Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1981, Az.: I ZR 73/79
„"Carrera“
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unbefugter Namensgebrauch; Verwendung zu Werbezwecken; Zahlung eines Bereicherungsausgleichs; Anspruch des Verletzten; Beeinträchtigung der Wertschätzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 73/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12504
- Entscheidungsname
- "Carrera
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16.03.1979
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 81, 75 - 82
- MDR 1981, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2402-2403 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die unbefugte Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken, den der Berechtigte im Geschäftsverkehr selber werbend verwendet, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und verpflichtet nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung eines Bereicherungsausgleichs auch dann, wenn der unbefugte Namensgebrauch nicht zu einer Beeinträchtigung der Wertschätzung des Berechtigten führt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Werbeunternehmen, ist Eigentümerin mehrerer Rennwagen, die sie an Autorennen teilnehmen läßt und dabei gegen Entgelt als Werbeträger für interessierte Firmen einsetzt. Ihre Rennwagen hat sie auf der Windschutzscheibe in deutlich lesbarer Querschrift mit dem auch in ihrer Firma geführten Namen ihres persönlich haftenden Gesellschafters Georg L. versehen. Mit diesen Rennwagen, die sie in einer Rennsportgemeinschaft zusammengefaßt hat, hat sie eine Reihe nationaler und internationaler Erfolge errungen.
Die Beklagte produziert und vertreibt unter der Warenbezeichnung "Carrera", ihrem Firmenschlagwort, Spielzeugautorenanlagen. Auf der Verpackung eines Teils ihres Programms 1976/77 hat sie - wie nachfolgend wiedergegeben - unter Verwendung einer Fotografie auch ein Fahrzeug der

Klägerin abgebildet und zwar in der Weise, daß statt einer - wegretuschierten - Werbung der Klägerin für Dritte nunmehr das Schlagwort "Carrera" an der Front des Rennwagens zu lesen war.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit dieser Abbildung in Kreisen ihrer Kaufinteressenten den Anschein erweckt, als werbe sie - die Klägerin - auch in Wirklichkeit für die Beklagte. Diese habe damit unzulässigerweise die Werbeleistungen der besonders in Rennsportkreisen bekannten Klägerin und deren durch Rennerfolge gewonnene Verkehrsgeltung für eigene Werbezwecke ausgenutzt. Hätte die Beklagte die unerlaubt in Anspruch genommene Werbefläche gemietet, hätte die Klägerin dafür Lizenzgebühren von 50.000,00 DM beanspruchen können.
Gegenüber der Klage auf Zahlung dieses Betrages hat die Beklagte ausgeführt, die auf der Verpackung wiedergegebene Aufnahme stelle sich für den unbefangenen Beobachter lediglich als ein Action-Foto dar, das über das Bestehen von Beziehungen zwischen den Parteien nichts aussage. Insbesondere treffe es nicht zu, daß durch die Verwendung der retuschierten Fotos der Eindruck entstanden sei, als werbe die Klägerin für die Beklagte. Schon deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte kostenlos einen Werbeeffekt unter Verwendung eines Rennwagens der Klägerin verschafft habe. Darüber hinaus habe sich auch aus der Verwendung des Namenszugs "Georg L." keinerlei Werbewirkung und kein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil zugunsten der Beklagten ergeben. An einer Lizenz zur Benutzung des Namens des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin wäre daher die Beklagte nicht interessiert gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Zahlungsansprüche der Klägerin unter wettbewerbsrechtlichen, deliktsrechtlichen und bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, aber für unbegründet erachtet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das zuletzt nur noch in Höhe von 20.000,00 DM verfolgte Begehren der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte sei auf Kosten der Klägerin grundlos bereichert. Der ihr erwachsene Vermögensvorteil liege darin, daß sie durch Abbildung eines Fahrzeuges der Klägerin einen unentgeltlichen Werbeeffekt erzielt habe, den sie nach den Gepflogenheiten in der Sportwerbungsbranche nur gegen eine Vergütung hätte erlangen können. Die Beklagte habe den Anschein erweckt, daß ein Rennwagen der Klägerin auch in Wirklichkeit ihr Firmenschlagwort trage und bei Autorennen für sie werbe. Damit habe sie bei ihren Kaufinteressenten - insbesondere in den Augen Rennsportinteressierter - in werbewirksamer Weise den Eindruck hervorgerufen, daß sie dem aktiven Autorennsport eng verbunden sei und durch Anmietung einer Werbefläche auf einem Rennwagen den von der Klägerin unterhaltenen Rennstall unterstütze. Die ihr daraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile habe sie auch auf Kosten der Klägerin erlangt, weil sie mit der - retuschierten - Wiedergabe eines Bildes, das einen im Eigentum der Klägerin stehenden Rennwagen zeige, in ein dieser zugeordnetes Recht eingegriffen habe. Der Werbeeffekt, den die Klägerin durch Einsatz ihrer Rennwagen als Werbeträger unmittelbar auf der Rennbahn und mittelbar durch die Berichterstattung darüber in Fernsehen und Presse erziele, sei eine besondere Form der Nutzung des Eigentums und daher wie dieses selbst dem Rechtsgüterbereich des Eigentümers zuzuordnen. Die unautorisierte Nutzung eines solchen Werbeeffekts sei daher ein Eingriff in fremde Vermögensrechte, der auch dann zur Ausgleichung des dadurch erlangten Vermögensvorteils verpflichtete, wenn fremdes Eigentum nicht unmittelbar, sondern - wie hier durch Verwendung einer Fotografie - nur mittelbar genutzt werde. Da die Beklagte danach zur Herausgabe des Vermögensvorteils verpflichtet sei, den sie durch die Abbildung eines Fahrzeugs der Klägerin erlangt habe, sei das Begehren der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf eine der Bereicherung der Beklagten entsprechende Entreicherung der Klägerin komme es nicht an.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht in der beanstandeten Abbildung einen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Bereicherungsausgleich verpflichtenden Eingriff in den Rechtskreis der Klägerin erblickt.
1.
Das Berufungsgericht geht - ohne dabei dem Namensschriftzug des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin eine besondere Bedeutung beizumessen - davon aus, daß in der unautorisierten bildlichen Wiedergabe eines in fremdem Eigentum stehenden, als Werbeträger genutzten Pkw eine Verletzung des Rechtsgüterbereichs des Eigentümers liege. Es kann dahinstehen, ob in der fotografischen Abbildung eines handelsüblichen Pkw, der als solcher - auch wenn er für Werbezwecke Verwendung findet - noch keinen Hinweis auf seinen Halter oder Eigentümer enthält, bereits eine Verletzung von Rechten des Eigentümers liegt. Die Frage, ob das ungenehmigte Fotografieren fremden Eigentums und das Gebrauchmachen von der Fotografie eine Abwehr- oder Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum ist, hat der Senat - abgesehen von dem Fall der Anfertigung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden, von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbaren Gebäudes zu kommerziellen Zwecken - bislang nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 44, 288, 293 = GRUR 1966, 503, 505 - Apfel-Madonna; LM § 1004 Nr. 136 = GRUR 1975, 500, 501 - Schloß Tegel). Sie bedarf auch jetzt keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Beklagte schon insoweit, als sie ohne Erlaubnis im Zusammenhang mit der bildlichen Wiedergabe eines Pkw den im Firmennamen der Klägerin als Firmenbestandteil enthaltenen Namen des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin deutlich lesbar herausgestellt hat, unzulässigerweise in den Kreis der Rechte der Klägerin eingegriffen.
a)
In der Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken liegt allerdings nicht stets eine Verletzung des Namensrechts im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG (BGHZ 30, 7, 9, 10 = GRUR 1959, 430, 431 - Caterina Valente). Auch im Streitfall kommt ein Namensmißbrauch insoweit nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beteiligten Verkehrskreise die Waren der Beklagten als Erzeugnisse der Klägerin ansehen oder dieser sonst zurechnen.
b)
Die Verneinung einer Verletzung des Namensrechts im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG schließt aber nicht die Annahme aus, daß die unbefugte Verwendung des Namens eines anderen zu Werbezwecken dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (BGHZ 30, 7, 11 = GRUR 1959, 430, 431 - Caterina Valente). Im Streitfall steht dieser Annahme nicht entgegen, daß die Klägerin keine natürliche Person, sondern eine Kommanditgesellschaft ist. Am Schutz der Grundrechte, auf denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beruht (BGHZ 13, 334, 338 - GRUR 1955, 197, 198 - Leserbriefe; BGHZ 26, 349, 354 = GRUR 1958, 408, 409 - Herrenreiter; BGHZ 30, 7, 10, 11 - GRUR 1959, 430, 431 - Caterina Valente), nehmen nicht nur natürliche Personen, sondern - soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind - auch juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) und die Personengesellschaften des Handelsrechts, OHG und KG, teil (BVerfGE 10, 89, 99; 20, 283, 290; 42, 374, 383). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, haben deshalb auch sie im Rahmen ihres Wesens und der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Funktionen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz (BGH LM Art. 5 GG Nr. 36 - NJW 1974, 1962 [BVerwG 22.03.1974 - BVerwG IV C 42.73] - GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; LM § 1004 BGB Nr. 137 - NJW 1975, 1882 [BGH 03.06.1975 - VI ZR 123/74] - GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; GRUR 1981, 80, 83 - Das Medizin-Syndikat IV).
c)
Durch die Herausstellung des Namens des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin hat die Beklagte deren persönlichkeitsrechtliche Befugnisse verletzt, zu denen bei Unternehmen, die - wie die Klägerin - mit ihrem Namen oder Firmenbestandteilen werbend an die Öffentlichkeit treten, auch die Befugnis gehört, selber über Art und Umfang des Gebrauchs des Namens oder Firmenbestandteils durch andere Bestimmung zu treffen. Diese Befugnis ist Teil des nur dem Namensträger selbst zustehenden Rechts auf geistige und wirtschaftliche Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
In der erwähnten Caterina-Valente-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es Fälle gebe, in denen die Erwähnung einer Person in einem Werbetext nicht beanstandet werden könne, auch wenn der Genannte zuvor nicht um sein Einverständnis gebeten worden sei. Jedenfalls brauche niemand zu dulden, ungefragt in einer Werbeanzeige für bestimmte Gegenstände erwähnt zu werden, wenn darunter sein Ansehen leiden könnte. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung von Abbildungen einer Person, die in der Regel ohne deren Einwilligung nicht erlaubt sei (§§ 22, 23 KUG), sei zwar die öffentliche Erwähnung einer Person oder die öffentliche Aussage über sie grundsätzlich gestattet. Wer aber eigenmächtig den Ruf eines anderen, sein Ansehen und die ihm in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Wertschätzung zur Förderung seiner eigenen materiellen Interessen ausnutze, überschreite diese Grenzen. Es könne grundsätzlich von der persönlichen Entscheidung des Betreffenden abhängen, ob er sich dafür zur Verfügung stellen wolle (BGHZ 30, 7, 12 = GRUR 1959, 430, 432).
Um eine bereits danach unzulässige, die Klägerin in den Augen der Öffentlichkeit herabsetzende Werbemaßnahme handelt es sich freilich im Streitfall nicht. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Abbildung eines Fahrzeugs der Klägerin mit dem Namenszug ihres persönlich haftenden Gesellschafters eine Ansehensminderung verbunden gewesen sei. Indessen ist der Name eines anderen, den dieser im Geschäftsverkehr selber werbend herausstellt, vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen über die der Caterina-Valente-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung hinaus auch dann zu schützen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist. Im Bereich des Bildnisschutzes nach §§ 22 und 23 KUG ist es feststehende Rechtsprechung, daß es der freien Entschließung des einzelnen vorbehalten bleiben müsse, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen wolle (RGZ 74, 308, 312, 313 - Graf Zeppelin; BGHZ 20, 345, 350 - GRUR 1956, 427, 428 - Paul Dahlke; BGH GRUR 1979 425, 427 - Fußballspieler). In diesem Sinne hat der Senat in der Paul-Dahlke-Entscheidung ausgeführt, es gehe insoweit nicht um ein Werturteil über Sinn und Zweckmäßigkeit der Warenreklame als solcher, und es sei auch unerheblich, ob es sich um eine nicht zu beanstandende Werbung handele. Das geschützte Rechtsgut, in das mit ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbezwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen werde, sei allein die dem Abgebildeten - als natürliche Folge seines Persönlichkeitsrechts - zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen wolle.
Für den Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung kann nichts anderes gelten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person als solche berührenden Eingriffen Dritter. Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. BGHZ 32, 103, 111). Damit würde es nicht in Einklang stehen, wenn der Berechtigte es dulden müßte, daß sein Name, den er im Geschäftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, ihn selber entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht.
d)
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Beklagte diese Befugnis der Klägerin durch die ungenehmigte Verwertung des Namens des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin verletzt hat. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Beklagte dessen Namen nicht nur nebenher, sondern in einer ins Auge springenden Weise im Zusammenhang mit der Abbildung eines Pkw der Klägerin auf der Verpackung eines Teils ihres Carrera-Programms 1976/77 zu Werbezwecken deutlich lesbar herausgestellt hat. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte zumindest in den Augen Rennsportinteressierter, die einen nicht unerheblichen Teil der von ihr angesprochenen Käuferkreise darstellten, in werbewirksamer Weise den Eindruck erweckt habe, daß die Klägerin auch in Wirklichkeit auf der Rennpiste für sie werbe, daß die Beklagte dem Rennsport eng verbunden sei, und daß sie den Rennstall der Klägerin als Sponsor unterstütze. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, daß es sich auch nach dem Vorbringen der Beklagten bei der in Rede stehenden Abbildung - abgesehen von den von der Beklagten vorgenommenen Retuschen - um ein der Wirklichkeit entnommenes Bild handelt, ist es nicht erfahrungswidrig, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß ein relevanter Teil des in Betracht kommenden Käuferpublikums aus dem auffällig gestalteten Namensschriftzug des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin und aus dem in die Front des Pkw hineinretuschierten Firmenschlagwort der Beklagten die - den Kaufentschluß der Kaufinteressenten günstig beeinflussende - Vorstellung eines Werbe-Sponsor-Verhältnisses zwischen den Parteien gewinnt.
2.
Für den Eingriff in die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Klägerin hat ihr die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Bereicherungsausgleich zu gewähren, für den es auf ein Verschulden der Beklagten oder einen Schaden der Klägerin nicht ankommt. Herauszugeben ist insoweit der Vermögensvorteil, den die Beklagte durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auf deren Kosten erlangt hat. Das ist in solchen Fällen die Vergütung, die die Klägerin für die Erteilung der Erlaubnis zur Verwertung des Namens ihres persönlich haftenden Gesellschafters von der Beklagten angemessenerweise hätte verlangen können. Diese Vergütung hat die Beklagte durch ihr unerlaubtes Vorgehen auf Kosten der Klägerin erspart. Sie darf aber nicht besser stehen, als sie bei Einholung der Erlaubnis der Klägerin gestanden hätte (BGHZ 20, 345, 355 = GRUR 1956, 427, 430 - Paul Dahlke; BGH GRUR 1979, 732, 734 - Fußballtor).
Für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe dieser Ersparnisbereicherung ist es nicht von Belang, ob es zu einer entgeltlichen Gestattung des Namensgebrauchs durch die Klägerin gekommen wäre, wenn die Beklagte zuvor darum nachgesucht hätte, oder ob die Beklagte von einem Namensgebrauch Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin dafür eine Vergütung verlangt hätte. Der Bereicherungsanspruch soll nicht eine Vermögensminderung auf Seiten des Verletzten, sondern den rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs auf Seiten des Bereicherten ausgleichen (BGH, a.a.O.). Wesentlich ist insoweit allein, daß der Verletzte nach der Verkehrsübung für den Namensgebrauch ein Entgelt hätte beanspruchen können. Davon ist im Streitfall auszugehen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte angesichts der in der Sportwerbungsbranche herrschenden Gepflogenheiten nur gegen Zahlung einer Vergütung die Möglichkeit erlangt, mit Erlaubnis der Klägerin die Abbildung eines in deren Eigentum stehenden Rennwagens mit dem Namensschriftzug ihres persönlich haftenden Gesellschafters zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
III.
Das Berufungsgericht hat danach die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu Recht für gerechtfertigt erklärt. Demgemäß war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann