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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1962, Az.: BVerwG VII C 34.61

Voraussetzungen für eine Gewerbsmäßigkeit von Güternahverkehr; Vereinbarkeit von landwirtschaftlicher Nachbarschaftshilfe i.S.d. § 80 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) mit Erwerbszwecken des Hilfeleistenden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII C 34.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.11.1960 - AZ: III OVG A 56/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 125 - 127
  • AS 14, 125
  • DÖV 1963, 33 (Volltext mit amtl. LS)
  • GUETVERK 1963, 366
  • GewArch 1962, 212
  • RdL 1962, 167
  • VRS 23, 159
  • VerkBl 1962, 323
  • VerwRspr 15, 627

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob Güternahverkehr gewerbsmäßig betrieben wird, richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Grundsätzen.

  2. 2.

    Landwirtschaftliche Nachbarschaftshilfe (§ 80 Abs. 2 GüKG) ist mit Erwerbszwecken des die Hilfe Leistenden unvereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger betreibt in Schierensee, Kreis Rendsburg, eine ... große Landwirtschaft. Am ... Januar 1959 schloß er mit ... Milcherzeugern aus ... und ..., vertreten durch die ..., einen "Fuhrlohn-Vertrag", durch den er sich verpflichtete, anstelle eines Fuhrunternehmers ab 1. April 1959 einmal täglich die Milch aus ... gegen ein Entgelt von 1,1 DPfg. pro kg und die Milch aus ... gegen ein Entgalt von 1 DPfg. pro kg nach Kiel zu fahren und die Rücklieferungsmilch sowie die leeren Kannen in ... wieder abzugeben. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger für den Transport eine 32 PS-Zugmaschine und einen 5,5 t-Anhänger neu angeschafft hat, sollte diese Vereinbarung zunächst bis zum 31. März 1962 gelten. Der Kläger nahm die Fuhrtätigkeit auf und befördert jährlich rund 1.000.000 l Milch zu der innerhalb der Nahzone gelegenen ... Molkerei.

2

Um Zweifel zu beheben, entschied der Landrat des Kreises Rendsburg am 20. August 1959, daß die Milchbeförderung des Klägers als Güternahverkehr erlaubnispflichtig sei. Die Beschwerde des Klägers wies der Beklagte am 19. Oktober 1959 zurück. Die Anfechtungsklage blieb in erster Instanz erfolglos. Die Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 2. November 1960 zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger betreibe einen selbständigen gewerblichen Güternahverkehr; seine Milchbeförderung stelle eine nachhaltige, auf längere Dauer und Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit dar, die er innerhalb seiner vertraglichen Bindungen frei gestalte. Der Kläger bedürfe deshalb hierfür gemäß § 80 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - der Erlaubnis.

3

Er leiste keine Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 80 Abs. 2 GüKG. Schon die Zahl der auf zwei fremde Gemeinden verteilten landwirtschaftlichen Betriebe, die er bediene, stelle in Zweifel, ob hier noch eine Nachbarschaft vorliege. Jedenfallserbringe er keine Hilfeleistung. Diese setze in der Regel die Unentgeltlichkeit der Beförderung voraus, allenfalls könne ein Ersatz von Aufwendungen stattfinden, die Hilfeleistung dürfe aber nicht zum Gewerbe werden. Demgegenüber mache der Jahresumsatz des Klägers aus den Fuhrleistungen mit 10.000 DM unstreitig mehr als die Hälfte seines Gesamtumsatzes aus; ferner verfolge der Kläger mit der Milchbeförderung den Zweck, seine Landwirtschaft zu sichern und zu stabilisieren.

4

Die Revision wurde zugelassen.

5

Gegen das am 13. Dezember 1960 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger am 10. Januar 1961 Revision eingelegt. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie den Beschwürdebescheid des Beklagten und den Bescheid des Landrats des Kreises Rendsburg aufzuheben.

6

Er rügt, das Berufungsgericht habe die Begriffe Gewerbe und Nachbarschaftshilfe verkannt, und führt näher aus, daß die Milchbeförderung keine gewerbliche Fuhrleistung, sondern Nachbarschaftshilfe sei.

7

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hat, wie der am Revisionsverfahren beteiligte Oberbundesanwalt, dem angefochtenen Urteil im Ergebis beigepflichtet.

8

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Vorhandlung einverstanden erklärt.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Sowohl in der Frage, ob der Kläger die Milchbeförderung als gewerbsmäßigen Güternahverkehr betreibt (§ 80 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 [BGBl. I S. 697] - GüKG -), als auch in der Beurteilung, ob diese Tätigkeit als Nachbarschaftshilfe erlaubnisfrei ist (§ 80 Abs. 2 GüKG), ist dem angefochtenen Urteil beizupflichten.

10

Der Begriff "gewerbsmäßig" ist imGüterkraftverkehrsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Er ist so zu verstehen, wie er im Gewerberecht, insbesondere im Verkehrsgewerbe, allgemein verstanden wird. Gewerbsmäßig ist danach jede auf eine gewisse Dauer berechnete und auf Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 3, 178[BVerwG 24.02.1956 - I C 245/54] [180] und die dort zitierten Entscheidungen und das Urteil vom 16. September 1954 - BVerwG I C 101.53 -, NJW 1955, 844 = MDR 1955, 205 = VRS 8 S. 158 [BVerwG 16.09.1954 - I C 181/53]). Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat die von der Revision aufgegriffenen Fragen, ob der Kläger im Rahmen des zwischen ihm und den Milcherzeugern geschlossenen Vertrages vom 13. Januar 1959 als selbständig oderähnlich wie ein Arbeitnehmer anzusehen ist, und ob er mit der Milchbeförderung einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen wollte, geprüft und rechtlich bedenkenfrei dahin beurteilt, daß der Kläger die Milchbeförderung mit den von ihm als sein Eigentum vor allem für diese Tätigkeit angeschafften Transportmitteln trotz gewisser vertraglicher Bindungen als freier Unternehmer auf längere Dauer betreibt und damit einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen will; rechtlich unbedenklich ist insbesondere die von der Revision angegriffene Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Absicht der Gewinnerzielung bestehe auch dann, wenn der Kläger die Milchbeförderung letzten Endes zum Zwecke der wirtschaftlichen Stabilisierung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes durchführe. Denn daraus ergibt sich, daß der Kläger aus dem Beförderungsunternehmen einen Gewinn erzielen will, und das Oberverwaltungsgericht hatte entgegen der Auffassung der Revision nicht noch auf Grund der Bilanz zu prüfen, ob das vertragliche Beförderungsentgelt etwa nur die Selbstkosten des Klägers gedeckt hat; das kann nur dann im Sinne von Ziff. 2 der Gemeinsamen Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundesministers für Verkehr vom 22. April 1956 (MinBl.d.BMin. f.Ern. S. 151) ein Anzeichen für eine nichtgewerbsmäßige Betätigung sein, wenn sich die Absicht der Gewinnerzielung - wie im vorliegenden Fall - nicht bereits aus anderen Umständen ergibt.

11

Auch Nachbarschaftshilfe (§ 80 Abs. 2 GüKG) leistet der Kläger nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob die meist in anderen Gemeinden als der Gemeinde des Klägers ansässigen Erzeuger, für die der Kläger Milch befördert, noch als Nachbarn anzusehen sind; das angefochtene Urteil ist insoweit nur darauf gestützt, daß die Hilfeleistung jedenfalls nicht zum Gewerbe werden dürfe. Dieser Auslegung des Gesetzes ist beizutreten. Die Vorschrift in § 80 Abs. 2 GüKG, wonach die übliche Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erlaubnisfrei ist, ist im Verhältnis zu der die Genehmigungspflicht begründenden Vorschrift in § 80 Abs. 1 GüKG keine Ausnahme, sondern stellt nur die ohnehin bestehende Rechtslage klar, daß eine derartige Nachbarschaftshilfe kein gewerbsmäßiges Unternehmen ist. Eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der Genehmigungspflicht kann § 80 Abs. 2 GüKG nicht sein, weil die in der Landwirtschaft übliche Nachbarschaftshilfe nicht zu Erwerbszwecken des hilfsbereiten Nachbarn geleistet wird; bei dieser aus der beruflichen Verbundenheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährten Hilfe steht die gegenseitige nachbarliche Unterstützung im Vordergrund. Davon kann nicht die Rede sein, wenn jemand ein Beförderungsunternehmen einrichtet, um daraus zur wirtschaftlichen Sicherung der eigenen Landwirtschaft einen ins Gewicht fallenden Gewinn zu erzielen; so liegt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall. Nachbarschaftshilfe wäre das Fuhrunternehmen des Klägers wegen seiner Absicht, aus der Milchbeförderung Gewinn zu erzielen, auch dann nicht, wenn, wie die Revision vorträgt, sich sein Beförderungsunternehmen wirtschaftlich so entwickelt hätte, daß das Beförderungsentgelt nur die Selbstkosten decken würde. Daraus würde sich nur ergeben, daß sich das Unternehmen für den Kläger wirtschaftlich ungünstig gestaltet hat. Daß es dem Kläger von vornherein nur auf die Deckung seiner Selbstkosten angekommen wäre, will die Revision wohl selbst nicht geltend machen; dagegen würden die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten objektiven Tatsachen sprechen, daß der Kläger einen Beförderungsvertrag auf die Dauer von drei Jahren eingegangen ist und sich vor allem zur Durchführung seines Verkehrsunternehmens eine Zugmaschine mit 32 PS und einen Anhänger mit 5,5 t Nutzlast erst angeschafft hat. Nur wenn er die Milchbeförderung von vornherein nicht gewerbsmäßig gestaltet, die in anderen landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Milch also etwa mit der Milch aus seiner eigenen Landwirtschaft zusammen der Molkerei unter Berechnung der ihm dadurch entstehenden Selbstkosten zugeführt hätte, könnte es sich um Nachbarschaftshilfe handeln (vgl. Ziff. 2 der bereits erwähnten Gemeinsamen Richtlinien).

12

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Das Urteil des Revisionsgerichts konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl