Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1957, Az.: IV ZR 134/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 134/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.01.1957 - AZ: 13 U (Entsch) 2134/56
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 4 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbellinerplatz 2,
Prozessgegner
Frau Liebe H. geb. A. B., D.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei Bemessung des nach §31 Abs. 3 BEG festzusetzenden Hundertsatzes des vergleichbaren Beamtendiensteinkommens darf bei verheirateten Verfolgten der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten nicht herangezogen werden, um den Hundertsatz niedriger zu bemessen als dies nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten sonst gerechtfertigt wäre.
- 2)
Bei der Festsetzung des Hundertsatzes für eine Hausfrau, die infolge von Verfolgungsschäden den Haushalt nicht mehr führen kann, ist im Rahmen des §31 Abs. 3 besonders zu beachten, welche Aufwendungen durch die Annahme einer Ersatzkraft erwachsen.
- 3)
Die Rente soll nach dem Sinne des BEG den durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erwachsenen Schaden nicht übersteigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Januar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1)
Die am ... 1893 geborene Klägerin lebte früher in Berlin. Dort betrieb ihr Ehemann einen Handel mit Flügeln und Klavieren, der nach seinen Angaben vor dem Jahre 1933 jährlich rund 20.000,- RM abwarf. Beide Eheleute wurden während der Herrschaft des Nationalsozialismus als Juden verfolgt. Im Jahre 1939 flüchteten sie über Belgien und Frankreich nach Shanghai. Dort mußten sie vom 18. Mai 1943 bis 15. August 1945 im Ghetto leben. Ende 1953 kehrte die Klägerin mit ihrem Ehemanne nach West-Berlin zurück. Beide Ehegatten erlitten durch die Flucht und die ungesunden Lebensverhältnisse im Ghetto Gesundheitsschäden.
Die Erwerbsfähigkeit des Ehemanns der Klägerin ist durch verfolgungsbedingte Leiden um 70 v.H. gemindert, wie die Entschädigungsbehörde in Berlin in ihrem Bescheide Nr. 51 379 vom 17. Oktober 1955 anerkannt hat. Zur Festsetzung der ihm zustehenden Rentenansprüche hat die Entschädigungsbehörde die Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes als vergleichbar angesehen und der Rentenberechnung den höchsten in Betracht kommenden Hundertsatz zugrundegelegt, so daß er danach nach dem BErgG eine monatliche Rente von 759,- DM bezog und eine Kapitalentschädigung von 46.184,- DM erhalten hat. Nach der Darstellung der Beklagten sollen die Beträge inzwischen erhöht worden sein.
Auch der Klägerin hat die Entschädigungsbehörde mit dem Bescheide Nr. 52 996 vom 17. Januar 1956 einen Ausgleich für die von ihr erlittenen Gesundheitsschäden zugebilligt. Es wurden ihr ein Heilverfahren sowie eine monatliche Rente und eine Kapitalentschädigung gewährt. Bei der Festsetzung der Rente und der Kapitalentschädigung ist das Entschädigungsamt davon ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch ihre verfolgungsbdingten Gallen-, Leber- und Herzleiden um 50 v.H. herabgesetzt worden ist. Es hat auch bei ihr die Bezüge der Beamten des höheren Dienstes als vergleichbar angesehen und der Berechnung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1942 bis 30. Oktober 1943 50 v.H. des Diensteinkommens der genannten Beamtengruppe zugrundegelegt. Für die Zeit vom 1. November 1943 ab hat es dagegen einen Hundertsatz von 30 als angemessen gehalten und festgesetzt. Die Rente beläuft sich auf monatlich 379,50 DM, die Kapitalentschädigung beträgt 25.200,- DM. Die Herabsetzung des Hundertsatzes hat die Entschädigungsbehörde damit begründet, daß dem Ehemann der Klägerin ab 1. November 1943 Kapitalentschädigung und Rente für die von ihm erlittenen Gesundheitsschäden zuerkannt worden seien und diese Entschädigungsleistungen bei der Festsetzung des Hundertsatzes zum Nachteil der Klägerin zu berücksichtigen seien.
2)
Wegen dieser Herabsetzung des Hundertsatzes hat die Klägerin den Bescheid des Entschädigungsamtes, der ihr am 19. Januar 1956 zugestellt worden ist, mit der am 17. April 1956 beim Landgericht Berlin erhobenen Klage angefochten. Nach Ansicht der Klägerin dürfen für die Festsetzung des Hundertsatzes nur die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der Person des Verfolgten selbst begründet sind, berücksichtigt werden. Das Entschädigungsamt hätte deshalb ohne Rücksicht auf die zugunsten ihres Ehemannes festgesetzten Entschädigungsleistungen der Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente auch für die Zeit nach dem 1. November 1943 den für die vorangegangene Zeit als angemessen angesehenen Hundertsatz von 50 zugrundelegen müssen. Nach der von dem beklagten Lande nicht beanstandeten Berechnung der Klägerin belaufe sich dann die Rente, sofern nicht sonstige Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis führen müssen, auf monatlich 632,50 DM, dementsprechend beträgt die Kapitalentschädigung dann insgesamt 31.860,56 DM. Hierauf sind die bereits gezahlten Beträge anzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr diese Beträge zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Es hat ausgeführt: Weil für die Klägerin die Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage ihres Ehemannes vor dem Beginn der Verfolgung als vergleichbar angesehen worden seien, müßten bei der Festsetzung ihres Hundertsatzes die dem Ehemann zuerkannten Ansprüche mindernd in die Wagschale fallen.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin die mit der Klage geforderten Beträge zu zahlen. Es hat in den Gründen des Urteils dargelegt, daß nach §31 Abs. 3 BEG für die Bemessung des Hundertsatzes nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten selbst berücksichtigt werden dürften. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift und den in der damals geltenden zweiten DV-BErgG aufgeführten Umständen hat das Landgericht gefolgert, daß eine Berücksichtigung der Renteneinkünfte des Ehegatten nach dem Gesetz nicht zulässig sei.
Das am 24. August 1956 zugestellte Urteil hat das beklagte Land ordnungsmäßig mit der Berufung angefochten. Es hat zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, nach §31 Abs. 3 BEG seien bei der Festsetzung des Hundertsatzes alle persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen. Es müsse deshalb auch berücksichtigt werden, daß der Ehemann der Klägerin nach seinen Einkünften verpflichtet und in der Lage sei, den Lebensunterhalt seiner Ehefrau zu tragen. Bei richtiger Würdigung dieses Umstandes sei der von der Entschädigungsbehörde für die Zeit nach dem 1. November 1943 als angemessen bezeichnete Hundertsatz von 30 nicht zu beanstanden.
Das beklagte Land hat daher beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat dazu ausgeführt, es handele sich bei den Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit um höchst persönliche Ansprüche, die den Schmerzensgeldansprüchen des BGB vergleichbar seien. Es sei auch unbillig, die Rente nur in Höhe von 30 v.H. des Diensteinkommens der vergleichbaren Beamtengruppe festzusetzen, weil sie infolge ihrer verfolgungsbedingten Leiden nicht in der Lage sei, den Haushalt zu besorgen und daher ständig einer Hilfe bedürfe. Auch erhöhten sich ihre Aufwendungen für den Lebensunterhalt durch die erhöhten Kosten für die notwendige Diätkost. Schließlich müßten beide Eltern die ebenfalls kranke Tochter unterhalten.
Mit dem am 9. Januar 1957 verkündeten, am 7. Februar 1957 zugestellten Urteil hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Entscheidung der Entschädigungsbehörde wieder hergestellt wird.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
1)
Nach dem Bescheid der Entschädigungsbehörde ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin infolge des Gesundheitsschadens, der als Folge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen anerkannt ist, um 50 v.H. gemindert. Entsprechend des §31 Abs. 2 BEG, §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG hat die Entschädigungsbehörde die Klägerin für die Berechnung der Rente und der Kapitalentschädigung in die Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingereiht. Über diese Grundlagen der Rentenberechnung besteht zwischen den Parteien an sich kein Streit. Die Auffassungen der Parteien gehen in der Frage auseinander, ob bei dem nach §31 Abs. 2 bis 5 BEG für die Berechnung der Rente vorgeschriebenen Hundertsatz die erwähnte Rente des Ehemanns der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Es ist davon ausgegangen, daß bei der Bemessung des Hundersatzes innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Spielraumes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen sind. Es hat aber die Vorschrift des §31 in Verbindung mit §15 der zweiten DV-BEG so ausgelegt, daß bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur diejenigen Einkünfte, Vermögenserträgnisse, Renten- und Versorgungsbezüge zum Nachteil des Berechtigten in die Wagschale fallen dürfen, auf die dieser selbst einen Anspruch habe.
Gegen diese Auslegung wendet sich die Revision. Sie macht geltend: Nach §15 Abs. 2 Nr. 1 der zweiten DV-BEG sei innerhalb des vom Gesetz gezogenen Spielraums ein höherer Hundertsatz festzusetzen, wenn der Geschädigte gesetzlich verpflichtet sei, anderen Personen Unterhalt zu gewähren. Da der Klägerin ein solcher Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zustehe, müsse davon ausgegangen werden, daß ihrem Manne eine höhere Rente und damit die Mittel für ihren Unterhalt gewährt worden seien. Diese habe er auch dazu zu verwenden. Hieraus folge, daß der Hundertsatz, der für die Berechnung der Rente der Klägerin anzusetzen sei, niedriger gehalten werden müsse, da sonst der Schaden der Klägerin doppelt abgegolten werden würde.
2)
Wie der Wortlaut des Abs. 3 des §31 BEG ergibt, hat die Entschädigungsbehörde bei der Festsetzung des Hundertsatzes innerhalb der im §31 Abs. 5 BEG gezogenen Grenzen die im Abs. 3 sowie §15 der zweiten DV-BEG genannten Umstände nach pflichtgebundenen Ermessen zu bewerten und abzuwägen. Eine solche Ermessensentscheidung darf von den Gerichten nur innerhalb der Grenzen des §211 BEG nachgeprüft werden. Nachprüfbar ist vor allem, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Das kann dann der Fall sein, wenn die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Bestimmungen rechtsirrig angewandt hat. In diesem Rahmen ist der mit einer Klage angefochtene Bescheid der Entschädigungsbehörde zu überprüfen. Dabei hat sich das Gewicht nicht auf die bestimmte Frage zu beschränken, über deren Beantwortung die Parteien verschiedener Auffassung sind, vielmehr ist umfassend zu untersuchen, ob entscheidungserhebliche Irrtümer vorliegen.
Die Nachprüfung ergibt, daß sowohl der Bescheid, wie aber auch das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthalten, die dazu führen müssen, das Urteil aufzunehmen und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
3)
Nach §843 BGB ist bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, durch die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt, Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, soweit der Verletzte durch die Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit tatsächlich Schaden erlitten hat. Die dem Geschädigten zu leistende Rente ist also nach dem konkreten Schaden zu bestimmen (RGZ 165, 240). Der auszugleichende Schaden mindert sich regelmäßig durch die Vorteile, die das schädigende Ereignis adäquat verursacht hat. Nach §843 Abs. 4 BGB ist jedoch der Einwand ausgeschlossen, daß kein Schade entstanden sei, weil dem Betroffenen durch die Leistung von Unterhalt, zu der ein Dritter verpflichtet sei, ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß ein Schädiger seine Ersatzpflicht auf einen an der Entstehung des Schadens unbeteiligten Dritten abwälzt (vgl. Motive zum BGB, Bd. 2 S. 782). Dieser Rechtsgedanke hat grundsätzliche Bedeutung, sein über das Recht der unerlaubten Handlungen des BGB hinausreichender Anwendungsbereich ist in der Entscheidung des Senats in BGHZ 22, 72 f [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56] [74/75] näher dargelegt worden.
4)
Die Bemessung der Rente des körperlich oder gesundheitlich Geschädigten allein nach dem tatsächlichen Ausmaß des Schadens gilt nicht im Recht der Sozialversicherung und des Bundesversorgungsgesetzes. Auch das BEG regelt den Ausgleich des Körper- und Gesundheitsschadens nicht in erster Linie nach dem konkreten Umfang des Schadens. Ihn in jedem Einzelfall annähernd richtig zu ermitteln, würde vielfach nicht möglich sein, jedenfalls aber die Durchführung der Entschädigung unerträglich verzögern. Das Gesetz hat daher die Höhe der Ersatzleistungen in diesen Fällen durch die Vorschriften über die Mindestrenten (§31 BEG) und die Anlehnung an die Diensteinkommen der Beamten typisiert (§31 Abs. 2 bis 5 BEG).
Es hat aber gleichzeitig durch die Bestimmung, daß sich die Höhe der Renten nicht nur nach dem Grade der Erwerbsbeschränkung und den vergleichbaren Beamtenbezügen, sondern - abgesehen von den Mindestrenten - auch noch nach einem individuell zu bemessenden Hundertsatz richtet, die Möglichkeit eröffnet, die besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Wie dies zu geschehen hat, richtet sich nicht nur nach den Vorschriften der §§31 Abs. 3 BEG und 15 der zweiten DV zu diesem Gesetz, sondern außerdem nach den §§1, 9 BEG. Durch diese Vorschriften sind wichtige allgemeine Grundsätze des Schadensersatzes aus dem bürgerlichen Recht in das Entschädigungsrecht übernommen worden. Der letzte Satzteil des §9 Abs. 1 BEG weist hier darauf hin, daß die Entschädigung nicht höher sein soll als der wirkliche Schaden. Die nach §§31 Abs. 3 BEG und 5 der 2. DV-BEG zu berücksichtigenden Umstände ergeben hier Folgendes:
a)
Nach §31 Abs. 3 BEG werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des geschädigten Verfolgten einander gegenübergestellt. Hieraus ist zu folgern, daß es sich um begrifflich verschiedene Gruppen von Umständen handelt, die für die Bemessung des Hundertsatzes im Rahmen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu würdigen sind. Zu den persönlichen Verhältnissen werden alle Umstände zu rechnen sein, die für das körperliche und seelische Befinden von Bedeutung sind. §15 Abs. 1 der zweiten DV-BEG weist auf Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit hin. In dem Prozentsatz der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit findet der Körperschaden nur einen ungefähren Ausdruck. Im Rahmen der Festsetzung des Hundertsatzes sind besondere gesundheitliche Verhältnisse, z.B. etwa ständig und gelegentlich wiederkehrende Schmerzen zu berücksichtigen, ebenso Entstellungen, durch die das Lebensgefühl und damit die Erwerbsfähigkeit besonders beeinträchtigt werden kann.
b)
Die genannten Vorschriften bestimmen ferner, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten angemessen zu berücksichtigen sind. Was unter wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen ist, erläutert §15 Abs. 2 der zweiten DV-BEG im Anschluß an §31 Abs. 3 BEG. Danach ist vor allem das sonstige Einkommen des Verfolgten von Bedeutung. Hat dieser noch Einkünfte aus Vermögenserträgnissen, aus Arbeit, aus Versorgungsbezügen (etwa Beamtenruhegeld) und anderen Renten, so fallen diese Einkünfte bei der Bemessung des Hundertsatzes zu seinen Ungunsten in die Wageschale. Die in dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten vertretene Auffassung, es seien nach dieser Aufzählung nur Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts von Belang, ist jedoch zu eng. Wie schon der Wortlaut des §31 Abs. 3 BEG zeigt, gibt das Gesetz nur Beispiele für die durch nachhaltige Einnahmen günstig beeinflußten wirtschaftlichen Verhältnisse. Betrachtet man die erwähnten Vorschriften für sich, so kann nicht zweifelhaft sein, daß laufende Unterhaltszahlungen, die der Leistende aus seinem versteuerten Einkommen aufbringt, und die daher beim Empfänger nicht versteuert werden, dessen wirtschaftliche Lage nachhaltig bessern können. Hierauf kommt es aber für die Anwendung des §31 Abs. 3 BEG entscheidend an.
Wie diese Erörterungen zeigen, ist das Ausmaß der Entschädigung in gewissem Umfange von der Bedürftigkeit des Verfolgten abhängig. Würde es allerdings nur auf diese, im Fürsorgerecht ausschlaggebende Betrachtungsweise ankommen, so wäre es gerechtfertigt, den Hundertsatz des Diensteinkommens einer verfolgten Ehefrau mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen ihres Mannes zu kürzen. Wäre allein entscheidend, ob Hilfsbedürftigkeit im Sinne des §5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1.8.1939 (RGBl I, 441) gegeben ist, so müßten sogar die Gesichtspunkte gelten, die das OVG Berlin in der in NJW 1957, 1046 Nr. 26 abgedruckten Entscheidung entwickelt hat. Nach diesem Urteil kann keine Fürsorgeunterstützung verlangen, wer mittellos ist, aber mit einer ausreichend verdienenden Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt. Bei dieser Betrachtungsweise käme es allein auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Verfolgten an.
c)
Die Revision, die diese Gesichtspunkte in den Vordergrund rückt, übersieht aber, daß das Entschädigungsrecht keine besonders bemessenen Fürsorgeleistungen für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewährleisten will, sondern in erster Linie den Verfolgten zu einem Ausgleich der von ihnen erlittenen Schäden verhelfen will. Diese Grundgedanken des Gesetzes finden sich in den §§1 und 9 des BEG. Der Anspruch auf Entschädigung hängt daher einmal davon ab, daß das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung einen bestimmten Schaden erlitten hat. Deren Höhe ist regelmäßig von besonderer Bedeutung für das Ausmaß der Entschädigung; denn die Entschädigung soll nicht zu einer Bereicherung führen. Das zeigt auch, wie bereits angedeutet, §9 Abs. 1 BEG, nach dem ein durch das schädigende Ereignis adäquat verursachter Vorteil wie beim Schadensersatz nach bürgerlichem Recht berücksichtigt werden muß. Durch die in §9 BEG den einzelnen Schadenstatbeständen des Gesetzes vorangestellten Grundsätze werden die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte daher verpflichtet, auch bei der Bemessung der Hundertsätze auf das Ausmaß des Schadens im Einzelfall Rücksicht zu nehmen.
Im inneren Zusammenhang mit den im §9 Abs. 1 BEG erwähnten Grundsätzen des Vorteilsausgleichs steht aber auch die Vorschrift des §9 Abs. 4 BEG. Sie schneidet den Einwand ab, der Verfolgte werde wegen des Ausfalls oder der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit schon durch Unterhaltsleistungen einer hierzu rechtlich oder sittlich verpflichteten Person hinreichend entschädigt. §9 Abs. 4 BEG macht somit den Rechtsgrundsatz des §843 Abs. 4 BEG zu einem wesentlichen Bestandteil des Entschädigungsrechts. Das zum Schadensersatz verpflichtete Land kann sich daher nicht darauf berufen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkte Ehefrau erhalte ihren Unterhalt durch ihren Ehemann. Die entgegengesetzte, von der Revision vertretene Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Hundertsatz und damit die Höhe der Rente regelmäßig niedrig zu halten sind, wenn die gesundheitlich geschädigte Ehefrau mit einem gut verdienenden Mann verheiratet war.
Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach ausgesprochen worden ist, haben seit dem 1. April 1953, dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 117 Abs. 1 GG das der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechende Recht außer Kraft getreten ist, beide Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen (BGH NJW 1957, 537 Nr. 1 und 905 Nr. 1). Ebenso regelt die Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander §1360 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes. Ihren Beitrag zum Unterhalt leistet die Ehefrau, die nicht außerhalb des Hauses erwerbstätig ist oder ihrem Ehemann in seinem Handwerk oder Geschäft hilft, in der Regel durch die Führung des Haushalts. Diese Leistung steht dem geldlichen Beitrag des Ehemanns grundsätzlich gleichwertig gegenüber (vgl. auch Art. 22 Abs. 2 der Landesverfassung von Bremen, Art. 21 Abs. 2 der Verfassung des früheren Landes Baden, Art. 102 der Verfassung des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern).
Das allein besagt jedoch nichts Entscheidendes für die Festsetzung der Höhe der Rente nach §31 Abs. 3 BEG, denn die Rente soll nur den wirklich entstandenen Schaden ausgleichen. Daher ist folgendes wesentlich:
Kann eine Ehefrau infolge eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens den Haushalt nicht mehr führen, werden also besondere Aufwendungen für fremde Hilfskräfte nötig, so kann das zum Ausgleich des Schadens verpflichtete Land diesen Aufwand zwar nicht auf den Ehemann abwälzen, und auch dann nicht, wenn dieser vom beklagten Lande dafür Ersatz verlangen könnte. Die Anwendung des §843 Abs. 4 BEG ist auch nicht davon abhängig, ob der zur Unterhaltsleistung verpflichtete Dritte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung vom Schädiger Ersatz verlangen kann oder nicht. Die Ehefrau ist vielmehr in jedem Falle so zu stellen, daß sie mit Hilfe der ihr zuerkannten Rente ihren Beitrag zum Unterhalt der Familie leisten kann. Sie muß daher so gestellt werden, daß sie den an ihrer Stelle im Haushalt arbeitenden "Erfüllungsgehilfen" entlohnen kann. Danach wird sich in der Regel die Bemessung der Höhe wesentlich mit zu richten haben. Nur durch eine unter diesem Gesichtspunkt festgesetzte Rente wird im Sinne eines Schadensausgleichs der Frau die frühere Stellung wiedergegeben. Das wäre nicht der Fall, wenn sie, um sich entlasten zu können, von erhöhten Leistungen ihres Ehemannes abhängig wäre.
4)
Diese der Vorschrift des §9 Abs. 4 BEG entsprechende Lösung führt auch nicht, wie die Revision meint, zur Doppelentschädigung. Sind beide Ehegatten an Körper und Gesundheit geschädigt, so hat die Entschädigungsbehörde bei der Bemessung des Hundertsatzes die wirtschaftliche Bedeutung der gegenseitigen Unterhaltspflichten zu ermitteln.
5)
Nach alledem ist die Minderung des Hundertsatzes lediglich mit Rücksicht auf die Rente des Mannes unberechtigt, wie dies auch die beiden Tatsachengerichte im Ergebnis richtig angenommen haben.
Die Revision des beklagten Landes müßte deshalb zurückgewiesen werden, wenn nicht für die Bemessung der Hundertsätze noch andere rechtserhebliche Umstände von Bedeutung wären, die die Tatsachengerichte bisher nicht berücksichtigt haben.
Für die Berechnung der Rente des Ehemanns der Klägerin ist von der Entschädigungsbehörde der höchste in Betracht kommende Hundertsatz angenommen worden. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Rente ihres Ehemannes erstmalig gezahlt wurde, war auch der Klägerin der höchste in §31 Abs. 5 BEG vorgesehene Hundertsatz gewährt worden. Die Bemessung des Hundertsatzes hat jedoch den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen jedes Ehegatten und vor allem den ihm wirklich entstandenen Schaden zu entsprechen, aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) folgt nichts Gegenteiliges. Nach §14 Abs. 6 der 2. DV-BEG ist zwar eine Ehefrau, die als Hausfrau tätig ist, regelmäßig in die Beamtengruppe einzustufen, die für ihren Ehemann in Betracht käme. Darin kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß die Ehefrau, die das Hauswesen leitet, die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Mannes teilt. Indessen kann die Einstufung verschieden ausfallen, wenn besondere Verhältnisse das rechtfertigen. Eine verschiedene Einstufung verfolgter und gesundheitsgeschädigter Ehegatten kann z.B. bei erheblichen Unterschieden in Bildung und Beruf vor der Ehe geboten sein.
Bei Bemessung der Hundertsätze verfolgter Ehegatten sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch weitergehend zu berücksichtigen. Soweit der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht verletzt, auch §9 Abs. 4 BEG beachtet wird, haben die Entschädigungsbehörden bei der Würdigung aller Umstände nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist es nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern sogar erforderlich, zu berücksichtigen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit selbst dann, wenn sie rein körperlich betrachtet bei beiden Eheleuten in gleichem Ausmaß vorliegt, Mann und Frau in wirtschaftlich sehr verschiedener Weise treffen kann. Hierbei wird regelmäßig eine Rolle spielen, ob und mit welchen Aufwendungen jeder Ehegatte die Folgen seines Körper- und Gesundheitsschadens auszugleichen oder zu mildern vermag. Bei der Bemessung des Hundertsatzes, der der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, werden, wie schon oben gesagt, die Kosten für eine Ersatzkraft in angemessener Weise in Betracht gezogen werden.
Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Belastungen, die für die Lage jedes verfolgten Ehegatten von Bedeutung sind, können sich danach bedeutsame Unterschiede ergeben, die in der Bemessung der Hundertsätze einen angemessenen Ausdruck finden können, sofern auch die sonst im Gesetz ausdrücklich erwähnten Umstände berücksichtigt worden sind.
Zur Prüfung und Würdigung dieser Gesichtspunkte, die möglicherweise dazu führen können, den Bescheid der Entschädigungsbehörde, der der Klägerin schon eine recht beträchtliche Rente zuspricht, trotz des einen Rechtsfehlers aufrecht zu erhalten, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht überlassen.