Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1996, Az.: BVerwG 6 B 72.95
Gebührenbescheid für die Benutzung des Autoradios in einem auch geschäftlich verwendetem Kraftfahrzeug; Verwendung von Zweitgeräten zu gewerblichen Zwecken; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; Differenzierung hinsichtlich geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ; Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip; Rundfunkgebühr; Gewerblich genutztes Autoradio; Private Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 72.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 19.01.1990 - AZ: 15 K 4983/88
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1995 - AZ: 4 A 983/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
- Art. 6 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
- Art. 6 Abs. 2 S. 2 RundfunkgebührenStV
Fundstellen
- DVBl 1996, 1002 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 602 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Rundfunkgebührenrecht
Amtlicher Leitsatz
Die in Art. 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages getroffene Regelung, wonach eine Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte erhoben wird, ist auch dann nicht willkürlich, wenn ein geschäftlich genutzter Kraftwagen, in dem das Zweitgerät (Autoradio) angebracht ist, auch privat verwendet wird.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 106,93 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Gebührenbescheids des Beklagten, mit dem dieser für die Zeit von Dezember 1986 bis August 1988 für die Benutzung des Autoradios des Klägers in dessen auch geschäftlich verwendetem Kraftfahrzeug für rückständige Gebühren einen Betrag von 106,93 DM festgesetzt hatte. Der dagegen eingelegte Widerspruch sowie die Klage vor dem Verwaltungsgericht und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist nicht begründet.
Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
1.
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren sei, daß Zweitgeräte, die privat genutzt werden, gebührenfrei seien, hingegen für Zweitgeräte, die zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, nach Art. 6 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ausnahmslos eine Gebührenpflicht vorgesehen sei, ohne nach der Art und Weise der gewerblichen Nutzung zu unterscheiden.
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie im Grundsatz bereits höchstrichterlich entschieden worden ist und weiterer Klärungsbedarf nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hierzu den Standpunkt vertreten, daß bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages geltenden Grundsatz, daß für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren. Nr. 50 m.w.N.). Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages getroffene Differenzierung hinsichtlich geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ist offensichtlich nicht willkürlich. Sie ist sachlich gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat in für das Bundesverwaltungsgericht bindender Auslegung des Landesrechts ausgeführt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers den Rundfunkanstalten mit dieser Regelung klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden sollten, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten, und außerdem sollte ausschließlich der private Bereich von der Mehrfachzahlung freigestellt werden.
Diese Unterscheidung ist auch dann frei von Willkür, wenn geschäftlich genutzte Kraftwagen, in denen ein Autoradio angebracht ist, zum Teil privat verwendet werden. Sie dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Autoradios einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. in diesem Sinne OVG Koblenz, Urteil vom 7. September 1988 - 6 A 88/87 - NJW 1989, 1049). Dieser auf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck entfällt nicht dadurch, daß das Autoradio teilweise auch privat verwendet wird. Auch in anderen Bereichen, z.B. bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Gegenständen, wird danach unterschieden, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden (BayVerfGH, Beschluß vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158, 165). Der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung würde außerdem eine einschränkende Auslegung in dem von dem Kläger gewollten Sinne zuwiderlaufen: Die notwendigen Feststellungen, ob das Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio vom Kraftfahrzeughalter überwiegend geschäftlichen Zwecken dient bzw. in welchem Umfang es auch privat genutzt wird, würden zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen (vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, 1983, S. 160), ohne daß dies der Sache nach gerechtfertigt wäre.
2.
Auch die weiter vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages getroffene Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren sei, weil die Nutzung eines Autoradios bereits vollständig mit der Gebührenzahlung für das privat genutzte Radio in privaten Räumen abgegolten sei und dies somit zu einer doppelten Gebührenpflicht für ein und denselben Lebenssachverhalt führe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach schränkt zwar das Äquivalenzprinzip den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen. Ein solches Mißverhältnis besteht aber nur bei einer gröblichen Verletzung des Grundsatzes des Wertausgleichs. Diese Diskrepanz ist jedoch bei einem Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält und der für jedes der Geräte eine Gebühr zahlen muß, nicht gegeben. Er erhält als Gegenleistung für die Zahlung der Gebühr das Recht auf Benutzung des Rundfunkgeräts und somit ein Äquivalent. Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert das Äquivalenzprinzip daher weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 und Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. Nr. 49).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 106,93 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer