Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1982, Az.: VIII ZR 264/81
Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG); Entgeltliche oder unentgeltliche Tilgung einer fremden Schuld; Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 264/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 26.08.1981
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1983, 1679-1680 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 32-34
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Sicherung einer fremden Schuld ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen, ist regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung.
- b)
Die Frage, ob ein Grundpfandrecht unentgeltlich bestellt wurde, ist nach dem Zeitpunkt seiner Eintragung zu beurteilen.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Merz, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma B.- und Mo. AG (Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin erstellte im Jahre 1973 im Auftrag der Firma L. G.-GmbH (im folgenden: L.-G.) für deren Muttergesellschaft, die Firma L. P. und Be. GmbH (im folgenden: LPB), ein Bürogebäude. Beide Li.-Firmen gerieten Ende 1973 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie hatten im Dezember 1973 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die L.-G. ihren etwaigen Gewinn an die LPB abzuführen hatte.
Die Gemeinschuldnerin erwirkte gegen ihre Auftraggeberin, die L.-G., wegen eines Restwerklohns von 585.872,93 DM nebst Zinsen und 7.279,13 DM Kosten einen vollstreckbaren Titel. Zahlungen hat sie hierauf nicht erhalten.
Die Beklagte war die Hausbank beider L.-Firmen. Zwischen ihr und der LPB bestand seit vielen Jahren ein Factoring-Vertrag. Die L.-G. überwies im Januar 1974 an die Beklagte zu Gunsten des Kontos der LPB einen Betrag von 649.690 DM aus dem Verkauf eines Teilgrundstücks gemäß einer bereits im November erfolgten Abtretung, um einen Überziehungssaldo der LPB bei der Beklagten teilweise abzudecken. Weiter bewilligte die L.-G. zu Gunsten der Beklagten auf dem ihr verbliebenen Betriebsgrundstück die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 1,2 Mio DM zur Absicherung der Forderungen der Beklagten gegen die LPB. Diese Grundschuld wurde am 1. April 1974 im Grundbuch eingetragen.
Am 29. März 1974 wurde ein an diesem Tag gestellter Konkursantrag der LPB mangels Masse abgelehnt. Auf einen neuerlichen Antrag hin wurde jedoch im August 1974 das Konkursverfahren über das Vermögen der LPB eröffnet. Im April 1980 erfolgte die Verfahrenseinstellung wiederum mangels Masse. Über das Vermögen der L.-G. wurde am 25. Juli 1974 der Konkurs eröffnet. Dieses Konkursverfahren wurde sodann am 17. Dezember 1975 mangels Masse eingestellt. Die Zahlungsunfähigkeit der LPB trat am 26. März 1974 ein. Die Sicherungsgrundschuld, die die Lenz-Grundstück für die Beklagte bestellt hatte, hat bei der Verwertung des Grundstücks im Januar 1978 einen Betrag von 650.000 DM erbracht, von dem die Beklagte etwa zwei Drittel nach ihrem Vortrag erhalten hat.
Die Gemeinschuldnerin hat nach Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der L.-G. die Zahlung der 649.690 DM an die Beklagte und die Grundschuldbestellung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AnfG angefochten. Der Kläger hat das Verfahren als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin weitergeführt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 593.152,06 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die L.-G. mit der Überweisung von 649.690 DM an die Beklagte den Schuldsaldo ihrer Muttergesellschaft, der LPB, vermindert hat und daß diese Leistung der Beklagten nicht unentgeltlich zugeflossen ist, weil sie damit ihre Forderung gegen die LPB in gleicher Höhe verloren habe. Die Forderung der Beklagten gegen die LPB sei damals, im Januar 1974, so meint das Berufungsgericht, noch werthaltig gewesen. Jedenfalls habe der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen. Die LPB habe noch bis zum Frühjahr 1974 Schulden der L.-G. aus der Bebauung des Grundstücks bezahlt und niemand habe damals mit dem Zusammenbruch dieses Unternehmens gerechnet. Eine sogenannte Schenkungsanfechtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG) sei sonach nicht begründet.
2.
a)
Besteht die Leistung, die angefochten wird, in der Tilgung einer fremden Schuld, so liegt die Gegenleistung des Empfängers, dessen Forderung gegen einen Dritten bezahlt wird, in der Regel darin, daß er mit der Annahme der Leistung seine Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Der Anfechtungsbeklagte hat in einem solchen Falle in der Regel nichts unentgeltlich erhalten, sondern eine Gegenleistung, nämlich den Verlust seiner Forderung, erbracht, wenn dies auch zu Gunsten eines anderen als des an ihn Leistenden geschehen ist (BGHZ 41, 298, 302) [BGH 15.04.1964 - VIII ZR 232/62]. In einem solchen Falle ist daher grundsätzlich nicht der Empfänger der Leistung, sondern dessen Schuldner, gegen den die Forderung des Empfängers der Leistung aufgrund derselben erloschen ist, der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ aaO). Wenn die Revision die aus der Beweisaufnahme abgeleitete Feststellung des Berufungsgerichts, die Forderungen der Beklagten gegen die LPB seien im Januar 1974 noch keineswegs wertlos gewesen, die Beklagte habe also eine werthaltige Forderung aufgrund der Tilgungsleistung der L.-G. in Höhe von 649.690 DM aufgegeben, in Zweifel zieht, dann greift sie eine mögliche tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht an, was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist.
b)
Das Berufungsgericht hat die Werthaltigkeit der Forderungen der Beklagten gegen die LPB im Januar 1974 verfahrensfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht mußte nicht einen Sachverständigen wegen der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers zuziehen, die L.-Firmen seien bereits im November 1973 illiquide und konkursreif und die Forderungen der Beklagten gegen die LPB daher wertlos gewesen. Das Berufungsgericht hält die Hinzuziehung eines Sachverständigen mit dem Hinweis auf die auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene Sachkunde des als Zeugen vernommenen Konkursverwalters der beiden L.-Firmen für nicht erforderlich, weil andere Unterlagen als diejenigen, die diesem sachverständigen Zeugen zur Verfügung standen, nicht vorhanden sind. Damit hält es sich innerhalb seines tatrichterlichen Ermessens; denn das Berufungsgericht war angesichts der Sachkunde des vernommenen Konkursverwalters nicht verpflichtet, ein besonderes Gutachten über die wirtschaftliche Lage der L.-Firmen einzuholen, wenn es sich seine Überzeugung schon aufgrund der erhobenen Beweise bilden und, wie im Berufungsurteil geschehen, einleuchtend begründen konnte.
3.
Nicht gefolgt werden kann der Meinung der Revision, auf die Werthaltigkeit der Forderung der Beklagten gegen die LPB, die durch die Zahlung der L.-G. im Januar 1974 getilgt wurde, komme es nicht an, weil diese Zahlung aufgrund von Abtretungen aus dem November 1973 erfolgt sei und jedenfalls diese Abtretungen unentgeltlich gewesen seien. Die Revision verkennt, daß eine Vermögensminderung bei der L.-G. die eine Anfechtung begründen könnte, erst mit der Zahlung an die Beklagte eingetreten ist. Erfolgte diese Verfügung gegenüber der Beklagten nicht unentgeltlich, dann kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr des Erhaltenen (§ 7 AnfG) aus diesem Grunde nicht bestehen.
4.
Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit der Zahlung der L.-G. an die Beklagte vom Januar 1974 wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) verneint. Auch das hält sich im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme als Tatrichter, nachdem es festgestellt hat, daß die Forderungen der Beklagten gegen die LPB im Januar 1974 nicht wertlos waren und daß keiner der Beteiligten vor März 1974 damit gerechnet hat, daß die LPB sich in solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, daß dies zum Konkurs führen würde.
II.
1.
Das Berufungsgericht meint weiter, auch in der Bewilligung der Grundschuld durch die L.-G. für die Beklagte sei eine Leistung zu sehen, der eine Gegenleistung der Beklagten gegenüberstünde. Zwar sei im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld am 1. April 1974 die LPB zahlungsunfähig gewesen. Daraus könne aber noch nicht gefolgert werden, daß die Forderung der Beklagten gegen dieses Unternehmen zu dieser Zeit wertlos gewesen sei; denn es hätten immerhin noch Außenstände aus guten Kundenforderungen in erheblicher Höhe für die LPB bestanden, so daß die Möglichkeit gegeben gewesen sei, daß die Forderung der Beklagten gegen die LPB zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte realisiert werden können.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an.
a)
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist entscheidend dafür, ob eine grundbuchrechtliche Sicherheit in anfechtbarer Weise bestellt worden ist, immer der Zeitpunkt der Eintragung des Rechts im Grundbuch (Senatsurteile vom 31. Oktober 1962 - VIII ZR 133/61 = WM 1962, 1369, 1371; vom 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63 = WM 1965, 1152, 1153; vom 12. Januar 1972 - VIII ZR 170/70 = WM 1972, 363, 364). Das gilt nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, für das Bestehen einer Benachteiligungsabsicht und die Kenntnis hiervon sowie für die Berechnung der Anfechtungsfrist, sondern auch für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist (Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 5. Aufl. § 3 Anm. III 9 und I 9). Auch aus der vom Berufungsgericht als Beleg für seine Auffassung herangezogene Kommentarstelle (Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 3 Anm. 46 a. Ende) ergibt sich nichts anderes. Bilden mehrere Vorgänge als Einheit die unentgeltliche Verfügung, so entscheidet der Zeitpunkt des endgültigen Erwerbs, hier also der Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger a.a.O. § 3 Anm. III 9). Deshalb muß die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Grundschuldbestellung zum Zeitpunkt des 1. April 1974 beurteilt werden.
Hier stand der Sicherheitsgewährung für die Beklagte durch die D.-G. mittels der eingetragenen Grundschuld keine Leistung der Beklagten gegenüber. Sie hat nämlich weder einen Teil ihrer Forderungen gegen die LPB aufgrund dieser Grundschuldbestellung als getilgt angesehen, noch hat sie etwa der LPB aufgrund der Sicherheitsgestellung durch die L.-G. einen neuen Kredit gegeben (vgl. RGZ 153, 350, 353), sondern sie hat zusätzlich für ihre Forderung gegen die LPB ein Sicherungsmittel erhalten, ohne hierfür etwas aufzuwenden. Es kommt also gar nicht mehr darauf an, daß zudem im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld am 1. April 1974 die Forderungen der Beklagten gegen die LPB auf jeden Fall wertlos waren. Die LPB war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, nämlich seit 26. März 1974 zahlungsunfähig, was die Beklagte als Hausbank wußte. Ein Konkursantrag, der am 29. März 1974 in Gegenwart zweier Vertreter der Beklagten gestellt worden war, war mangels Masse noch am selben Tag abgelehnt worden (Akten 62 N 37/74). Das hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Forderungen der Beklagten gegen die LPB am 1. April 1974 im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld wertlos gewesen seien, übersehen. Selbst wenn die Beklagte, wofür nichts vorgetragen ist, zu diesem Zeitpunkt als Gegenleistung für die Grundschuldbestellung auf einen Teil ihrer Forderungen gegen die LPB verzichtet hätte, hätte sie damit nur eine wertlose Forderung aufgegeben. Auch in einem solchen Falle könnte die in der Grundschuldbestellung liegende Rechtshandlung vom Kläger gegenüber der Beklagten angefochten werden; denn eine Leistung zur Deckung der Schuld eines Dritten ist dann unentgeltlich, wenn die Forderung gegen den Dritten wirtschaftlich ohne Wert ist (BGHZ 41, 298, 302) [BGH 15.04.1964 - VIII ZR 232/62]. Das muß auch gelten, wenn die wertlose Forderung von einem Dritten gesichert wird und damit eine Deckung erhält, obwohl eine Sicherung weder von dem Dritten, der L.-G. noch vom Schuldner der Forderung, der LPB, geschuldet war. Auch der Gewinnabführungsvertrag zwischen den beiden L.-Firmen verpflichtete die L.-G. nicht dazu, aus ihrer Vermögenssubstanz Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft LPB zu sichern. Die Sicherung einer fremden Schuld ist regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung, wenn jemand ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen Gegenwert zu erlangen die Sicherung bestellt (vgl. Böhle-Stamschräder a.a.O. § 3 Anm. III 7). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist daher die Grundschuldbestellung seitens der Lenz-Grundstück für die Beklagte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbar. Der Kläger kann deshalb Rückgewähr verlangen. Darauf, wann der Erlös der Grundschuld der Beklagten nach der Verwertung des Grundstücks zugeflossen ist, kommt es nicht an.
b)
Danach braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, daß bei der gegebenen Sachlage auch eine Absichtsanfechtung hinsichtlich der Grundschuldbestellung in Betracht kommen könnte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG). Die Beklagte hatte gegen die LPB aufgrund der Kreditüberziehungen einen Zahlungsanspruch und nicht einen Anspruch auf Sicherheitsgestellung. Sie erhielt also durch die Grundschuld der L.-G. eine inkongruente Deckung für ihre Forderung, was in aller Regel ein starkes Beweisanzeichen dafür ist, daß sich der Leistende und der Empfänger dessen bewußt waren, daß hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eintreten würde (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1964 - VII ZR 2/63 = WM 1965, 84, 87).
III.
Weil nicht festgestellt ist, in welcher Höhe der Erlös der Grundschuld der Beklagten zugeflossen ist, kann der Senat hier eine abschließende Entscheidung nicht treffen. Die Sache war vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Merz
Treier
Dr. Paulusch
Groß