Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1990, Az.: BVerwG 9 B 211.90
Frage der Gruppenverfolgung; Vorliegen "neuer" Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz); Abgrenzung zur bloßen Beweisanregung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 211.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.03.1990 - AZ: 11 L 575/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger erhobene Rüge grundsätzlicher Bedeutung ist unzulässig. Mit der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine bestimmte, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage zu beantworten sein wird. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich vielmehr insoweit in dem nicht näher substantiierten Hinweis, "zur Frage der Gruppenverfolgung von Y." stehe "eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar bevor". Dem ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 - (InfAuslR 1990, 34) und das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 u.a. - zur Jezidenproblematik Stellung genommen haben, steht das von der Beschwerde angefochtene Urteil zu den genannten Entscheidungen nicht im Widerspruch.
Auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Verfahrensmangel nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den vom Kläger als Sachverständigen benannten Prof. Dr. Wießner und den als sachverständigen Zeugen benannten Pesimam Deniz nicht vernommen hat. Zum einen hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt, daß es sich bei dem vom Kläger benannten Gutachter bzw. Zeugen nicht um "neue" Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handelt. Zum ändern hat der Kläger die gewünschte Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur "hilfsweise" beantragt, eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO also nur angeregt (vgl. Beschluß vom 10. August 1965 - BVerwG 7 B 56.64 -; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>[BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]). Dafür, daß das Berufungsgericht dieser Anregung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist, weil sich ihm eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Bonk
Dr. Bertrams