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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1982, Az.: 1 StR 501/82

Begründung einer Ingerenz durch das Handeln mit Betäubungsmitteln; Voraussetzung für die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun (Ingerenz)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1982
Aktenzeichen
1 StR 501/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 10.05.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 72
  • StV 1983, 148-149

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der fahrlässigen Tötung durch die Abgabe von Heroin.

Zum Ursachenzusammenhang bei der fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 28. Oktober 1982
auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1982,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Mai 1982

    1. 1.)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des tateinheitlich begangenen Erwerbs von und des Handels mit Heroin sowie der damit rechtlich zusammentreffenden fahrlässigen Tötung schuldig ist;

    2. 2.)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von und Handels mit Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

3

1.

Der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubten Handel treiben mit Heroin weist keinen Rechtsfehler auf.

4

2.

Auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

5

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei seiner letzten Fahrt nach Freiburg ein Gramm Heroin von besonders hoher Konzentration erworben und hiervon ein halbes Gramm an seinen Abnehmer B. veräußert. Am folgenden Tag trafen beide in Bad Buchau, dem Wohnort B.s, den ihnen bekannten heroinsüchtigen Richard P., dem der Angeklagte früher schon Heroin verkauft hatte. P. bedrängte den Angeklagten, ihm Heroin zu verkaufen. Der Angeklagte hatte jedoch kein Heroin bei sich. Schließlich erklärte sich B. auf weiteres Drängen des P. bereit, diesem aus dem ihm vom Angeklagten tags zuvor verkauften Heroinvorrat eine Portion zu überlassen. Zu dritt begab man sich in die Wohnung B.s. Dort wies der Angeklagte auf die starke Wirkung dieses Heroins hin, die ihm und B. aufgrund ihres eigenen Konsums bekannt war. Er warnte:"Paß auf, damit es nicht zuviel wird." B. übergab P. die zur Zubereitung von einem "Schuß" Heroin erforderliche Menge. Im Beisein des Angeklagten bereitete P. das Heroin für die Injektion zu und injizierte es sich. Einige Minuten später brach P. zusammen und verstarb dann nach der Einlieferung ins Krankenhaus infolge der Betäubungsmittelintoxikation an einem protrahiert verlaufenden Kreislaufschock.

6

Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hafte nach den Regeln der Ingerenz für den von ihm pflichtwidrig nicht verhinderten Tod des Richard P. und damit für fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB). Denn der Angeklagte hat die Tat durch aktives Tun verwirklicht: er hat das todbringende Heroin beschafft und an B. veräußert. Bei dieser Abgabe an B. war für den Angeklagten die Möglichkeit vorhersehbar, daß der Stoff in dem von ihm überschauten Konsumentenkreis, zu dem auch P. gehörte, weitergereicht werden wird.

7

Die Annahme des Ursachenzusammenhangs wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß P. sich die zum Tode führende Heroininjektion selbst verabreicht und hierdurch seinen eigenen Tod fahrlässig herbeigeführt hat. Daß in derartigen Fällen verbotener Heroinabgabe mit tödlichem Ausgang der Gesichtspunkt der bewußten Selbstgefährdung der Anwendung des § 222 StGB nicht entgegensteht, hat der Senat wiederholt entschieden (BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 -;Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 20/80 -; zuletzt - in dieser Sache - Urt. vom 28. April 1981 - 1 StR 121/81 = NStZ 1981, 350; JR 1982, 341; MDR 1981, 684; NJW 1981, 2015; Strafverteidiger 1981, 343). Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. Hirsch in JR 1979, 429; Schünemann in NStZ 1982, 60; Loos in JR 1982, 342; Sonnen in JA 1981, 696). Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, sich mit den in der Literatur vorgebrachten Bedenken näher auseinanderzusetzen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß bei P. eine - eine autonomes Handeln des Opfers ausschließende - Intoxikationspsychose vorlag, als er sich die todbringende Injektion setzte.

8

Für den Angeklagten war die Möglichkeit, daß der Stoff, dessen hohe Konzentration er kannte, in die Hände eines Heroinsüchtigen gelangt, der in Gier nach dem Stoff rasch und unvorsichtig dosiert und sich - keineswegs in freier Selbstbestimmung, sondern unter dem Zwang seiner Sucht handelnd - eine todbringende Injektion setzt, vorhersehbar. Daß er bei der Abgabe des Stoffes pflichtwidrig handelte, steht außer Frage. Er hat den Tod des Richard P. durch aktives Tun fahrlässig verursacht.

9

3.

Das Landgericht hat zu Unrecht Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen der fortgesetzten Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz und der fahrlässigen Tötung angenommen. Der letzte Einzelakt des fortgesetzten Handels mit Heroin war die Veräußerung des Heroins an B. durch die der Angeklagte den Tod des Richard P. verursacht hat. Es liegt daher Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

10

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es schon deswegen nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

11

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Es ist Sache des neuen Tatrichters, für die tateinheitlich begangene Tat eine Strafe festzusetzen.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath