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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1978, Az.: BVerwG 5 C 31/77

Beiträge des Pflegebedürftigen; Übernahme von Aufwendungen; Alterssicherung der Pflegeperson; Altersversorgung; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 31/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf 02.02.1977 - 7 K 427/77

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 88
  • BVerwGE 56, 87 - 96
  • DÖV 1979, 68 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. BSHG § 69 Abs. 3 S. 2 J: 1974 regelt nicht nur die Erstattung, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen für die Beiträge des Pflegebedürftigen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson.

2. Die Erstattung von solchen Aufwendungen kommt nicht in Betracht, wenn die angemessene Altersversorgung der Pflegeperson als anderweitig sichergestellt angesehen werden kann.

3. Ob dies zutrifft, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen.

4. Eine bereits anderweitig sichergestellte Altersversorgung ist dann nicht angemessen, wenn sie die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde.