Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1979, Az.: III ZR 129/77
Der finanzierte Abzahlungskauf; Verknüpfung eines Kaufvertrages mit einem Darlehensvertrag; Geltendmachung von Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehnsrückzahlungsbegehren beim finanzierten Abzahlungskauf; Voraussetzungen eines finanzierten Teilzahlungskaufs; Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes; Abschluss eines Kaufvertrages und eines Darlehensvertrages als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 129/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.06.1977
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1126-1127 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2194-2195 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 177 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Schlosser Benito M., Z.straße ... bei R., B.
Prozessgegner
W.-W. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Eugen S., L.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Beim finanzierten Abzahlungskauf darf sich der Käufer/Darlehnsnehmer gegenüber dem Darlehnsrückzahlungsbegehren auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, wenn sich der Verkäufer weigert, die Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des Käufers zu erfüllen und aus diesem Grund für den Käufer eine Inanspruchnahme des Verkäufers unzumutbar ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juni 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin gewährte dem Beklagten auf seinen schriftlichen Antrag vom 13. August 1971 ein Darlehen in Höhe von 3.035,- DM, zu dem 438,- DM Kreditgebühren und 104,- DM Nebenkosten kamen. Es sollte der Finanzierung des Restkaufpreises für einen gebrauchten Personenkraftwagen (Alfa Romeo 2,6 l Sprint) dienen, der gleichzeitig der Klägerin zur Sicherheit übereignet wurde, und war in einer Rate von 177,- DM und 17 Raten von je 200,- DM ab 15. September 1971 rückzahlbar. Auf der Rückseite des Darlehensantrags ließ die Klägerin ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrzeugfinanzierung" abdrucken. Danach berechnet sie bei Verzug 1 % Gebühr für jeden angefangenen Monat (Nr. 5 der Bedingungen). Eine drucktechnisch nicht hervorgehobene Bestimmung in diesen Bedingungen (Nr. 13) lautet:
"Die Verpflichtungen des Darlehensnehmers der Bank gegenüber werden durch Untergang, Beschädigung des Fahrzeuges oder Verlust des Eigentums an dem Fahrzeug nicht berührt. Dem Darlehensnehmer stehen gegenüber Ansprüchen der Bank Einwendungen aus seinem mit dem Verkäufer/Vermittler geschlossenen Kaufvertrag nicht zu".
Der Verkäufer des Kraftwagens, der Kraftfahrzeughändler Lothar B., bestätigte auf dem Darlehensantrag die Richtigkeit der Angaben über das Fahrzeug und den Kaufpreis.
Das vom Beklagten gekaufte Fahrzeug erwies sich als instandsetzungsbedürftig und war seit Erteilung der Abnahmebescheinigung des TÜV ein Jahr aus dem Verkehr gezogen. Der Beklagte erhob deshalb gegen den Verkäufer Klage auf Rückgewähr des angezahlten Kaufpreises (700,- DM). Der Rechtsstreit endete durch einen in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich (Az. 8 S 307/72 LG Hannover), in dem sich der Verkäufer u.a. zur Zahlung der Reparaturkosten für den Wagen und zu dessen Übergabe in TÜV = geprüftem Zustand verpflichtete und der Beklagte, der damalige Kläger, auf die von ihm erhobene Klageforderung verzichtete.
Der Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin. Diese hat ihn auf Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages (mit Kreditgebühren und Kosten) von 3.577,- DM sowie auf Zahlung von 91,80 DM weiteren Nebenkosten nebst 1 % Zinsen je Monat seit dem 15. Februar 1973 in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision bittet der Beklagte weiterhin um Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines finanzierten Teilzahlungskaufs, eines Abzahlungsgeschäfts im Sinne des Abzahlungsgesetzes, bejaht.
Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer über einen gebrauchten Personenkraftwagen und der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ergänzen sich zu einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang. Das Ziel, dem Käufer zum Erwerb des Wagens gegen Teilzahlungen zu verhelfen, verbindet beide rechtlich selbständigen Verträge derart miteinander, daß die jeweils Beteiligten den einen Vertrag nicht ohne das Zustandekommen des anderen abgeschlossen hätten (vgl. die Senatsurteile BGHZ 47, 241 ff und 47, 253, 255).
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich aber weder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch die Voraussetzungen des sog. Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Teilzahlungskauf verneinen.
2.
Beim finanzierten Teilzahlungskauf erwächst für den Käufer/Darlehensnehmer das typische Risiko, daß er wegen der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er den gekauften Gegenstand nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat. Für ihn besteht die Gefahr, daß er dieses Risiko, das sich aus der Einschaltung eines Kreditinstituts ergibt, nicht oder nicht hinreichend erfaßt. Dieser Gefahr darf das Kreditinstitut den Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungskauf, also einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes, nicht aussetzen. Unterläßt der Kreditgeber die gebotene Aufklärung über ein typisches Risiko der Aufspaltung der von allen Beteiligten gewollten wirtschaftlichen Einheit in rechtlich selbständige Verträge, dann verletzt er die ihm bei der Anknüpfung der Vertragsbeziehungen obliegenden Pflichten gegenüber dem Darlehensnehmer und ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 33, 293, 298; 47, 207, 212) [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65].
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Es hat angenommen, die Klägerin habe die ihr gegenüber dem Beklagten obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
3.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist es dem Beklagten jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die unzureichende Aufklärung vor Abschluß des Darlehensvertrags zu berufen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe einen Prozeßvergleich mit dem Verkäufer zur abschließenden Regelung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgeschlossen; er müsse sich im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen, als ob der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.
4.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a)
Eine ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags würde allerdings einem Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen das eingeschaltete Kreditinstitut und einem Einwendungsdurchgriff entgegenstehen. Das Risiko, das der Darlehensnehmer durch die Trennung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge eingeht, hätte sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. Leistung und Gegenleistung stünden in dem kaufvertraglich vorausgesetzten Gleichgewicht. Der Käufer/Darlehensnehmer erhielte einen mangelfreien, den vertraglichen Zusicherungen entsprechenden Kaufgegenstand und wäre verpflichtet, den Kaufpreis in Form von Darlehensraten zu zahlen (vgl. BGHZ 47, 207, 209, 210) [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65].
b)
Der Verkäufer hat den Kaufvertrag jedoch hier nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Der gekaufte Personenkraftwagen war danach entgegen der Zusicherung des Verkäufers vom TÜV nicht bis zu dem aus der Abnahmebescheinigung ersichtlichen Zeitpunkt (bis zum 31. Dezember 1972) abgenommen. Vielmehr hätte es, weil das Fahrzeug seit der letzten Abnahme ein Jahr aus dem Verkehr gezogen war, wiederum der Abnahme bedurft, die jedoch Instandsetzungsarbeiten voraussetzte. Der Verkäufer verpflichtete sich erst durch einen im Rechtsstreit des Beklagten gegen den Verkäufer abgeschlossenen Prozeßvergleich vom 6. März 1973, also mehr als 18 Monate nach dem Abschluß des Kaufvertrags, die Instandsetzungskosten zu tragen, den Käufer von den Verbindlichkeiten gegenüber der Reparaturwerkstatt freizustellen und ihm den Wagen TÜV-geprüft zu übergeben.
Die bloße Übernahme der im Prozeßvergleich vereinbarten Verpflichtungen durch den Verkäufer stellte für sich allein keine Erfüllung des Kaufvertrags und insbesondere auch keine vom Käufer an Erfüllungs Statt angenommene Leistung dar. Der Beklagte, der in seinem Rechtsstreit gegen den Verkäufer im ersten Rechtszug unterlegen war, verzichtete in dem Prozeßvergleich auf den geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr des angezahlten Kaufpreises und sah damit von einer Wandelung des Kaufvertrages ab. Der Vergleich sollte somit nur den Streit der Vertragspartner über den vom Käufer geltend gemachten Anspruch (Gewährleistung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Kaufgegenstands) und über (Weiter-) Bestand und Abwicklung des Kaufvertrags bereinigen. Der Vergleich hat den Kaufvertrag damit bestätigt und ergänzt, ihn aber nicht aufgehoben oder durch einen anderen Kaufvertrag ersetzt.
c)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Abschluß des Prozeßvergleichs durch den Beklagten, deshalb weder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch aus sonstigen Gründen im Verhältnis zur Klägerin einer Erfüllung des Kaufvertrags gleichgestellt werden.
Erst die Erfüllung des Prozeßvergleichs hätte nach dem Sachvortrag des Beklagten bewirken können, daß dieser den gekauften Wagen in einem der vertraglichen Zusicherung entsprechenden mangelfreien Zustand erhält. Diesen Zustand führte der Vergleich über den gegen den Verkäufer erhobenen Anspruch noch nicht herbei. Der Verkäufer verweigerte nach dem Vorbringen des Beklagten die erforderlichen Erfüllungshandlungen. Insoweit blieb und bleibt das Aufspaltungsrisiko verwirklicht. Der Beklagte steht rechtlich und wirtschaftlich schlechter, als hätte der Verkäufer ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts im Kaufvertrag Ratenzahlungen eingeräumt. In diesem Falle könnte der Beklagte die weitere Zahlung des Kaufpreises jedenfalls bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen verweigern.
d)
Insbesondere kann der Beklagte auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB so behandelt werden, als hätte der Verkäufer den zur Durchführung des Kaufvertrags geschlossenen Prozeßvergleich erfüllt. Zwar hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vollstreckung aus dem Prozeßvergleich gegen den die Erfüllung verweigernden Verkäufer nicht betrieben. Damit hat er aber die Erfüllung des durch den Vergleich ergänzten Kaufvertrags nicht treuwidrig vereitelt. Der Vergleich legte eine Geldforderung des Beklagten mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar fest und ist daher einer Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen (§§ 803 ff ZPO) nicht fähig. Für den Beklagten war es nach seinem Vorbringen angesichts des früheren Verhaltens des Verkäufers auch nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht geboten, den Versuch einer Vollstreckung zur Erwirkung der nach dem Vergleich geschuldeten vertretbaren Handlungen nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO (Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der Reparaturwerkstatt) zu unternehmen oder gar einen neuen Prozeß zur Klarstellung des Vollstreckungstitels oder auf Erfüllung der im Vergleich nicht hinreichend bestimmten Geldforderung zu führen.
5.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht läßt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch mit anderer Begründung nicht ausschließen.
a)
Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für die Kraftfahrzeugfinanzierung (Nr. 13), nach der dem Darlehensnehmer gegenüber ihren Ansprüchen Einwendungen aus seinem mit dem Verkäufer/Vermittler geschlossenen Kaufvertrag nicht zustehen, scheidet nach den rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts als eine ordnungsgemäße Aufklärung über die typischen Risiken der Aufspaltung aus. Sie befindet sich nicht auf dem Darlehensantrag, sondern auf der Rückseite des Antragsformulars inmitten der dort abgedruckten sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist drucktechnisch nicht hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht geeignet, dem Darlehensnehmer das Risiko, das er durch die Einschaltung eines Kreditinstituts eingeht, deutlich vor Augen zu führen. Der Beklagte bestätigte zwar nach dem von ihm unterschriebenen vorgedruckten Text des Darlehensantrags, von den "umseitig aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich Kenntnis genommen ... zu haben". Diese vorgedruckte Bestätigung kann die gebotene Aufklärung aber nicht ersetzen. Der Kreditgeber muß den Darlehensnehmer beim finanzierten Abzahlungskauf als einen Durchschnittsleser, auf den hier abzustellen ist, eindeutig, klar und unübersehbar über das Aufspaltungsrisiko aufklären (vgl.BGHZ 47, 207, 212 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65] und das Senatsurteil vom 13. November 1975 - III ZR 104/72 = WM 1975, 1298).
b)
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Aufspaltungsrisiko den Darlehensvertrag nicht oder jedenfalls, je nach Sachlage, nicht vor der Instandsetzung und TÜV-Abnahme des ihm angebotenen Personenkraftwagens geschlossen hätte. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr im einzelnen klären ließe, ob die gebotene pflichtgemäße Aufklärung den Beklagten vom Vertragsschluß abgehalten hätte, würde diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. die Senatsurteile vom 8. Juni 1978 - III ZR 136/76 = BGHZ 72, 92 =NJW 1978, 2145, vom 24. März 1977 - III ZR 198/74 = NJW 1978, 41, und vom 5. Juli 1971 - III ZR 108/68 = LM AbzG § 6 Nr. 14 = NJW 1971, 2303 =WM 1971, 1265; ferner BGHZ 47, 207, 214 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 61, 118, 121 ff).
Der Umstand, daß der Beklagte nach der erstinstanzlichen Abweisung seiner Klage gegen den Verkäufer mit dem Abschluß des Prozeßvergleichs vom 6. März 1973 (zunächst) am Kaufvertrag festhielt, schließt für sich allein eine ursächliche Bedeutung der Pflichtverletzung für den Abschluß des Darlehensvertrags und auch einen Schaden nicht aus.
6.
Insbesondere kann der Beklagte dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin die Einrede des nichterfüllten Kaufvertrags entgegensetzen, wenn eine Inanspruchnahme des Verkäufers unzumutbar ist. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, unabhängig von einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung, nach § 242 BGB auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen darf (sog. Einwendungsdurchgriff), mit der Begründung verneint, der Beklagte habe die Möglichkeit behalten, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Er habe nicht dargetan, daß der Verkäufer wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, berechtigte Gewährleistungsansprüche zu erfüllen.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beklagte kann dem Darlehensrückzahlungsbegehren der Klägerin Einwendungen aus dem Kaufvertrag nicht nur dann entgegenhalten, wenn eine Inanspruchnahme des Verkäufers unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie ihm nicht zuzumuten ist (vgl. das Senatsurteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427 = WM 1978, 459). Das Risiko, das der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf mit der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer eingeht, kann nicht auf die Bank abgewälzt werden, wenn er in zumutbarer Weise seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer noch durchsetzen oder sich sonst bei diesem schadlos halten kann. Dem Käufer, für den sich das ihm nicht offenbarte Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge - Kauf und Darlehen - verwirklicht, kann jedoch nicht angesonnen werden, Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, deren Befriedigung in angemessener, absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist.
Hier hat der Beklagte schon, in erster Instanz erfolglos, einen Gewährleistungsanspruch (das Recht der Wandelung) gegen den Verkäufer durchzusetzen versucht, und vorgetragen, daß der Verkäufer sich geweigert habe, den 18 Monate nach Abschluß des Kaufvertrags in der Berufungsinstanz geschlossenen, einer Zwangsvollstreckung nach §§ 803 ff ZPO nicht fähigen Vergleich über die Gewährleistung zu erfüllen (s.o. 4 b). Der Beklagte war somit nach seiner Sachdarstellung als Käufer eines Gebrauchtwagens wegen der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers nicht in der Lage, das lange Zeit zuvor gekaufte Fahrzeug zu benutzen, und erhielt auch nicht den Kaufpreis zurück. Der Versuch einer zwangsweisen Durchsetzung seiner Rechte aus dem Vergleich oder gar einer erneuten Klage gegen den die Erfüllung ernsthaft verweigernden Verkäufer konnte ihm - wenn seine Sachdarstellung zutrifft - nicht angesonnen werden. Bei einem solchen Verhalten des Verkäufers brauchte sich der Beklagte insbesondere auch nicht auf eine neue Klage zur Durchsetzung der sonst noch in Betracht kommenden Rechtsbehelfe (Rücktritt vom Vergleich, erneute Wandelung, Schadensersatz) einzulassen, um durch deren Ausschöpfung erneut zu versuchen, vom Verkäufer Gewährleistung oder Schadensersatz zu erlangen.
Bei der gebotenen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht daher insbesondere auch zu erwägen und zu klären haben, ob die Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB vorliegen.
7.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann die Klägerin ihr Vorbringen wiederholen, der Beklagte sei sich des Risikos der Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in rechtlich selbständige Verträge bewußt gewesen. Sie hat auch Gelegenheit, die Voraussetzungen der Verletzung einer vertraglichen Mitteilungspflicht durch den Beklagten darzulegen.
Krohn
Peetz
Kröner
Boujong