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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1990, Az.: BVerwG 1 D 20.89

Unterschlagung durch einen Schalterbeamten der Deutschen Bundespost

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.01.1989 - AZ: IV VL 51/88

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Januar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Manfred Hahm,
Postbetriebsassistent Rainer Dunkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 25. Januar 1989 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beamten wegen zweier Fälle der Unterschlagung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... gegen den Beamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren, das u.a. das durch den vorgenannten Strafbefehl geahndete Verhalten des Beamten zum Gegenstand hat, hat das Bundesdisziplinargericht ihn durch Urteil vom 25. Januar 1989 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es ist von folgendem Sachverhalt, den der Beamte nicht bestreitet, ausgegangen.

3

a)

Der Beamte war beim Postamt ... im Paketschalterdienst und im Postfachverteil- und Postabgangsdienst eingesetzt. Am 17. März 1988 entnahm er der ihm anvertrauten Kasse 600,00 DM und legte einen ungedeckten Scheck in gleicher Höhe dafür in die Kasse. Am 24. März 1988 entnahm er ihr weitere 200,00 DM und änderte die Eintragung im Scheck auf 800,00 DM. Die jeweils entnommenen Barbeträge verwendete er für sich. Ihm war bekannt, daß den Kassenführern der Deutschen Bundespost gemäß § 7 der Dienstanweisung für das Kassen- und Rechnungswesen der Ämter untersagt ist, für eigene oder fremde Zwecke die ihnen anvertrauten Kassenbestände zu verwenden, auch nicht gegen Einlage von Gutscheinen, Wertpapieren oder Schecks in die Kasse.

4

b)

Am 7., 13. und 25. August 1987 kam der Beamte statt um 6.30 Uhr erst um 7.30 Uhr zum Dienst. Am 15. Januar 1988 trat er seinen Dienst sogar mit einer Verspätung von 100 Minuten an. Als Grund für seine Verspätung gibt er an, jeweils am Vorabend zu lange in einer Gaststätte gewesen zu sein und deshalb am nächsten Morgen verschlafen zu haben. Am 25. August 1987 habe er auch noch den Postamtsschlüssel zu Hause vergessen, so daß er nochmals habe zurückkehren müssen. Die Folge der Verspätungen war jedesmal, daß die Verteilung für die Postfächer nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, aber auch, daß die Putzfrau vor verschlossenem Postamt warten mußte. Am 13. August 1987 kam es sogar dazu, daß die angelieferten Postsendungen von der Putzfrau entgegengenommen werden mußten, weil der Beamte bei der Ankunft der Postfahrzeuge noch nicht anwesend war. Am 25. August 1987 konnten die Postfächer erst eine halbe Stunde später für die Kunden zugängig gemacht werden. Am 15. Januar 1988 mußte die Reinigung der Posträume wegen der Verspätung des Beamten ganz entfallen. Der Beamte wußte, daß von ihm Pünktlichkeit erwartet wird und er kannte auch die Folgen seiner Unpünktlichkeit für den Dienstbetrieb. Mit bestandskräftigem Bescheid der Oberpostdirektion ... vom 3. Februar 1988 war der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften, nicht genehmigten Fernbleibens vom Dienst gemäß § 9 BBesG für volle vier Stunden festgestellt worden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als teils fahrlässiges teils vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2, 73 Abs. 1 BBG, § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Kassenbeamte der Ämter (DA K Ä) und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das so schwer wiege, daß seine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sei. Allein die beiden Unterschlagungshandlungen hätten es gerechtfertigt, die disziplinare Höchstmaßnahme auszusprechen. Hier kämen aber noch die Unpünktlichkeiten hinzu, die deshalb besonders schwer wögen, weil der Beamte durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 22. Juli 1987 u.a. auch wegen häufigen Zuspätkommens mit einer Gehaltskürzung von 48 Monaten um ein Dreißigstel gemaßregelt worden sei. Einer der Ausnahmegründe, die die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses als möglich erscheinen ließen, sei hier nicht gegeben. Eines Unterhaltsbeitrags sei der Beamte nicht unwürdig, und in dem zuerkannten Umfang sei er dessen auch bedürftig.

6

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und um eine mildere Disziplinarmaßnahme gebeten. Das Bundesdisziplinargericht sei in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Ausnahmegründe, bei denen von einer Dienstentfernung bei Dienstvergehen der ihm angelasteten Art abgesehen werden könnte, nicht vorlägen. Dabei habe es aber nicht berücksichtigt, daß die Einkommensverhältnisse als Alleinstehender in einer Großstadt ... die Bestreitung des Lebensunterhalts ausgesprochen schwierig machten. Auch die Tatsache, daß er die Deutsche Bundespost nicht habe schädigen wollen, sei nicht entsprechend gewürdigt worden.

7

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber dem Inhalt seiner Begründung nach auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind deshalb für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

1

a)

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Gut oder Geld vergreift, um es für eigene Zwecke zu benutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur Grundlage gesunden Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzungen einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrolle notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Verwaltungen, ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Geldes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten im weitgehenden Umfang vertrauen und auf Kontrolle verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 71.88 - mit weit. Nachw.).

10

b)

Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe nicht vorgelegen hat. Während die Annahme einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage oder die einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat von vornherein ausscheidet, ist auch für die Annahme einer finanziellen Notlage kein Raum. Zwar lebte der Beamte in beengten finanziellen Verhältnissen; dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß er unverschuldet in eine unausweichliche Notlage geraten wäre. Er hat selbst angegeben, daß er sich das Geld von seinen Eltern hätte leihen oder den Vermieter um eine Fristverlängerung für die Mietzahlung hätte bitten können. Er hat auch eingeräumt, daß ihm die Möglichkeiten bekanntgewesen seien, bei seinem Dienstherrn um eine einmalige Unterstützung oder einen Vorschuß nachzusuchen. Schließlich scheidet auch der durch Urteil des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - (BVerwGE 86, 1[BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87]) begründete vierte Ausnahmegrund aus, weil der Beamte den von ihm angerichteten Schaden selbst bis zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht noch nicht voll wiedergutgemacht hat.

11

c)

Da der Beamte einen ungedeckten Scheck in die von ihm verwaltete Kasse gelegt und dafür Geld daraus entnommen hat, war auch zu prüfen, ob hier die Kriterien bei Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens und der Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Verschleierung einer Kontenüberziehung gegeben waren, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht in jedem Fall zu einer Dienstentfernung führen müssen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 1 D 18.88 -). Die Voraussetzung für diese mildere, am Betrug und seiner disziplinarrechtlichen Würdigung orientierte Betrachtungsweise ist aber nicht gegeben. Der Beamte war nicht berechtigt, Geld aus der von ihm verwalteten Kasse für eigene Zwecke zu entnehmen, wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.

12

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht auch ausgeführt, daß dem verspäteten Dienstantritt des Beamten erhebliches disziplinares Gewicht vor allem deshalb zukommt, weil er den ersten ihm hier vorzuwerfenden Pflichtverstoß nur wenige Wochen nach seiner ersten Verurteilung durch das Bundesdisziplinargericht zu einer langfristigen Gehaltskürzung begangen hat. Das Gebot, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Dies gilt besonders für die Betriebsverwaltungen von Bundesbahn und Bundespost. Ohne die pünktliche Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nämlich nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund häufig nicht pünktlich zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kaum noch das Vertrauen entgegen gebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Allerdings kommt es nicht allein auf die Häufigkeit und Dauer der Verspätungen, vielmehr auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalles, wie auf Ursachen und Motive für die Verspätungen und die sich aus der Persönlichkeit des jeweils Beschuldigten ergebenden Zukunftsaussichten an. Ob die in diesem Verfahren angeschuldigten Unpünktlichkeiten für sich allein die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätten, kann aber mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Dienstentfernung wegen der begangenen Unterschlagungen hier dahinstehen.

13

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gemäß § 80 Abs. 4 BDO beantragt, die Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zum Nachteil des Beamten zu ändern. Er hält den Beamten für unwürdig, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die bisher kurze Dienstzeit seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und die vorangegangene Verurteilung zu einer langfristigen Gehaltskürzung sowie das Verhalten des Beamten unmittelbar nach der ersten disziplinargerichtlichen Verurteilung Zweifel aufkommen lassen, ob der Beamte im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO eines Unterhaltsbeitrages würdig ist, so meint der Senat doch, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage davon ausgehen zu können, daß der Beamte noch nicht unwürdig ist, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Dennoch sieht er sich nicht in der Lage, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, weil der Beamte nicht mitgewirkt hat, um eine sichere Feststellung dazu treffen zu können, ob er nach seiner wirtschaftlichen Lage einer Unterstützung bedürftig ist. Trotz Aufforderung hat der Beamte es abgelehnt, Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage zu machen. Dies hat zur Folge, daß der Senat nicht prüfen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen wäre, so daß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden kann.

14

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

VRiBVerwG Bermel ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Sträter