§ 4b RDG - Datenverarbeitung durch die Beteiligten im Krankentransport
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Die Beteiligten im Krankentransport gemäß § 5 Absatz 2 und ihre Beschäftigten sowie ihre ehrenamtlich tätigen Personen dürfen personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten nach Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Durchführung von Krankentransporten, einschließlich der anschließenden Versorgung der Patientinnen und Patienten mitsamt der Zuweisung in eine geeignete Einrichtung,
- 2.
zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzauftrages gegenüber einer Krankentransportleitstelle oder dem Auftraggeber und den Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen,
- 3.
zur Unterrichtung von Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehepartnerinnen oder Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorsorgebevollmächtigten sowie Betreuerinnen oder Betreuern über das Transportziel,
- 4.
zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung des Einsatzes und der erbrachten Leistungen,
- 5.
zur Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden gemäß § 2 Absatz 1 und § 11 über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zum Krankentransport durch die Beteiligten und die Krankentransportleitstellen,
- 6.
zur Qualitätssicherung im Krankentransport,
- 7.
zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des im Krankentransport eingesetzten Personals,
- 8.
für Entwicklung und Weiterentwicklung von neuartigen Versorgungskonzepten und Rettungsmitteln im Sinne von § 5c oder
- 9.
für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2.
(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von den Beteiligten und ihren Beschäftigten sowie ihren ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke,
- 2.
für eine Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,
- 3.
zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Anforderung von Kostenersatz sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegenüber dem Auftraggeber, den Beteiligten, ihren Beschäftigten oder ihren ehrenamtlich tätigen Personen begangen wurden, oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten oder ehrenamtlich tätigen Personen der Beteiligten wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
- 4.
zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der Patientin, des Patienten oder einer dritten Person, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Datenverarbeitung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.
(4) Die Beteiligten sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.
(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 übermittelt, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.
(6) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen
- 1.
zum Zwecke der Dokumentation der Einsätze, der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche,
- 2.
zur Anforderung von Kostenersatz,
- 3.
zur Verfolgung von Straftaten, die gegenüber den Beschäftigten oder ehrenamtlich tätigen Personen der Beteiligten am Krankentransport begangen wurden oder
- 4.
zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten oder ehrenamtlich tätigen Personen der Beteiligten wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Krankentransportleitstellen oder die zentrale Krankentransportleitstelle im Sinne von § 8 Absatz 2 bis 4. Sobald eine Schnittstelle zur Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr im Sinne von § 8 Absatz 2 eingerichtet ist, ist deren Umsetzung und Ausgestaltung im Rahmen eines Datenschutzsicherheitskonzeptes festzulegen.