Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1997, Az.: BVerwG 9 B 505.97
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 505.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.05.1997 - AZ: A 14 S 279/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Mai 1997 wird zurück gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß die Frage auf, ob wegen Änderung der Sachlage inzwischen eine Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo vorliege. Sie zeigt damit jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf, inwiefern der vorliegende Rechtsstreit Gelegenheit bieten könnte, eine bisher noch offene Frage des revisiblen Rechts zu klären. Die aufgeworfene Frage liegt vielmehr überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist damit einer Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht. Dieser soll darin liegen, daß das Gericht den Vater des Klägers nicht als Zeugen für die von diesem im Heimatland bereits erlittene und noch drohende Verfolgung gehört habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der Kläger hat den Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift - wie auch die Beschwerde einräumt - nur hilfsweise gestellt. Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO ergeben, wird jedoch mit einem nur fürsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisantrag nur eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach.§ 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 9 B 211.90 - unter Hinweis auf das Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>[BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dafür läßt sich der Beschwerde kein durchgreifender Grund entnehmen, zumal die im Berufungsurteil gegebene Begründung für die Ablehnung einer Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Henkel
Hund