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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1965, Az.: BVerwG III C 235.64

Zubilligung eines Gemeindehektarsatzes und Betriebshektarsatzes; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Vervielfachung der Betriebshektarsatz mit der Hektarzahl des Betriebes ; Wahrung des Gleichheitsgundsatzes hinsichtlich der Ermittlung des Schadens bei anderen Landwirten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 235.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 21.08.1964 - AZ: III/27/64

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. August 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision erweist sich als offenbar unbegründet, so daß über sie durch Beschluß entschieden werden konnte (§ 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO).

2

Der Kläger ist Vertriebener aus Mähren, von wo er nach seinen Angaben am 12. März 1946 ausgewiesen worden ist. Die Parteien streiten über die Höhe des von ihm erlittenen Vermögensschadens.

3

Das Rechtsschutzinteresse der Revision ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu bejahen, weil der Kläger die Zubilligung eines Betriebshektarsatzes von 1.100 RM erstrebt. Von diesem Betrag ist daher auszugehen, denn der Kläger hat ihn in der Klageschrift ausdrücklich als Gemeinde- und Betriebshektarsatz bezeichnet. Der von dem Beklagten festgestellte

Schaden von46.200 RM
erhöht sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts um1.505 RM
auf47.705 RM.
Hiervon ist nach dem § 245 Nr. 2 LAG der halbe Reichsmarkbetrag der festgestellten Verbindlichkeiten, also7.652 RM
abzuziehen, so daß40.053 RM
verbleiben, die gemäß § 246 Abs. 2 LAG zu der Schadensgruppe 18 "bis 44.000 RM" führen.
Da das Verwaltungsgericht dem Kläger bereits einen Betriebshektarsatz von950 RM
zuerkannt hat, verbleibt zu seiner Klageforderung von 1.100 RM ein Unterschiedsbetrag von 150 RM je ha,
der bei einer Fläche von 50,18 ha zu einem zusätzlichen Schadensbetrag von7.527 RM
führt. Dieser Betrag ergibt einen Gesamtschaden von47.580 RM,
4

der entgegen der Ansicht des Beteiligten die nächste Schadensgruppe 19 "bis 48.000 RM" erreicht. Die Vorschrift des § 344 LAG steht daher der Annahme eines Rechtsschutzinteresses der Revision nicht entgegen.

5

2.

Da ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen des Klägers nicht festgestellt oder bekannt ist, greift § 12 Abs. 2 Satz 1 FG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV ein. Nach der letztgenannten Vorschrift wird zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes der Betriebshektarsatz mit der Hektarzahl des Betriebes vervielfacht (Regelwert), wobei die Hektarzahl "im Zeitpunkt der letzten Feststellung des Einheitswerts" zugrunde zu legen ist.

6

Das Verwaltungsgericht hat diesen Zeitpunkt zu Recht auf den 1. Januar 1940 festgelegt. Nach dem § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Einführung steuerlicher Vorschriften im Reichsgau Sudetenland vom 26. September 1939 (RGBl. I S. 1993) war für die Böhmen und Mähren benachbarten sudetendeutschen Gebiete der 1. Januar 1940 als Hauptfeststellungszeitpunkt festgesetzt worden (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 FG, Anm. 2 I, und § 4 der 3. FeststellungsDV, Anm. 2, sowie Harmening, Lastenausgleich, § 12 FG, Anm. V a cc) Es begegnet daher keinen Bedenken, der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Vertreibungsgebiet des Klägers den 1. Januar 1940 zugrunde zu legen (vgl. auch Urteil des Senatsvom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 -).

7

3.

Bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes sind dem Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers keine Verfahrensmängel im Sinne des § 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unterlaufen.

8

a)

Es steht in dem Ermessen der Tatsachengerichte, welche Beweise sie erheben wollen (§ 86 Abs. 1 VwGO: Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, § 86, Anm. II 2; Schunck-De Clerck, VwGO, 1961, § 86 Anm. 1 b, dd; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., 1962, § 86, Anm. 3; Koehler, VwGO, 1960, § 86 Anm. A III. 3). Das Verwaltungsgericht braucht insbesondere auf das Vorbringen der Parteien und ihre Beweisanträge nicht einzugehen, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erscheint (Ule a.a.O., § 86, Anm. I 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, daß sich § 86 Abs. 2 VwGO nur auf die während einer mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge erstreckt. Infolgedessen zwingen schriftsätzlich angekündigte Beweisantritte das Verwaltungsgericht nicht dazu, über sie durch einen Beschluß zu entscheiden, sofern sie nicht in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben oder wenigstens durch eine Bezugnahme auf die Schriftsätze in die mündliche Verhandlung eingeführt werden (Schunck-De Clerck, a.a.O., § 86, Anm. 2). Der Kläger ist in der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das angegriffene Urteil ergangen ist, anwesend und deshalb in der Lage gewesen, etwa ihm notwendig erscheinende weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen ausdrücklich bei dem Gericht zu beantragen. Die gesamte Würdigung der von dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen nötigte ohne einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Grundsätze der Amtsermittlung nicht zu weiteren Zeugenvernehmungen. Der von dem Kläger vor dem Verwaltungsgericht unterlassene Antrag, weitere Beweise zu erheben, kann nicht im Wege einer Verfahrensrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden (vgl.Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]).

9

b)

Soweit für andere Landwirte aus dem Heimatort des Klägers ein höherer Schaden festgestellt worden ist, kann der Kläger daraus für sich keine Rechte herleiten, was er selbst einräumt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kommt offensichtlich nicht in Betracht, zumal der Kläger nicht mit Erfolg behaupten kann, daß sein Wirtschaftsgut denselben Umfang und dieselbe Bodenqualität gehabt habe wie das seiner Nachbarn. Auch insofern sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden.

10

c)

Der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Betriebshektarsatz von 1.010 RM, der sich mit dem Gemeindehektarsatz deckt, begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Er ist auf Grund eines den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der 3. FeststellungsDV genügenden Verfahrens ermittelt worden.

11

Soweit das Ergebnis des Verwaltungsgerichts von der Aussage des Zeugen N. abhängt, der nach den Angaben des Klägers Zellenleiter in Pistau gewesen sein soll, sind die Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen unbegründet; denn er hat objektiv die Ertragslage des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers geschildert und einen Vergleich zu der Zeit gezogen, als das Wirtschaftsgut von dem Vater des Klägers bearbeitet worden ist. Soweit er für die Bewertung des Schadens unerhebliche Angaben gemacht hat (Ablieferungsprämien während des zweiten Weltkrieges und Kriegsende als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Ertragslage), ist ihnen das Verwaltungsgericht nicht gefolgt, denn es hat die Verhältnisse auf den 1. Januar 1940 zurückgeführt, die Ablieferungsprämien unberücksichtigt gelassen und auch die Aussage des Zeugen hinsichtlich des zugeschlagenen Betrages in einem für den Kläger günstigsten Sinne ausgelegt und mit dem von ihm zuerkannten Betriebshektarsatz den Gemeindehektarsatz erreicht. Der Inhalt des Urteils und der Streitakten ergibt ferner, daß die von dem Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme im wesentlichen die Feststellungen des Beklagten bestätigt und keinen Anhaltspunkt für eine unsachgemäße Entscheidung der Heimatauskunftstelle ergeben hat.

12

d)

In Wahrheit erklärt sich der im Vergleich zu dem seiner Nachbarn niedrigere Betriebshektarsatz des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers aus der Einbeziehung der Waldfläche von 4 ha, wie sie § 5 der 3. FeststellungsDV vorschreibt. Die Waldfläche betrug weniger als 15 v.H. der Gesamtfläche und nicht mehr als insgesamt 50 ha. Sie mußte daher bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen wertmindernd berücksichtigt werden. Die genannte Vorschrift hält sich innerhalb der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf den hohen Gemeindehektarsatz und die verhältnismäßig niedrige Bewertung der Waldgebiete in der 10. FeststellungsDV - 230 RM je ha für Fichten und 130 RM je ha für Kiefern - dargelegt hat. Bei der Anwendung dieser Sätze der 10. FeststellungsDV ergibt sich sogar nur ein Betriebshektarsatz von 947,80 RM, der einer Kürzung von 62,20 RM gegenüber den von dem Verwaltungsgericht abgezogenen 60 RM entspricht. Daß die Waldfläche des Klägers zu einer Kürzung des Betriebshektarsatzes führen muß, hat er selbst eingeräumt. Es bedarf daher, abgesehen von dem Fehlen einer entsprechenden Rüge, keiner Entscheidung, ob der Anteil der Waldfläche von 4 ha bei einem Gesamtbetriebsvermögen von 50,18 ha im Sinne der Nr. 3 a Abs. 5 der DB-Landwirtschaftsvermögen in der Fassung vom 4. April 1959 (Mtbl. BAA S. 154) überhaupt ins Gewicht fällt.

13

e)

Die Angriffe des Klägers gegen die Arbeitsweise und das Verfahren der Heimatauskunftstelle sind unsubstantiiert und nicht begründet. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, diesen Vorwürfen nachzugehen, da die von ihm ermittelten Werte im wesentlichen mit den Ergebnissen des Ausgleichsamtes übereinstimmten und sich somit die Behördenentscheidungen als überwiegend richtig herausgestellt hatten.

14

Die Revision war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt dem § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf dem § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Uffhausen
Dr. Pakuscher