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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1987, Az.: BverwG 1 WB 55/87

Ausschluss von einer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Erfüllung der Voraussetzungen für die Einstellung als Zeitoffizieranwärter; Erfordernis des Besitzes der Fachhochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes; Subsidiarität des Feststellungsantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
BverwG 1 WB 55/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Uebel, Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1961 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit, seine Dienstzeit rechnet ab dem 1. Juli 1982 und ist auf acht Jahre festgesetzt.

2

Er besuchte von 1972 bis zum 21. Dezember 1981 das Gymnasium ... Ost-Bevern und war zuletzt Schüler der Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr. In dem Abgangszeugnis vom 18. Oktober 1982 sind die Leistungen der Jahrgangsstufe 12 aufgeführt, aus denen die Gesamtqualifikation von 118 Punkten und die Durchschnittsnote 3,8 errechnet worden sind. Das Zeugnis enthält weiter den Vermerk:

"Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Ausbildungsordnung vom 21.8.1969 (ABI.KM.NW S. 386) und den dazu ergangenen Ergänzungen als Nachweis der Fachhochschulreife.

Er berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen."

3

Der Regierungspräsident M... hat unter dem 1. September 1986 bescheinigt, daß der Antragsteller durch das Abgangszeugnis den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben habe, die volle Fachhochschulreife jedoch erst mit den in dem Abgangszeugnis genannten Ergänzungen erlangen werde.

4

Nach Antritt seines Grundwehrdienstes am 1. Juli 1982 bewarb sich der Antragsteller unter dem 7. Oktober 1982 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Mannschaften/Unteroffiziere mit einer Verpflichtungszeit von zunächst vier Jahren. Als Schulbildung gab er in dem Bewerbungsbogen "Fachhochschulreife" an. Am 7. März 1983 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 24. Juli 1986 wurde er zum Feldwebel befördert.

5

Nachdem der Antragsteller im Mai 1986 den Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "gut" bestanden hatte, teilte ihm die Stammdienststelle des Heeres (SDH) unter dem 30. Mai 1986 mit, bei der militärischen Eignungsfeststellung 230 Punkte erreicht zu haben und für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten geeignet zu erscheinen. Über ein am 5. Juni 1986 mit seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten geführtes Personalgespräch hat der Kommandeur Panzerbataillon ... in einem Aktenvermerk festgestellt:

"... Dabei habe ich ihm folgendes eröffnet:

...

4.
Antrag auf Überführung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gern § 33 SLV ist möglich.

Über Erfolgsaussichten kann ich keine Aussage machen. Das hängt wesentlich von dem Ausgang des Prüfverfahrens und im besonderen von dem militärischen Auswahllehrgang ab. (Bewerber dürfen das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben)

5.
Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsunteroffiziers ist frühestens im Herbst 86 (für das Auswahljahr 1987) möglich.

6.
Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offz des militärfachlichen Dienstes kann erst nach einem Jahr Dienstzeit als Feldwebel und nach 6 Jahren Gesamtdienstzeit gestellt werden.

..."

6

Mit Schreiben vom 17. Juni 1986 beantragte der Antragsteller seine "Überführung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 33 SLV". Diesen Antrag wies das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 21. August 1986 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Laufbahnwechsel nach § 33 SLV scheitere daran, daß der Antragsteller bereits vor Eintritt in die Bundeswehr die Einstellungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV erfüllt habe, ein Laufbahnwechsel nach § 5 Abs. 2 SLV i.V.m. § 18 SLV scheitere an der festgelegten Altersgrenze von 25 Jahren.

7

Gegen diesen Bescheid des PSABw legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 1986 Beschwerde ein, die er im wesentlichen damit begründete, daß entsprechend der Bescheinigung des Regierungspräsidenten M... der bestätigte schulische Teil der Fachhochschulreife nicht als ein der Fachhochschulreife gleichwertiger Bildungsstand angesehen werden könne. Darüber hinaus bat er um eine Ausnahmeregelung, da Nr. 502 ZDv 20/7 eine solche nicht grundsätzlich verbiete.

8

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 16. Dezember 1986 zurück. Die Entscheidung des PSABw sei nicht zu beanstanden. Eine Ausnahmeregelung von der Altersgrenze zu erteilen, sei nicht vertretbar angesichts der hohen Anzahl von Bewerbern, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Gegen den ihm am 30. Dezember 1986 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 1987, eingegangen beim BMVg am 12. Januar 1987, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1987 dem Senat vorgelegt.

9

Unter Wiederholung der für seine Beschwerde gegebenen Begründung, daß er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 18 SLV vor Eintritt in die Bundeswehr nicht erfüllt habe, trägt der Antragsteller ergänzend vor, er könne nur den Bildungsstand über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Nach der Schuldordnung für differenzierte Oberstufen in Nordrhein-Westfalen gebe es kein Versetzungszeugnis nach Klasse 13; es könne ein Besuch der Klasse 13 erfolgen, obwohl grundlegende Bedingungen einer förmlichen Versetzung außer acht gelassen worden seien. Er habe daher weder ein Versetzungszeugnis noch ein Abschlußzeugnis, vielmehr ein Abgangszeugnis. Für ihn treffe daher die im Erlaß des BMVg - P II 1 - 16-05-02 - vom 6. November 1985 (Kurzmitteilung über Personelle Grundsatzfragen - PERSKM - 1/85) in Anlage 3 Nr. 2, 2. Strichaufzählung, getroffene Regelung zu. Letztlich sei es nach seinem Dafürhalten völlig belanglos, welchen Ausbildungsabschluß der BMVg für gegeben erachte oder nicht. Es sei jedenfalls rechtswidrig, einen Unteroffizier vom Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere deshalb fernzuhalten, weil er auf Grund seiner Bildungsvoraussetzungen von vornherein den Antrag auf Zulassung zur Offizierlaufbahn hätte stellen können. Eine derartige Beschränkung ergebe sich nicht aus dem Gesetz; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der BMVg beziehe, sei insofern rechtsirrig. Die Berufung auf die PERSKM 1/82 sei völlig unverständlich, da diese PERSKM längst außer Kraft gesetzt sei.

10

Seit Bestehen des Einzelkämpferlehrgangs im Juli 1984 habe er immer die Absicht gehabt, einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorzunehmen. In Informationsgesprächen mit dem Kompaniefeldwebel sowie mit dem S-l-Offizier des Bataillons sei ihm gesagt worden, daß dieser Wechsel nur mit einem guten Feldwebellehrgang möglich sei. Er könne nicht glauben, daß er auf Grund falscher und nicht ausreichender Information in einem Irrglauben befangen gewesen wäre. Wenn eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 18 SLV vorher möglich gewesen wäre, wäre er hierüber bestimmt im vorhinein umfassend informiert worden. Als Soldat stehe er in einem Dienst- und Treueverhältnis zur Bundeswehr. Er könne daher erwarten, hinsichtlich der Möglichkeiten bei der Übernahme in ein Dienstverhältnis in den Streitkräften von den zuständigen Vorgesetzten umfassend und richtig beraten zu werden, wenn er entsprechende Erkundigungen einziehe und einen Antrag auf Übernahme stelle.

11

Es erscheine ihm zweifelhaft, ob die Rechtswegverweisung durch den BMVg an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - richtig sei. Denn die Zulassung zum Aufstieg von der Laufbahn der Unteroffiziere in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 33 SLV sei seines Erachtens eine rein statusrechtliche Maßnahme, für die der ordentliche Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Gegebenenfalls bitte er um Überweisung an das sachlich zuständige Gericht.

12

Der Antragsteller beantragt,

ihn zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 33 SLV zuzulassen,

13

hilfsweise festzustellen,

daß die Ablehnung der Zulassung des Laufbahnwechsels rechtswidrig gewesen sei.

14

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Das Übernahmebegehren des Antragstellers sei, da es sich um ein Verpflichtungsbegehren handele, nach der gegenwärtigen Rechtslage zu beurteilen. Demzufolge seien die Voraussetzungen einer Übernahmemöglichkeit nach § 33 SLV i.V.m. der ZDv 20/7 Kapitel 5 in der derzeit gültigen Fassung zu bewerten. Rechtlich unbedenklich sei von der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV regelmäßig ausgeschlossen, wer vor Eintritt in die Bundeswehr die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben habe (Nr. 502 ZDv 20/7). Sinn dieser Regelung sei es, die Übernahmemöglichkeit nach § 33 SLV solchen Bewerbern vorzubehalten, die mangels entsprechender Vorbildung nur durch diese Aufstiegsmöglichkeit Zugang zur Offizierlaufbahn erreichen könnten. Deren Chancen würden ungerechtfertigt gemindert, wenn man sie mit solchen Unteroffizieren konkurrieren ließe, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 18 SLV zu beantragen. Ob dies der Fall gewesen wäre, sei nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einstellung in die Bundeswehr zu beurteilen. Mit dem vorgelegten Abgangszeugnis hätte der Antragsteller damals zwar nicht Berufs- aber Zeitoffizier werden können. Denn wie die heutige Fassung des § 18 Abs. 2 SLV habe die 1982/83 geltende Fassung bestimmt, daß Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit, als der der Antragsteller übernommen werden wollte, das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand gewesen sei. Gemäß der seit dem 6. Mai 1981 gültigen Fassung der Nr. 302 ZDv 20/7 (Änderung 41) - gemeint wohl: Nr. 301 - werde diese Voraussetzung auch durch den Besitz der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erfüllt. Entsprechend sei durch Nr. 502 ZDv 20/7 (Änderung 43, Stand 6. Mai 1981) von der Übernahme nach § 33 SLV ausgeschlossen, wer diesen Bildungsstand besessen habe. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall gewesen.

16

Soweit das Abgangszeugnis des Antragstellers einen die Fachhochschulreife einschränkenden Vermerk trage, beziehe sich dieser wie auch die Bestätigung durch den Regierungspräsidenten M... auf die Kultushoheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Er, der BMVg, sei hierdurch nicht gehindert, für den Bereich seiner Zuständigkeit abweichende Regelungen zu treffen (§ 35 SLV). Demgemäß habe er in seinem Erlaß über die "Bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Einstellung, Übernahme oder Zulassung in eine Laufbahn der ... Offiziere" gemäß PERSKM 1/82 Anlage 5 Nr. 3 vom 16. Oktober 1981 bestimmt, daß die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand u.a. durch das Versetzungszeugnis nach Klasse 13 eines Gymnasiums (Jahrgangsstufe 13) auch ohne fachbezogenes Praktikum nachgewiesen werde. Diese Bedingung erfülle das vorgelegte Abgangszeugnis, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im formalen Sinn eine "Versetzung" in die Jahrgangsstufe 13 stattgefunden habe.

17

Soweit sich der Antragsteller auf falsche Beratung beruft, könne ihm nicht gefolgt werden. Hierdurch seien weder Zusagen gegeben noch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers käme den geführten Gesprächen keine Verbindlichkeit zu; soweit der Antragsteller sich auf den Vermerk über das Personalgespräch mit dem Kommandeur Panzerbataillon ... am 6. Juni 1986 - ungeachtet dessen Rechtscharakters - berufe, seien die dort gegebenen Ausführungen zu § 33 SLV schon deshalb unschädlich, weil sie weder den Antrag auf Übernahme in die begehrte Laufbahn in erheblicher Weise verzögerten noch hätten verzögern können. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Übernahme nach § 5 Abs. 2, § 18 SLV unter Einhaltung der Altersgrenze, die das PSABw von Amts wegen mitgeprüft habe, nicht mehr möglich gewesen.

18

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers und die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

19

II

1.

Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist für den Antrag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt: BVerwG Beschluß vom 7. August 1986 - 1 WB 79/86 - m.w.H.), der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.

20

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

21

Über das Begehren, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen, ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]). Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller eine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in Anwendung des § 18 SLV (i.V.m. § 5 Abs. 2 SLV - vgl. Nrn. 301, 304 ZDv 20/7) nicht begehrt, denn er besteht ausdrücklich auf einer Zulassung gemäß S 33 SLV. Eine Zulassung gemäß § 18 SLV würde aber jedenfalls auch daran scheitern, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels, der auf Grund seines Antrages vom 17. Juni 1986 frühestens zum 1. Juli 1987 möglich gewesen wäre (vgl. Nrn. 1029, 1031 ZDv 20/7), bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte.

22

Nach § 33 Abs. 1 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1977 (BGBl I S. 233), zuletzt geändert durch die 13. Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 16. März 1983 (BGBl I S. 306), können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben. Der BMVg hat dazu nach Maßgabe des § 35 SLV in Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 ergänzend u.a. bestimmt, daß von einer Zulassung für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes regelmäßig ausgeschlossen ist, wer vor Eintritt in die Bundeswehr die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen jeweils als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. Da es sich bei § 33 Abs. 1 SLV um eine Kann-Bestimmung handelt, war der BMVg nicht gehindert, Richtlinien für die Ausübung des ihm damit materiellrechtlich eingeräumten Ermessens zu erlassen und darin unter Wahrung inbesondere des Gleichheitssatzes und des verfassungskräftigen Übermaßverbots weitere zweckdienliche Voraussetzungen aufzustellen. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, beruht Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 ersichtlich auf der sachgerechten Erwägung, daß Bewerbern für die Offizierlaufbahn, die bereits vor Eintritt in die Bundeswehr die Bildungsvoraussetzungen für eine Übernahme in diese Laufbahn erfüllen, regelmäßig zuzumuten ist, sich die erforderliche truppendienstliche Bewährung zum Offizier unmittelbar in der entsprechenden Laufbahn zu verschaffen (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 68/84). § 33 SLV soll gerade solchen Bewerbern zugute kommen, die sich als Unteroffizier besonders bewährt haben und die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung und die künftige Verwendung als Offizier besitzen (Nr. 502 Abs. 1 ZDv 20/7), die aber mangels entsprechender Vorbildung nur durch die Aufstiegsmöglichkeit den Zugang zum Offizierberuf erreichen können. Es ist sachgerecht, deren Chancen nicht dadurch zu vermindern (vgl. Nr. 513 Abs. 2 ZDv 20/7), daß man sie mit solchen Unteroffizieren in Konkurrenz treten läßt, die auf Grund ihrer Vorbildung im Zeitpunkt der Einstellung ohnehin die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 18 SLV hätten beantragen können (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO). Die Ausbildung zum Berufsoffizier und längerdienenden Offizier auf Zeit (SaZ 12 bis 15) schließt zur Zeit grundsätzlich die Absolvierung eines Studiums ein (Anlage 10 zur ZDv 20/7). Es ist den Bewerbern mit der entsprechenden Qualifikation zuzumuten, in erster Linie diesen Weg zu gehen. Daneben besteht die Möglichkeit, auch als zunächst kürzer dienender Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit zwischen vier und elf Jahren Berufsoffizier zu werden. Auch dieser Weg setzt aber neben den nach § 18 Abs. 2 SLV für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten geforderten ausreichenden Bildungsvoraussetzungen die Bereitschaft voraus, spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Anwärter zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt zu werden. Daß Soldaten, die sich trotz der ihnen offenstehenden Möglichkeit, unmittelbar die Offizierlaufbahn anzustreben, für die Unteroffizierlaufbahn entschieden haben, später nach Abschluß ihrer Unteroffizierausbildung (regelmäßig bis zum Feldwebel) die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes verweigert wird, kann nicht als ermessenswidrig angesehen werden. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt eine derartige Regelung schon deshalb nicht, weil lediglich Personen mit ungleichen Bildungsvoraussetzungen ungleich behandelt werden (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO).

23

Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers für den freiwilligen Dienst inder Bundeswehr, dem 7. Oktober 1982, auf den hier abzustellen ist (S 5 Abs. 2 Satz 1 SLV; Nr. 304 ZDv 20/7), hatte der Antragsteller nach den damals geltenden Bestimmungen der ZDv 20/7 die Voraussetzungen für die Einstellung als Zeitoffizieranwärter erfüllt. Nach Nr. 301 Satz 2 der ZDv 20/7 vom 6. Mai 1981 (Änderung 41) konnte als Zeitoffizieranwärter auch eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besaß.

24

Der Antragsteller ist zu Unrecht der Auffassung, er habe bei seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr im Oktober 1982 nicht einen der Fachhochschulreife entsprechenden Bildungsstand besessen. Es ist dem BMVg nicht verwehrt, solche Schulabschlüsse als der Fachhochschulreife gleichwertigen Bildungsstand anzuerkennen, die die rechtliche Zuerkennung der Fachhochschulreife im Rahmen der Ausbildung in der Bundeswehr ohne weiteres erwarten lassen. Demgemäß kann die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand bereits durch das Versetzungszeugnis nach Klasse 13 eines Gymnasiums (Jahrgangsstufe 13) mit oder ohne fachbezogenes Praktikum nachgewiesen werden (zum Zeitpunkt der Antragstellung 1982: PERSKM 1/82 Anlage 5 Nr. 3; jetzt: ZDv 20/7 - Änderung 82 - Anlage 9 Nr. 3). Das Abgangszeugnis des Antragstellers vom 18. Oktober 1982 bescheinigt, daß er zuletzt die Jahrgangsstufe 13, 1. Halbjahr, des Gymnasiums ... in Ost-Bevern besucht hat. Aus den in dem Zeugnis bescheinigten, vom Antragsteller erreichten Qualifikation zum Abschluß der Jahrgangsstufe 12 ergibt sich, daß er diese mit Erfolg abgeschlossen hat. Selbst wenn es, wie der Antragsteller vorträgt, im Land Nordrhein-Westfalen eine förmliche Versetzung in die 13. Jahrgangsstufe nicht gibt, steht der dem Antragsteller bescheinigte erfolgreiche Abschluß der Jahrgangsstufe 12 einer herkömmlichen Versetzung in die 13. Klasse gleich. Er erfüllte daher bei seiner Bewerbung 1982 die für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes geforderten Bildungsvoraussetzungen. Das steht, wie ausgeführt, dem von ihm jetzt erstrebten Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV entgegen.

25

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der BMVg beim Antragsteller keine Ausnahme von Nr. 502 Satz 2 ZDv 20/7 gemacht hat. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht beim Antragsteller eine Sonderlage bestehen sollte, die eine solche Ausnahme erheischen könnte. Der Antragsteller hat am 7. Oktober 1982 unter der Versicherung, seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben, angegeben, die Fachhochschulreife und damit die bildungsmäßige Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu besitzen und sich dennoch bewußt für die Laufbahngruppe der Mannschaften/Unteroffiziere beworben. Dafür, daß er zu diesem Zeitpunkt von einem für die Laufbahnberatung zuständigen Vorgesetzten falsch beraten worden wäre, hat er substantiiert nichts vorgetragen; vielmehr will er die Absicht, Offizier des Truppendienstes zu werden, erst seit Bestehen des Einzelkämpferlehrgangs im Juli 1984 gehabt haben. Aber auch zu diesem Zeitpunkt wäre ihm eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aus den gleichen Gründen verwehrt gewesen (Nr. 502 ZDv 20/7 vom 10. Januar 1983 - Änderung 52). Aus dem Personalgespräch mit seinem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten am 5. Juni 1986 kann der Antragsteller keine Rechte herleiten. Abgesehen davon, daß eine die Ausübung des Ermessens einschränkende bindende Zusage nur dann vorliegt, wenn sie von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwGE 63, 110, 113) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78], hat der Kommandeur Panzerbataillon ... dem Antragsteller ausdrücklich eröffnet, über Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 33 SLV keine Aussagen machen zu können.

26

2.

Soweit der Antragsteller hilfsweise die Feststellung der rechtswidrigen Ablehnung der Zulassung des Laufbahnwechsels begehrt, ist sein Antrag unzulässig, weil er insoweit seine Rechte und sein Ziel mit dem Hauptantrag verfolgt. Ein Feststellungsantrag - auch in der Form eines Hilfsantrages - ist unzulässig, wenn derselbe Sachverhalt zum Gegenstand eines Verpflichtungsantrages gemacht werden kann bzw. gemacht worden ist (sogenannte Subsidiarität des Feststellungsantrags, vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller verfolgt mit der hilfsweise begehrten Feststellung erkennbar dasselbe Ziel wie mit dem Verpflichtungsbegehren, nämlich, zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen zu werden. Er hat mit keinem Wort etwas dafür vorgetragen, was auf ein berechtigtes Interesse allein an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Vorverfahren erfolgten Ablehnung der Zulassung zu der begehrten Laufbahn schließen lassen könnte, falls er mit seinem Verpflichtungsbegehren nicht durchdringt.

27

3.

Der Antrag ist somit teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl