Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: 1StR17/97
berbrdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklgerin und der durch die Revision der Nebenklgerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bei erfolglosem Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- 1StR17/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 15.08.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mibrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Jrg W. aus B.-G., geboren am ... 1963 in Q.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhrung des Beschwerdefhrers am 6.Mai 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15.August 1996 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (349 Abs.2StPO).
Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache eingelegte Revision der Nebenklgerin ist als unzulssig verworfen worden. Eine berbrdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklgerin und der durch die Revision der Nebenklgerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklgers trgt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO 473 Abs.1 Satz3 Auslagenerstattung 1).
Ulsamer
Maul
Brning
Wahl