Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 23.83
Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen; Befreiung von Rundfunkgebühren für typischerweise und ausschließlich zu Vorführzwecken bereitgehaltenen Radios; Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Wegfall einer Klärungsbedürftigkeit von Gleichheitssatz und Äquivalenzprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 23.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 17.12.1981 - AZ: 5 K 449/80
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1982 - AZ: 2 S 261/82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,80 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt und auch Autoradios verkauft, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für sieben Autoradios, die in Vorführwagen eingebaut sind. Ihre Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen.
Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg. Weder beruht das Berufungsurteil auf den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es davon ausgegangen sei, daß Vorführwagen heute erfahrungsgemäß regelmäßig vom Hersteller des Fahrzeugtyps mit Autoradios ausgestattet würden und daß sich am Erwerb eines Autoradios interessierte Kunden erfahrungsgemäß verschiedene Radiomodelle vorführen ließen, was in einem Verkaufsraum, nicht aber im Vorführwagen möglich sei, jedenfalls dann nicht, wenn dieser nicht mit einer Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle ausgestattet sei; bei Aufklärung der Verhältnisse im Betrieb der Klägerin hätte es festgestellt, daß diese Annahmen hier nicht zuträfen. Insbesondere entscheide die Klägerin selbst, welcher Radiotyp im jeweiligen Vorführwagen eingebaut werde. Die Kunden könnten sich auch ohne Schnellwechselvorrichtung durch ein Umsteigen von dem einen in den anderen Vorführwagen über die verschiedenen Radiomodelle informieren.
Die Beschwerde hat hierbei außer acht gelassen, daß dem Berufungsgericht eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht nur vorgeworfen werden kann, wenn es von der Aufklärung eines Umstandes abgesehen hat, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung ankam, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht (BVerwGE 51, 264 <265 f.>[BVerwG 04.11.1976 - II C 40/74]; ständige Rechtsprechung). Denn dem Berufungsgericht kann nicht der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens gemacht werden, wenn es so vorgegangen ist, wie es der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage entsprach.
Das Berufungsgericht hat Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) - StV - (bad.-württ. GBl. 1975 S. 234), wonach die Gebührenbefreiung das Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte für Vorführzwecke voraussetzt, dahin ausgelegt, daß nur solche Empfangsgeräte gebührenfrei seien, die typischerweise und ausschließlich in objektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden (Urteilsabdruck S. 7 und 8). Daß Rundfunkempfangsgeräte in Vorführwagen, die der Vorführung der Kraftfahrzeuge an Kaufinteressenten für Kraftfahrzeuge dienen, typischerweise ausschließlich zum Zweck der Vorführung an Kaufinteressenten für Autoradios eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, hat es verneint. Es hat sich hierfür auf eine Reihe von nach seiner Erfahrung regelmäßig - wenn auch nicht ohne Ausnahme - zu beobachtenden Sachverhalten berufen, die ihm als geeignet erschienen, die Zwecktypik zu belegen. Die Beschwerde macht zwar geltend, daß diese Erfahrungen auf die Verhältnisse der Klägerin nicht zuträfen; daß sie unrichtig seien, hat sie hingegen nicht substantiiert behauptet. An der generellen Betrachtungsweise des Berufungsgerichts gehen ihre Angriffe deshalb vorbei. Daß das Berufungsgericht nicht auf die Zweckbestimmung eines Autoradios im Einzelfall, sondern auf den typischen Zweck abstellt, wie er nach außen etwa durch die Art des Betriebes im allgemeinen und den Zweck der Vorführwagen im besonderen erkennbar ist, wird durch die weiteren Ausführungen (Urteilsabdruck S. 8) zusätzlich klargestellt. Danach will die gesetzliche Regelung gerade den Verwaltungsaufwand vermeiden, der bei einer Zweckprüfung in bezug auf das Rundfunkgerät in jedem einzelnen Vorführwagen entstände. Eine Befreiung von der Rundfunkgebühr kommt deshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts nur in Betracht, wenn den Kaufinteressenten für Autoradios verschiedene Modelle in einem gerade hierzu dienenden Vorführwagen mit Hilfe einer Schnellwechselvorrichtung vorgeführt werden.
Da die Klägerin Kraftfahrzeuge verkauft und ihre Vorführwagen in erster Linie dazu dienen, die Kraftfahrzeuge den am Kauf eines Kraftfahrzeuges Interessierten vorzuführen, die in den Kraftfahrzeugen eingebauten Autoradios somit nicht typischerweise und ausschließlich - objektiv erkennbar - für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden, kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die Besonderheiten im Betrieb der Klägerin, deren Nichtberücksichtigung die Beschwerde rügt, nicht an. Entscheidungsunerheblich war insbesondere, daß nicht der Hersteller des Fahrzeugtyps, sondern die Klägerin über das Ob und Wie der Ausstattung ihrer Vorführwagen mit Autoradios, Lautsprechern usw. selbst entscheidet. Es war daher nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung nicht weiter ermittelt hat. Ebenso war nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht ermittlungsbedürftig, daß die Kunden der Klägerin nach dem Beschwerdevortrag auch ohne Schnellwechselvorrichtung die Möglichkeit haben, sich über die verschiedenen Autoradiomodelle durch Umsteigen von dem einen in den anderen Vorführwagen zu informieren.
Soweit die Beschwerde rügt, daß der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entgegen § 86 Abs. 3 VwGO kein Hinweis auf die vom Gericht angenommenen Erfahrungstatsachen gegeben worden sei und sie damit keine Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu gehabt habe, kann offenbleiben, ob diese Erfahrungstatsachen erörterungsbedürftig gewesen sind. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts würde jedenfalls - unterstellt, § 86 Abs. 3 VwGO wurde verletzt - nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Mit dem Vorbringen, mit dem die Klägerin ihren Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung im Falle eines derartigen Hinweises ergänzt hätte, hätte sie den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nämlich mit Sicherheit nicht erschüttern können. Auch wenn sie, wie die Beschwerde vorträgt, dann darauf hingewiesen hätte, daß sie die Autoradios in Vorführwagen "erkennbar typischerweise und ausschließlich" zu dem Zweck aussucht, selbst einbaut oder durch die Herstellerin einbauen läßt und betriebsbereit hält, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, hätte dies die vom Berufungsgericht angenommenen Erfahrungstatsachen (Vorführwagen würden regelmäßig vom Hersteller des Fahrzeugtyps und seltener vom Autohändler selbst mit Autoradios ausgestattet; und Kaufinteressenten für Autoradios ließen sich üblicherweise verschiedene Radiomodelle vorführen, was in einem Verkaufsraum, nicht aber in einem Vorführwagen ohne Schnellwechselvorrichtung möglich sei) nicht in Frage gestellt. Mit der Kennzeichnung des von ihr verfolgten. Zwecks als typisch und ausschließlich verfehlt die Klägerin den Sinn, in dem das Berufungsgericht diese Begriffe zur Auslegung des Gebührenbefreiungstatbestandes des Art. 6 Abs. 3 StV verwendet. Auf die subjektive Zweckbestimmung durch den Halter der Vorführwagen kommt es danach nicht an. Maßgebend ist vielmehr der objektiv erkennbare Vorführzweck, der nach Auffassung des Berufungsgerichts bei Autoradios in dem Kraftfahrzeugverkauf dienenden Vorführwagen jedenfalls nicht typischerweise und ausschließlich auf die Vorführung des Radios gerichtet ist.
2.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob Autoradios in Vorführwagen der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Diese Frage beantwortet sich nach dem im erwähnten Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelten Recht. Bei dem Staatsvertrag (i.V.m. dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975, GBl. S. 234) handelt es sich aber - trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze - um irrevisibles Landesrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1975 - BVerwG 7 B 29.75 -, vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 - <Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29>, vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -). Von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, das hier in Frage stehende Landesrecht für revisibel zu erklären, hat das Land Baden-Württemberg - ebenso wie die anderen Länder - keinen Gebrauch gemacht. Da eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren demnach nicht möglich wäre, vermag diese Frage auch die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
Die aufgeworfene Rechtsfrage wird auch nicht dadurch zu einer Frage des revisiblen Rechts, daß die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe diese Frage unter Verletzung von Bundesrecht - nämlich des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips - beantwortet. Die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht kann einer zulässigen Revision zum Erfolg verhelfen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag sie indessen nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts bloßlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist. So aber verhält es sich hier. Klärungsbedürftig mag die landesrechtliche Frage sein, ob Autoradios in Vorführwagen der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Der Inhalt des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips sind aber, auch wenn man die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht an ihnen mißt, nicht weiter klärungsbedürftig.
Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt hat. Gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt die Auslegung des Rundfunkgebührenrechts durch das Berufungsgericht nicht. Die Rundfunkgebühr ist, wie Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StV zeigt, gerätebezogen; daher muß grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zahlen (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 = DÖV 1977, 676 <677>). Bei der Gewährung von diesen Grundsatz durchbrechenden Befreiungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Befreiung der Rundfunkgerätehändler von weiteren Rundfunkgebühren nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen, wäre nicht willkürlich. Denn die Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für die Befreiung - Entlastung des Rundfunkfachhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden; Vermeidung das mit häufiger An- und Abmeldung der Gerste verbundenen Verwaltungsaufwandes - auf Autoradios in Vorführungen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß zutreffen. Wenn aber der Gesetzgeber an einer solchen Regelung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert ist, so verstößt auch eine Auslegung, die den gesetzgeberischen Willen in diesem Sinn interpretiert, nicht gegen den Gleichheitssatz.
Das Äquivalenzprinzip wird durch die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht verletzt. Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 - und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29). Dem Grundsatz, daß ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes der Geräte eine Gebühr zahlen muß, steht es jedoch nicht entgegen. Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert es weder eine Gebührendegression (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.) noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung. Wenn aber das Äquivalenzprinzip den Gesetzgeber nicht zwingt, für den Fall der Bereithaltung mehrerer Geräte Befreiungstatbestände vorzusehen, so kann es auch einer entsprechenden Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts nicht entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 79,80 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Kreiling
Seebass