Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1992, Az.: BVerwG 5 C 25.88
Sozialhilfe; Alterssicherung; Pflegeperson
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 25.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.02.1986 - AZ: 1 Hi VG A 308/81
- OVG Niedersachsen - 09.12.1987 - AZ: 4 OVG A 56/86
Rechtsgrundlage
- § 69 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1993, 802 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 175 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1993, 541-543 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1993, 174 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NVwZ-RR 1993, 194-196 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die bei prognostischer Beurteilung eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson i.S. von § 69 III 2 BSHG erwarten oder neue Versorgungsansprüche entstehen lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.
2. Nach § 69 III 2 BSHG kann die Alterssicherung einer Pflegeperson auch durch eine betriebliche Altersversorgung ihres Ehegatten anderweitig sichergestellt sein.
3. Bei der Prognose der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Pflegeperson im Alter sind die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nicht in Anlehnung an die für die Bemessung von Wohngeld bestimmten Höchstbeträge festzulegen.
4. Bei der Prognose der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Pflegeperson im Alter ist auszugehen von den Wohnverhältnissen der Pflegeperson bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, daß sie sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht wesentlich ändern werden.
5. Im Fall eines nach § 88 II Nr. 7 BSHG geschützten Eigenheims können mit dem Eigentumserwerb verbundene Darlehenszinsen, nicht hingegen die Tilgungslasten als Unterkunftskosten anerkannt werden.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Änderungen der Sach- und Rechtslage, die bei prognostischer Beurteilung eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG erwarten oder neue Versorgungsansprüche entstehen lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz zu berücksichtigen.
- 2.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann die Alterssicherung einer Pflegeperson auch durch eine betriebliche Altersversorgung ihres Ehegatten "anderweitig" sichergestellt sein.
- 3.
Bei der Prognose der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Pflegeperson im Alter sind die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft nicht in Anlehnung an die für die Bemessung von Wohngeld bestimmten Höchstbeträge festzulegen. Auszugehen ist von den Wohnverhältnissen der Pflegeperson bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, daß sie sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht wesentlich ändern werden. Im Fall eines nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützten Eigenheims können mit dem Eigentumserwerb verbundene Darlehenszinsen, nicht hingegen die Tilgungslasten als Unterkunftskosten anerkannt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1967 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert. Sie erhält von der Beklagten Pflegegeld für Schwerstbehinderte und wird von ihrer 1940 geborenen Mutter gepflegt, die dafür ihre Erwerbstätigkeit als Kinderpflegerin aufgegeben hat. Der 1937 geborene, zu 60 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Vater der Klägerin hat Einkommen aus unselbständiger Arbeit in einem Betrieb.
Im Februar 1975 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, als Hilfe zur Pflege Rentenversicherungsbeiträge für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter zu übernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Altersversorgung der Mutter bereits anderweitig sichergestellt sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom September 1981 zurückgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Klägerin habe nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG keinen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter, da diese bei prognostischer Beurteilung im Alter nicht von Hilfe zum Lebensunterhalt abhängig sein werde. Denn durch Teilhabe an der Altersversorgung ihres Ehemannes (Altersruhegeld und Betriebsrente) werde auch sie angemessen versorgt sein. Als Hinterbliebene ihres Ehemannes erscheine ihre Altersversorgung ebenfalls gesichert, da sie nicht nur über Witwenrenten, sondern auch - nach Vollendung des 65. Lebensjahres - über ein Altersruhegeld aus eigenem Recht verfügen werde. In beiden Fällen sei die Alterssicherung angemessen, weil sie den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie eine Verletzung von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG rügt.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die das Berufungsurteil tragende Auffassung, die Klägerin habe nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) keinen Anspruch auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für eine angemessene Alterssicherung ihrer Mutter, da diese im Alter bereits anderweitig versorgt sei, verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Anspruch aus § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG nur begründet sein kann, wenn die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht schon anderweitig sichergestellt erscheint. Diese Negativvoraussetzung ist der Vorschrift zwar erst durch Art. 21 Nr. 22 Buchst. a des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ausdrücklich hinzugefügt worden. Die Neufassung hat jedoch nur in Gesetzesform gebracht, was zuvor ohnehin galt (BVerwGE 56, 87 <92>).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG von einer angemessenen anderweitigen Alterssicherung der Pflegeperson auszugehen, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bekannten Umstände zu erwarten ist, daß die Pflegeperson im Alter Hilfe zum Lebensunterhalt nicht wird in Anspruch zu nehmen brauchen (BVerwGE 85, 102 <104 ff.> m.w.Nachw.). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß die Mutter der Klägerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes und als dessen Hinterbliebene aller Voraussicht nach über eine angemessene Altersversorgung verfügen wird.
Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten sichergestellt ist (BVerwGE 56, 87 <93>). Das Berufungsgericht hat daher die Alterssicherung der Mutter zu Recht auf ein (voraussichtliches) Altersruhegeld ihres Ehemannes erstreckt. Dabei hat es ein "durchschnittliches Rentenzugangsalter von 60,5 Jahren" zugrunde gelegt. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die voraussichtliche Altersrente des erwerbstätigen Ehemannes einer Pflegeperson nicht nach einem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reichenden Arbeitsleben, sondern nach einer "mittleren Arbeitszeiterwartung" zu errechnen ist (Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 5 C 31.77 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 5>, insoweit in BVerwGE 56, 87 nicht abgedruckt). Diese Orientierung am Durchschnitt ist allerdings nur dann sachgerecht und zulässig, wenn auch zu erwarten ist, daß der betreffende Arbeitnehmer bei Erreichen einer mittleren Altersgrenze Leistungen der Altersversorgung nach den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften beanspruchen kann. Die Prognose ginge sonst ins Leere.
Das Berufungsgericht hat das Altersruhegeld auch zu Recht auf der Grundlage der Rentenanwartschaft errechnet, die der Vater der Klägerin bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens 1981 erworben hatte. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die prognostisch zu ermittelnde Alterssicherung der Pflegeperson (und für den gegenüberzustellenden sozialhilferechtlichen Bedarf) ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwGE 56, 87 <94 f.>). Die so prognostizierten Versorgungsleistungen unterliegen zwar ebenso wie die Leistungssätze des Sozialhilferechts tatsächlichen Veränderungen und werden voraussichtlich nicht mit den Leistungen identisch sein, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Pflegeperson anfallen. Auf einen höheren Grad der Prognosegenauigkeit kann (und muß) aber im Interesse einer - ohnehin nur äußerst schwer zu erreichenden - Praktikabilität der gesetzlichen Regelung verzichtet werden (BVerwGE 56, 87 <95>).
Entgegen der Revision war auch die betriebliche Altersversorgung des Vaters in die voraussichtliche Alterssicherung der Mutter der Klägerin einzubeziehen. Denn darunter fallen alle Versorgungsleistungen, deren Zufluß im Alter als hinreichend gesichert erscheint. Hierzu können auch Leistungen der Altersversorgung gehören, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung <BetrAVG> vom 19. Dezember 1974 <BGBl. I S. 3610>). Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, kann angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Versorgungszusagen und im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer erfüllen muß, nicht allgemein bestimmt werden. Bedeutsam wird jedoch in aller Regel sein, daß der Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat, die Insolvenzschutz genießt (vgl. § 1 und § 7 BetrAVG). Nach den tatsächlichen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater der Klägerin im Alter von 60 Jahren eine Betriebsrente zu erwarten, die u.a. auf einer betrieblichen Versorgungsordnung von 1984 beruht und durch eine Betriebsvereinbarung aus diesem Jahr als gesichert erscheint. Diese Rechtsgrundlagen sind zwar erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens geschaffen worden. Die Beklagte konnte sie daher nicht in ihre Versorgungsprognose aufnehmen. Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Betriebsrente nicht außer acht lassen. Denn diese Rente ist als Bestandteil der Alterssicherung der Mutter anzusehen und läßt in dem Umfang, in dem sie deren Lebensunterhalt im Alter sichert, auf der Seite der Klägerin den Bedarf entfallen, der durch Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG gedeckt werden soll.
Diese Regelung dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Fall, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87 <92>; 85, 102 <105>). Durch Übernahme oder Erstattung von Alterssicherungsbeiträgen soll der Pflegeperson diese Sorge genommen und damit ihre Bereitschaft, Wartung und Pflege (weiterhin) zu leisten, erhalten werden. Das in § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG geschützte Interesse des Pflegebedürftigen ist mithin von der voraussichtlichen Versorgungssituation der Pflegeperson im Alter abhängig. Erscheint die Altersversorgung der Pflegeperson gesichert, bedarf nach dieser Regelung weder sie der Motivation durch (weitere) der Versorgung dienende Zuwendungen noch der Pflegebedürftige (weiterer) Sozialhilfe in Gestalt von Alterssicherungsbeiträgen, um sich die Pflegebereitschaft der Pflegeperson zu erhalten.
Nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetretene Umstände, die nunmehr eine angemessene Altersversorgung der Pflegeperson oder zusätzliche (neue) Versorgungsansprüche im Alter erwarten lassen, sind bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz in die Nachprüfung der behördlichen Versorgungsprognose einzubeziehen. Solche Änderungen der Sach- und Rechtslage können ihre Ursache im persönlichen Lebensbereich der Pflegeperson haben (z.B.: Vermögenserwerb kraft Erbgangs, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Eheschließung oder Wiederverheiratung) oder auf Rechtsentwicklungen beruhen, die zusätzliche (neue) Ansprüche der Pflegeperson auf Versorgungsleistungen im Alter begründen. Sie sind von den Tatsacheninstanzen zu berücksichtigen, weil auf die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen, die ihren Sicherungszweck gegenüber der Pflegeperson und ihren Sozialhilfezweck gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht mehr erfüllen können (und zu einer ungerechtfertigten Übersicherung der Pflegeperson im Alter führen würden), kein Anspruch besteht. Zu Unrecht abgelehnte Sozialhilfe darf nachträglich, d.h. nach Ablauf des eigentlichen Bedarfszeitraums, jedenfalls dem Grundsatz nach nur zugesprochen werden, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf fortbesteht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - <DVBl. 1992, 1482>).
Ausnahmen vom Erfordernis des fortbestehenden Bedarfs kommen zwar um der Effektivität des Rechtsschutzes willen bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter in Betracht, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die Entscheidung des Gerichts abzuwarten (vgl. auch BVerwGE 40, 343 <346>; 58, 68 <71, 74>). Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Nach alledem hat das Berufungsgericht auch zutreffend für den Fall, daß die Mutter im Alter als Hinterbliebene ihres Ehemannes versorgungsbedürftig sein würde, ein Altersruhegeld aus eigenem Recht wegen ihrer früheren Erwerbstätigkeit als Kinderpflegerin berücksichtigt. Rechtsgrundlage dieses Versorgungsanspruchs ist § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der seit 1. Januar 1984 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532). Danach steht der Mutter der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres voraussichtlich ein Altersruhegeld zu, da sie (nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Rentenauskunft) die hierfür nach § 25 Abs. 7 Satz 3 AVG 1984 maßgebliche Wartezeit (Versicherungszeit) von 60 Kalendermonaten infolge ihrer früheren Berufstätigkeit bereits erfüllt. Bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens betrug die maßgebliche Wartezeit für dieses Altersruhegeld zwar noch 180 Kalendermonate (§ 25 Abs. 5 und § 7 Satz 2 AVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 <BGBl. I S. 1965>). Diese Wartezeit erfüllte die Mutter der Klägerin ausweislich der genannten Rentenauskunft nicht. Das ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen zur Berücksichtigung nachträglicher Rechtsänderungen unerheblich.
Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Altersruhegeld nicht berücksichtigen dürfen, weil eine Pflegeperson nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres, nämlich bei einer "mittleren Arbeitszeiterwartung", wegen ihres Alters als versorgungsbedürftig anzusehen sei, greift nicht durch. Ob die Vorschrift eine derartige Altersgrenze regelt, kann offenbleiben, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn einerseits reicht (wie noch darzulegen ist) die vom Berufungsgericht festgestellte Altersversorgung des Vaters der Klägerin aus, um auch den Lebensunterhalt der Mutter zu sichern; und andererseits konnte das Berufungsgericht angesichts der allgemeinen Lebenszeiterwartung und des geringen Altersunterschiedes zwischen den Eltern der Klägerin davon ausgehen, daß deren gemeinsame Altersversorgung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Mutter bestehen bleiben würde.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson auch dann auf die Versorgung zu begrenzen, die Hilfe zum Lebensunterhalt überflüssig macht, wenn die Pflegeperson wie hier zum Zweck der Pflege ihren früher ausgeübten Pflegeberuf aufgegeben hat und die Betreuung des Pflegebedürftigen dem früheren Berufsbild entspricht. Diese Umstände begründen keine Ausnahmelage, die es rechtfertigt, als Maßstab der Angemessenheit die Leistungen einer Altersversorgung heranzuziehen, die eine erwerbstätige Pflegekraft mit durchschnittlichem Verdienst nach dem gewöhnlichen Verlauf eines Arbeitslebens aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hätte. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 - BVerwG 5 C 40.86 - (BVerwGE 85, 102 <105 f.>) im einzelnen ausgeführt und begründet, daß die in Aussicht stehende Alterssicherung der Pflegeperson nicht der bei fortgesetzter Berufstätigkeit entsprechen muß. Das gilt für jede Art der Erwerbstätigkeit, die eine Pflegeperson vor Aufnahme der Pflege ausgeübt und aus Gründen der Pflege nicht fortgesetzt hat.
Zu Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die bei prognostischer Beurteilung als Bedarf der Pflegeperson im Alter anzuerkennenden Kosten der Unterkunft seien in Anlehnung an die Höchstbeträge festzulegen, nach denen gemäß § 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (in der für das Berufungsgericht maßgeblichen Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 <BGBl. I S. 1159>) Wohngeld zu bemessen sei. Das wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht zugunsten der Klägerin aus.
Als Hilfe zum Lebensunterhalt werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 und 2 Halbsatz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 1962 <BGBl. I S. 515>). Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 1 BSHG). Dabei sind die für die Bemessung des Wohngelds bestimmten tabellarischen, pauschalierten Höchstbeträge nicht - auch nicht als Richtwerte oder Anhaltspunkte - für die Obergrenze der sozialhilferechtlich beachtlichen Unterkunftskosten heranzuziehen (vgl. BVerwGE 72, 88 <90>; 75, 168 <170>; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 13>). Für Unterkunftskosten, die auf der Bedarfsseite der prognostizierten Altersversorgung der Pflegeperson gegenüberzustellen sind, kann mit Rücksicht auf den Zweck dieser vergleichenden Betrachtung nichts anderes gelten. Die Kosten der Unterkunft werden in diesem Zusammenhang zwar nicht zur Erhaltung der Unterkunft in einer gegenwärtigen Notlage, sondern als Teilelement der Prognose über die Angemessenheit einer Alterssicherung der Pflegeperson ermittelt. Diese Prognose soll jedoch gerade darüber Aufschluß geben, ob die Pflegeperson im Alter Versorgungsleistungen erhalten wird, die die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt aller Voraussicht nach überflüssig machen werden.
Die künftigen Unterkunftskosten der Pflegeperson können selbst nur im Wege der Prognose bestimmt werden. Dabei ist von den konkreten Wohnverhältnissen der Pflegeperson im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Abschluß des Verwaltungsverfahrens) auszugehen, wenn im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist, daß diese Verhältnisse sich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Alter nicht wesentlich ändern werden (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, wie sich aus folgendem ergibt: Nach dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist das 1979 erbaute und von ihren Eltern erworbene Eigenheim dazu geeignet und bestimmt, ihr im Kreis der Familie ein behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin entnommen, daß sie und ihre Eltern in diesem Haus ihren "Lebensabend" verbringen wollen. Ferner ist die Beklagte bei der Berechnung des Pflegegeldes für die Klägerin davon ausgegangen, daß das Eigenheim Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht als Kosten der Unterkunft die Höchstbeträge nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz angesetzt, die hinsichtlich Bezugsfertigkeit, Ausstattung und Gemeindegröße diesem Eigenheim und seiner Lage entsprechen. Die Kostenprognose des Berufungsgerichts beruht also auf der Annahme, daß die Mutter der Klägerin dieses Eigenheim auch im Alter bewohnen wird. An diese tatsächliche Einschätzung ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die von der Klägerin im Berufungsverfahren dargelegten Zins- und Tilgungslasten aus den beiden für den Hauserwerb abgeschlossenen Darlehensverträgen können jedoch nur teilweise anerkannt und in die Kostenprognose aufgenommen werden. Zu berücksichtigen sind die Darlehenszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - a.a.O.), die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen auf das verzinsliche Darlehen von 90.000 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres ihrer Mutter im Jahr 2005 voraussichtlich anfallen werden. Das sind unter Berücksichtigung eines bis dahin erreichten Kapitalabtrags (etwa 23.000 DM) für die Darlehensrestschuld bei einem mittleren Zinssatz (8 %) etwa 450 DM monatlich. Das zweite Darlehen ist unverzinslich. Die Tilgungsraten auf diese Darlehen dürfen hingegen nicht in die Kostenprognose eingesetzt werden. Sie zählen nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft, weil eine Schuldentilgung mit Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer sozialhilferechtlich ungerechtfertigten Vermögensbildung führen würde (vgl. BVerwGE 48, 182 <184 f.>). In Betracht kommt allenfalls die darlehensweise Übernahme von Tilgungsleistungen (BVerwG a.a.O., S. 186). Vom Sozialhilfeträger als Darlehen übernommene Tilgungsbeiträge dürften jedoch bei der Prognose über die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nicht als bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Denn dem Zweck dieser Darlehensgewährung (Vermeidung ungerechtfertigter Vermögensbildung) liefe es zuwider, den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson u.a. davon abhängig zu machen, ob die Versorgungsbezüge der Pflegeperson ausreichen, um Tilgungsleistungen zu erbringen, die der Bildung von Grundvermögen dienen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungen der Vorinstanzen für die Eltern der Klägerin ein Bedarf (Hilfe zum Lebensunterhalt) von 1.494 DM, der deutlich unter der voraussichtlichen Alterssicherung der Eltern (1.578,16 DM ohne Wohngeld) liegt. Für die Mutter der Klägerin als Hinterbliebene beträgt der Bedarf 1.074,80 DM; dem steht eine voraussichtliche Altersversorgung von 1.110,58 DM (ohne Wohngeld) gegenüber.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 5.778,30 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 GKG).
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn