Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1992, Az.: BVerwG 5 C 1.88
Sozialhilfe; Maßgeblicher Zeitraum; Hausunterricht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 1.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.07.1985 - AZ: 2 Hi VG A 20/83
- OVG Niedersachsen - 23.02.1987 - AZ: 4 OVG A 128/85
Rechtsgrundlage
- § 40 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1992, 1482-1483 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 212 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1992, 1286 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1992, 305 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NVwZ 1993, 995-997 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum maßgeblichen Zeitraum für die gerichtliche Nachprüfung in Sozialhilfesachen.
- 2.
Behinderte können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Sozialhilfe Hausunterricht über das Ende ihrer allgemeinen Schulpflicht hinaus beanspruchen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Februar 1987 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Juli 1985 werden aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Eingliederungshilfe länger als zwei Jahre zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kläger tragen ein Viertel und die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die am 8. Juni 1960 geborenen Kläger sind blind, der Kläger zu 1) ist darüber hinaus spastisch gelähmt, die Klägerin zu 2) geistig behindert und verhaltensgestört.
Die Kläger erhielten auf Kosten der Schulverwaltung im Rahmen ihrer allgemeinen Schulpflicht Einzelunterricht in Form von Hausunterricht. Mit Wirkung vom 31. Januar 1981 stellte die Schulverwaltung die Kostenübernahme ein, weil die Kläger nach dem Niedersächsischen Schulgesetz rückwirkend ab 1. Juli 1980 nicht (mehr) schulpflichtig seien. Unter Hinweis darauf, daß sie bisher krankheitsbedingt und wegen Lehrermangels insgesamt nur etwa zwei Jahre Unterricht erhalten hätten, beantragten die Kläger bei der Beklagten im Februar 1981, die Kosten für den Unterricht als Eingliederungshilfe zu übernehmen. Durch Bescheid vom 4. Dezember 1981 übernahm die Beklagte die Kosten für eine Unterrichtung des Klägers zu 1) in Blindenkurzschrift für ein Jahr. Die Gewährung darüber hinausgehender Hilfe für Hausunterricht in dem früheren Umfang lehnte sie ab, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Versäumnisse der Schulzeit im Nachhinein auszugleichen und über die Schulpflicht hinaus eine - wünschenswerte - Fortbildung des einzelnen zu finanzieren.
Auf die von den Klägern nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1983) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, bis auf weiteres dem Kläger zu 1) neben der bereits gewährten Hilfe zum Erlernen der Blindenkurzschrift eine Hilfe zur Mobilitäts- und Musikerziehung durch Hausunterricht und der Klägerin zu 2) eine Hilfe zur Mobilitäts-, Musik- und Spracherziehung sowie zum Erlernen einfacher häuslicher Tätigkeiten ebenfalls durch Erteilung von Hausunterricht zu gewähren. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger bisher wegen Erkrankung und Lehrermangels nur insgesamt zwei Jahre lang Hausunterricht genossen hätten und daß zum Ausgleich der erlittenen Nachteile eine Beschulung noch bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres in Betracht komme.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Gleichzeitig gewährte sie den Klägern durch zwei Bescheide vom 6. September 1985 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorläufig bis zur Entscheidung über ihre Berufung, längstens jedoch bis zum 7. Juni 1988 (der Vollendung des 28. Lebensjahres der Kläger) Eingliederungshilfe durch übernahme der Kosten für jeweils zwei Stunden wöchentlich Mobilitätstraining und Musikerziehung sowie - zusätzlich für die Klägerin zu 2) - Spracherziehung und hauswirtschaftlichen Unterricht. Die Kläger erhoben auch gegen die Bescheide vom 6. September 1985 Widerspruch und Klage, über die Klage ist noch nicht entschieden. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht erklärt hatte, die Bescheide vom 6. September 1985 seien auch dahin zu verstehen, daß die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt würden, haben die Kläger ihren Klageantrag dahin ergänzt, daß Leistungen für die Zeit vom 6. September 1985 bis zum 7. Juni 1988 begehrt würden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Eingliederungshilfe in der Zeit vom 6. September 1985 bis zum 7. Juni 1988 zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Zwar könne der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt habe. Das sei hier jedoch mit den Bescheiden vom 6. September 1985 und vom 26. November 1985 geschehen. Die Kläger könnten auf Grund von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch noch beanspruchen, nachdem ihre allgemeine Schulpflicht geendet habe. Das Gesetz nenne keine Altersgrenze. Daraus sei zu schließen, daß der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Hilfe nicht habe einengen wollen. Dem gesetzgeberischen Zweck, den Behinderten zu motivieren, sich angemessen schulisch ausbilden zu lassen, und/oder seine Eltern zu motivieren, ihn dabei zu unterstützen, liefe eine starre Altersgrenze zuwider, wie sie sich durch die Anbindung an die Schulpflicht ergäbe. Ebensowenig enthalte § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung nach seinem Wortlaut ("auch") eine abschliessende Aufzählung. Die Bestimmung schließe deshalb, jedenfalls wenn es - wie hier - um außergewöhnliche Fälle einer besonders schweren Behinderung gehe, ebenfalls nicht aus, auch jungen Erwachsenen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu gewähren.
Die Beklagte hat mit dem Ziel der Klageabweisung Revision eingelegt. Sie rügt, daß das angefochtene Urteil zur Sozialhilfegewährung in einem zeitlichen Umfang verpflichte, der über das hinausgehe, was sie - die Beklagte - in dem Bescheid vom 4. Dezember 1981 geregelt habe. Ferner rügt sie eine Verletzung von § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit die Beklagte für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verpflichtet worden ist, die Kosten des Hausunterrichts der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Insoweit ist die Klage unzulässig und hätte das Berufungsgericht sie abweisen müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich - Ausnahme z.B. im Fall der Untätigkeitsklage - nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d.h. bis zur letzten behördlichen Entscheidung (s. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - <Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5>). Diese begrenzt die Zulässigkeit eines auf Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Hilfeleistung gerichteten Klagebegehrens in bezug auf den zeitlichen Umfang des gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs. Der vorliegende Fall macht von dieser Regel keine Ausnahme.
Der Behörde ist es zwar unbenommen, "verfahrensbegleitende" Bescheide zu erlassen (BVerwGE 39, 261 <265>, Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - <Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3>). Unter einem "verfahrensbegleitenden" Bescheid wird die Regelung eines Hilfefalles während der Anhängigkeit eines Verwaltungsrechtsstreits um die Gewährung von Sozialhilfe für einen inzwischen in der Vergangenheit liegenden (ersten) Zeitraum in bezug auf eine gegenwärtige (vermeintliche) Notlage verstanden (s. hierzu Rotter, ZfSH/SGB 1983, 209/210). Durch die Erstreckung der gerichtlichen Kontrolle auf diese neue Regelung sollen aus prozeßökonomischen Gründen auch behördliche Regelungen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem bereits anhängigen Rechtsstreit unterworfen werden, die in einem nicht von vornherein durch zeitlich begrenzte Einmaligkeit geprägten Hilfefall für Folgezeiträume getroffen werden (s. Rotter, a.a.O.). Die beiden Bescheide der Beklagten vom 6. September 1985 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. November 1985, mit denen die Beklagte die nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG streitige Kostenübernahme nicht unstreitig gestellt, sondern die Kosten nur nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG vorläufig bis zur Entscheidung über die Berufung übernommen hat, und die nicht in das anhängige Gerichtsverfahren einbezogen worden, sondern Gegenstand eines anderen Verwaltungsstreitverfahrens sind, sind jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine den Streitgegenstand hier zeitlich über den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1983 hinaus erweiternden verfahrensbegleitenden Bescheide in dem dargelegten Sinne.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, gilt zwar für den Fall, daß die Behörde den Sozialhilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (s. BVerwGE 39, 261 <265>); BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 - <a.a.O.>). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Mit ihrem Bescheid vom 4. Dezember 1981 hat die Beklagte den Hilfefall in bezug auf die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung der Kläger nicht auf Dauer bzw. für einen längeren Zeitraum geregelt. Sie hat eine Hilfegewährung schon dem Grunde nach und damit ohne Aussage zu einem Hilfezeitraum abgelehnt.
Doch muß aus Gründen effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtungsklage in bezug auf einen Leistungszeitraum als zulässig behandelt werden, der der zwischen Antragstellung (Februar 1981) und Widerspruchsentscheidung (Januar 1983) liegenden Zeitspanne (hier von zwei Jahren) entspricht. Wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe ablehnt, der Hilfesuchende sie aber durch den Gebrauch von Rechtsbehelfen erstreiten muß (vgl. z.B. BVerwGE 40, 343 <346>), würde es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, wenn der Hilfesuchende sich etwa entgegenhalten müßte, der für die Beurteilung der Sachlage maßgebliche Zeitraum liege in der Vergangenheit, für die Vergangenheit könne Sozialhilfe aber nicht verlangt werden (vgl. dazu z.B. BVerwGE 35, 287/288; 40, 343/346; 57, 237/239; 60, 236/237 f.; 66, 335/338). Darum kann Sozialhilfe, die zu Unrecht abgelehnt worden ist, noch nachträglich, d.h. nach Ablauf des eigentlichen Bedarfszeitraums (aber mit Wirkung für die Gegenwart und Zukunft) zugesprochen werden, wenn der sozialhilferechtliche Bedarf fortbesteht.
Nach alledem durfte das Berufungsgericht das Klagebegehren nur insoweit für zulässig halten, als es um eine Verpflichtung der Beklagten zur Hilfeleistung für nicht länger als zwei Jahre ging. Soweit das Oberverwaltungsgericht seiner Nachprüfung dagegen einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt hat, ist der Revision wegen Verletzung von Bundesrecht stattzugeben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Im übrigen ist die Revision jedoch nicht begründet. Bezogen auf den nach obigen Ausführungen maßgeblichen Zweijahreszeitraum hat das Berufungsgericht die Beklagte ohne Verstoß gegen Bundesrecht zur Hilfeleistung verpflichtet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, daß auch über das Ende ihrer allgemeinen Schulpflicht hinaus die Kosten von Hausunterricht in dem Umfang übernommen werden, in dem sie bis zum Ende ihrer Schulpflicht hätten unterrichtet werden müssen. Dies folgt aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Verbindung mit § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Die Kläger gehören unstreitig dem Personenkreis an, der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Hilfe jedenfalls in Fällen einer besonders schweren Behinderung auch nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht zu leisten sei, steht mit Bundesrecht im Einklang. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, "vor allem" im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu leisten ist, ohne daß hierfür eine Altersgrenze genannt ist, hergeleitet, der Gesetzgeber wolle diese Hilfe nicht nur bis zu einem bestimmten Alter zubilligen. Die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich letztlich aus dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Bedarfsdeckung. Der durch Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zu deckende Bedarf einer angemessenen Schulbildung kann zwar im Regelfall, soweit es nicht um den Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitungen hierzu geht, als bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht gedeckt gelten. Dies hat seinen Grund darin, daß die Dauer der allgemeinen Schulpflicht so bemessen ist, daß sie ausreicht, den Hilfebedürftigen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung unterrichten zu können. Die Hilfeleistung ist somit darauf gerichtet, daß dem Hilfebedürftigen Unterricht mit bestimmten fachlichen Inhalten in einer bestimmten zeitlichen Menge erteilt wird. Damit ist die geschuldete Hilfe auf eine bestimmte Unterrichtsmenge begrenzt. Insoweit steckt der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht demnach der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Grenzen. Ihre Erteilung und der für die Bedarfsdeckung in Betracht kommende Zeitraum sind aber nicht notwendig an eine Altersgrenze gebunden. Konnte dem Hilfebedürftigen aus Gründen, die seine Hilfebedürftigkeit ausmachen oder außerhalb seiner Sphäre liegen, bei dem Personenkreis des § 39 Abs. 1 BSHG also hauptsächlich aus Gründen der Behinderung, Unterricht in dem Umfang, wie ihn dieser Personenkreis innerhalb der Zeit der allgemeinen Schulpflicht zu erhalten pflegt, bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht nicht erteilt werden, hat der Hilfebedürftige, da sein Hilfebedarf noch nicht gedeckt ist, nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Anspruch darauf, daß dies nachgeholt wird.
Daß die Erteilung von Schulunterricht bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht (und hinsichtlich der Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung durch den Besuch weiterführender Schulen auch über diesen Zeitpunkt hinaus) an sich nicht Sache der Sozialhilfe ist, läßt ihr Eintretenmüssen außerhalb dieses zeitlichen Rahmens unberührt. Nur in dem Umfang, in dem andere Leistungsträger verpflichtet sind, die Unterrichtung des Hilfebedürftigen sicherzustellen, tritt eine Leistungsverpflichtung der Sozialhilfe zurück (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Leistungspflicht in bezug auf eine Beschulung im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulwesens und aufgrund der allgemeinen Schulpflicht ist auf deren Dauer begrenzt, und zwar selbst dann, wenn Unterrichtsausfälle, die mit der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder außerhalb seiner Sphäre liegenden Umständen zusammenhängen, dazu geführt haben, daß das Angebot an Schulunterricht zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht genügt hat. Für dieses "Defizit" hat nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht die Sozialhilfe einzutreten.
Nach diesen Grundsätzen können die Kläger eine Übernahme der Kosten für die Erteilung von Unterricht, wie er ihnen im Rahmen ihrer allgemeinen Schulpflicht an einer staatlichen Sonderschule erteilt worden wäre, als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form von Hausunterricht so lange beanspruchen, bis das auf unverschuldeten Versäumnissen beruhende Unterrichtsdefizit ausgeglichen ist. Von einem solchen Defizit ist auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auszugehen, das sich die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes zu eigen gemacht hat. Die zum Ausgleich dieses Rückstands an Schulbildung erforderlichen Kosten hat die Beklagte im Rahmen der Sozialhilfe für die Dauer von zwei Jahren - nur dieser Bedarfszeitraum ist im vorliegenden Verfahren maßgeblich - zu übernehmen. In diesem Umfang mußte die Revision der Beklagten daher erfolglos bleiben.
Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten entsprechend dem Anteil ihres Unterliegens aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus (§ 188 Satz 2 VwGO).
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
RiBVerwG Dr. Rojahn ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Franke