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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: 1StR17/97

berbrdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklgerin und der durch die Revision der Nebenklgerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen bei erfolglosem Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
1StR17/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 15.08.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mibrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Jrg W. aus B.-G., geboren am ... 1963 in Q.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhrung des Beschwerdefhrers am 6.Mai 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15.August 1996 wird als unbegrndet verworfen, da die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (349 Abs.2StPO).

Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache eingelegte Revision der Nebenklgerin ist als unzulssig verworfen worden. Eine berbrdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklgerin und der durch die Revision der Nebenklgerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklgers trgt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO 473 Abs.1 Satz3 Auslagenerstattung 1).

Schfer
Ulsamer
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