Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1965, Az.: VII ZR 240/63
Auswirkungen von nachträglichen Eingriffen eines ausländischen Staates auf die Beurteilung von Rechtsverhältnissen durch deutsche Gerichte nach Territorialprinzip oder nach Privatautonomie; Bestimmung des Schuldstatuts; Notwendigkeit eines Währungsstatuts neben dem eigentlichen Schuldstatut bei Entfernung der währungsrechtlichen Entwicklung von ihrem Ausgangspunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 240/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.03.1963
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 Buchst.c Londoner Schuldenabkommen (LSA)
- Art. 4 Abs. 2 Buchst.b LSA
- Art. 4 Abs. 3 Buchst.b LSA
- Art. 11 Abs. 1a LSA
Fundstellen
- BGHZ 43, 162 - 168
- DB 1966, 1232 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1965, 448-450 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1965, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1127-1129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für eine Forderung, die einen fremden Schuldstatut unterliegt, ist nach den Grundsätzen des vermuteten Parteiwillens ein neues Währungsstatut zu bestimmen, wenn sich ihr Inhalt durch spätere Währungseingriffe des fremden Landes und deren unmittelbare Folgen grundlegend ändern würde und wenn die Beteiligten im Zeitpunkt dieses Eingriffs jede Beziehung zu dem fremden Lande verloren haben.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20. März 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die damals polnische Staatsangehörige war, war seit etwa 1935 für die V.werke in Wa., ihrem Wohnsitz, tätig. Um der Rassenverfolgung als Jüdin zu entgehen, kam sie im Jahre 1943 unter falschem Namen nach Deutschland. Sie zog 1945 nach Schweden und erwarb, nachdem sie zunächst staatenlos gewesen war, im Jahre 1955 die dortige Staatsangehörigkeit.
Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der V.-Werke Dr. Arthur K. KG in L.. Sein Betrieb wurde im Jahre 1945 von den sowjetzonalen Behörden entschädigungslos enteignet. Er verlegte den Sitz seiner Firma 1948 nach Ob. am N. und baute dort den Betrieb mit Hilfe eines staatsverbürgten Kredits wieder auf.
Die Klägerin behauptet, eigentlicher Inhaber den polnischen Betriebs sei der Beklagte gewesen; aus politischen und wirtschaftlichen Gründen sei sie aber noch außen als Inhaberin aufgetreten. In den Jahren 1935 bis 1939 habe nie insgesamt 26.000 Z in den Betrieb eingezahlt, und zwar in der Form, daß sie Unkosten für Verpackungsmaterial, Blech, Pappe, Papierbeutel, Büroeinrichtung, Miete, Arbeitslöhne und Propagandareisen beglichen habe. Das habe sie in Übereinstimmung mit dem Beklagten getan, weil die ser die Beträge wegen der damals bestehenden Transferschwierigkeiten nicht in Z habe aufbringen können.
Sie verlangt unter Berufung auf das Londoner Schuldenabkommen (LSA) Rückzahlung dieser Beträge und hat zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 begehrt.
Der Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Er hat bestritten, Inhaber des Warschauer Unternehmens gewesen zu sein. Ferner hat er geleugnet, daß die Klägerin dafür 26.000 Z aufgewendet habe. Vorsorglich hat er seine Haftung auch aus rechtlichen Erwägungen in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Klägerin 831,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, soweit ihrem Antrage nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte über den polnischen Betrieb maßgeblich zu bestimmen hatte und daß die Klägerin höchstens als "Strohmann" für ihn aufgetreten ist. Es sieht ferner als erwiesen an, daß sie in seinem Auftrage für diesen Betrieb 26.000 Z in der von ihr behaupteten Form aufgewendet hat.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von dem Beklagten, der keine Anschlußrevision eingelegt hat, auch nicht angegriffen.
II.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß dem § 670 BGB verlangen.
Das steht im Widerspruch zu der S. 21 des Urteils rechtlich zutreffend begründeten Auffassung des Berufungsgerichts, als Schuldstatut habe das polnische Recht zu gelten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung hatte also nach dieser Rechtsordnung beurteilt werden müssen.
Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es aber nicht. Denn das Urteil ist bereits aus anderen Gründen aufzuheben.
III.
Die Klägerin hat sich mit der Regelung der Schuld nach den ISA einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht, das sowohl für die Regelung wie auch zur Entscheidung über Besstand und Höhe der Forderung zuständig war (Art. 15 d. Anl. IV z. LSA; § 11 AusfG z. LSA), hält den Beklagten nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur Rückzahlung für verpflichtet. Es meint aber, die Schuld sei durch das polnische Gesetz vom 28. Oktober 1950 im Verhältnis von 100: 3 umgestellt worden; unter Berücksichtigung des Kurses für den neuen Z könne die Klägerin deswegen nur 831,20 DM beanspruchen.
Diese Ausführungen können nicht gebilligt werden.
1.)
Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des LSA.
a)
Die Forderung entspringt "aus anderen Verträgen als Anleihe- oder Kreditverträgen". Demnach fällt sie unter den Art. 4 Abs. 1 c LSA.
Sie war auch vor dem 8. Mai 1945 fällig. Das Berufungsgericht hat zwar diese Fälligkeit irrtümlich nach deutschen und nicht dem hier maßgebenden polnischen Recht beurteilt. Es kann aber unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch nach letzterem die von dem Oberlandesgericht festgestellte, ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten dazu geführt hat, daß er bereits vor dem 8. Mai 1945 zur alsbaldigen Begleichung verpflichtet war.
b)
Die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des LSA sind gegeben. Der Beklagte hatte seit spätestens 1948 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 4 Abs. 2 b LSA). Die Klägerin war seit 1945 in Schweden ansässig, das dem ISA beigetreten ist (Art. 4 Abs. 3 b LSA; BGBl. II 1953, 556).
c)
Die Forderung fällt unter die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Anl. IV zum LSA.
Zwar entspringt sie nicht unmittelbar aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Sie hat aber einen damit verwandten Charakter; denn die Klägerin verlangt ZUM überwiegenden Teil Bezahlung dafür, daß sie Waren für den Beklagten angeschafft hat und für ihn tätig geworden ist. Die Rückzahlungs- und Zinsbedingungen richten sich, was das Berufungsgericht bisher nicht beachtet hat, nach den Art. 26-28 und 31 f der Anl. IV zum ISA.
Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man auf den Art. 4 i.V. mit dem Art. 36 der Anl. IV zum LSA zurückgreift.
2.)
Gemäß dem Art. 11 Abs. 1 a ISA ist die Schuld in der Währung zu begleichen, in der sie gemäß den Bedingungen des Schuldverhältnisses zahlbar ist.
Das war hier ursprünglich die polnische Währung aus der Zeit bis Herbst 1939. Sie besteht heute nicht mehr. Das LSA und die Anl. IV enthalten keine Bestimmungen darüber, wie eine solche Schuld zu behandeln ist.
a)
Art. 13 LSA und Art. 8 der Anl. IV sind nicht anwendbar. Denn sie beziehen sich nur auf Währungen, für die noch Kurse oder Paritäten festgestellt werden. Das trifft für die polnische Vorkriegswährung nicht zu.
b)
Eine Goldklausel gemäß dem Art. 7 Anl. IV haben die Parteien nicht vereinbart, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum feststellt.
Eine solche Vereinbarung könnte auch dann nicht angenommen werden, wenn die Klägerin ihr Berliner Haus verkauft hätte, um den Erlös dem Warschauer Betrieb zuzuführen. Deswegen bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie darzulegen sucht, daß das Berufungsgericht den Zweck jenes Verkaufs nicht richtig festgestellt habe.
3.
Es muß also aus dem Schuldverhältnis selbst ermittelt werden, was der Beklagte zu zahlen hat.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieses Schuldverhältnis, weil es dem polnischen Recht unterstehe, von dem polnischen Gesetz und der dazu ergangenen Verordnung des Ministerrats vom 28. Oktober 1950 erfaßt werde, gemäß denen "privatrechtliche Verpflichtungen zwischen physischen Personen" im Verhältnis von 100: 3 Z umzurechnen seien.
Der Senat vermag dem nicht zuzustimmen.
a)
Die Frage, welche Wirkungen solche nachträglichen Eingriffe eines ausländischen Staates auf Rechtsverhältnisse haben, die von deutschen Gerichten zu beurteilen sind, wird von der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden beantwortet. So wird die Ansicht vertreten, daß fremde wirtschaftspolitische Vorschriften und Währungseingriffe nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn der ausländische Staat die Macht besitzt, sie durchzusetzen (Kegel bei Soergel-Siebert, Vor Art. 7 EGBGB, Anm. 222 ff und 483); das wäre hier nicht der Fall gewesen, denn die Parteien hatten nach 1945 keine Beziehungen mehr zu Polen.
In der neueren Rechtsprechung hat man darauf abgestellt, ob es sich um öffentliches oder privates Recht handelt. Bei öffentlichem Recht, das der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzunden Staates dient, hat sich der Bundesgerichtshof regelmäßig zum sog. Territorialitätsprinzip bekannt, während er beim privaten auf die Parteiautonomie verwiesen hat (u.a. Urt. d. Sen. BGHZ 31, 367 mit Nachw.). Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die polnische Umstellung in diesem Sinne als öffentliches oder privates Recht anzusehen ist.
b)
Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil die polnischen Umstellungsvorschriften aus dem Jahre 1950 hier in keinem Falle angewendet werden können.
Unterliegen sie dem Territorialitätsprinzip, so entfüllt ihre Anwendbarkeit nach dem oben Gesagten von vornherein. Nicht anders ist die Rechtslage, wenn sie dem privaten Bereich angehören.
Das Schuldstatut ist gemäß ständiger Rechtsprechung in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Parteien zu bestimmen; wenn dieser nicht zu ermitteln ist, nach ihrem vermuteten (hypothetischen) Willen und äußersten Falls nach dem Erfüllungsort. Das Oberlandesgericht sagt nicht ausdrücklich, wonach es sich gerichtet hat; aus den Umständen ergibt sich aber, daß es entweder auf den stillschweigenden oder den vermuteten Parteiwillen abgestellt hat. Beide Arten dieses Parteiwillens zwingen zu dem Schluß, daß die polnischen Umstellungsvorschriften hier unanwendbar sind, auch wenn sie für das Kollisionsrecht nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sein sollten.
Daß die Klägerin und der Beklagte die Änderung der währungsrechtlichen Lage bei Begründung des Schuldverhältnisses in Rechnung gestellt haben, ist ausgeschlossen; demgemäß entfällt die Annahme eines stillschweigenden Parteiwillens, soweit er sich auf diese Umstände bezieht. Ebenso fehlt es an jeden Anhalt dafür, daß die Parteien ihre Abmachungen später ausdrücklich oder stillschweigend ergänzt haben.
Auch aus dem vermuteten Parteiwillen ergibt Dich kein Hinweis auf die Anwendbarkeit eines bestimmten Währungs- und Umstellungsrechts, wenn man allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt. Dieser vermutete Parteiwillen richtet sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl zum interzonalen wie zum internationalen Privatrecht nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, sondern nach einer objektiven Interessenabwägung, bei der die jeweiligen Umstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen sind (u.a. BGH NJW 1952, 540; BGHZ 9, 221, 223[BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52]; 17, 89, 92 [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]; 19, 110, 112 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]; BGH WM 1957, 1367; BGH MDR 1950, 86). Als das vorliegende Schuldverhältnis entstand, waren die späteren Umwälzungen auch bei einer solchen objektiven Betrachtung nicht vorauszusehen; deswegen führt eine Interessenabwägung, die sich nach den damaligen Verhältnissen richtet, nicht weiter.
Hierauf würde es allerdings nicht ankommen, wenn man das nach dem vermuteten Parteiwillen ermittelte Schuldstatut für unabänderlich hält. Denn dann würden die polnischen Umstellungsvorschriften in jeder Hinsicht anwendbar sein, wenn sie, wovon im Hinblick auf die fehlende Stellungnahme des Oberlandesgerichts auszugehen ist, nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen wären.
Ein solches Ergebnis würde ober der Lage des Falls nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des interzonalen Privatrechts bereits mehrfach ausgesprochen, daß neben dem eigentlichen Schuldstatut ein besonderes Währungsstatut zu ermitteln ist, wenn sich die währungerechtliche Entwicklung in dem betreffenden Lande so weit von ihrem Ausgangspunkt entfernt hat, daß eine Übertragung auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des BGH). Das ist zwar bisher nur für den im Jahre 1948 eingetretenen Fall geschehen, daß das ursprünglich einheitliche deutsche Währungsgebiet in zwei neue von einander abweienende Währungsgebiete gespalten wurde, so daß nichts anderes übrig blieb, als die Rechtsbeziehungen der Parteien einen davon zu unterstellen. Ähnliche Erwägungen sind aber auch dann geboten, wenn das alte Währungsgebiet erhalten bleibt, jedoch grundlegenden währungs- und unstellungsrechtlichen Änderungen unterworfen wird. Auch hier fehlt es an jeden vernünftigen Grunde, die Parteien einen solchen Eingriff, der das Schuldverhältnis vollkommen umgestalten würde, zu unterworfen, wenn sie keinerlei Beziehungen mehr zu jenen Lande haben. Deswegen muß dann, ebenso wie in den von Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, nach einem neuen Währungsstatut gesucht werden, das den veränderten Verhältnissen gerecht wird.
Vorliegend hatten beide Teile im Jahre 1950 keine Verbindung mit Polen. Die Klägerin hatte dieses Land im Jahre 1943 verlassen und war dann staatenlos geworden; danach hat sie schließlich die schwedische Staatsangehörigkeit erworben. Der Beklagte ist Deutscher und hatte spätestens 1945 seinen polnischen Betrieb verloren, in dem die Schuld entstanden war. Seitdem fehlt es für beide an jeden Anknüpfungspunkt, der geeignet wäre, einen Zusammenhang mit der weiteren Währungsentwicklung in Polen herzustellen. Unter solchen Umständen ist es nicht angängig, der grundlegenden polnischen Währungsumstellung und den sich aus ihr ergebenden unmittelbaren Folgen noch irgend einen Einfluß auf das Rechtsverhältnis zuzubilligen. Vielmehr ist auch hier ein neues Währungsstatut auf objektiver Grundlage zu bestimmen, das sich nach den Umständen im Zeitpunkt des Währungseingriffs zu richten hat.
Der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses lag im Jahre 1950 dort, wo der Beklagte seinen Wohnsitz und seine geschäftliche Niederlassung hatte. Das war die Bundesrepublik Deutschland. Deswegen ist die Höhe der Forderung, die sich vor 1939 auf 26.000 Z belief, nach deutschem Recht in DM zu bestimmen (vgl. BGHZ 1, 109, 112 f [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50] und 17, 89, 92). In übrigen bleibt die Forderung dem ursprünglichen Schuldstatut, also dem polnischen Recht, unterworfen.
Der vom Senat in dem Urteil vom 24. März 1960 - VII ZR 44/59 (WM 1960, 940) behandelte Fall lag insofern anders, als noch Anknüpfungspunkte zum deutschen Währungsgebiet verblieben waren. Soweit jedoch in jenen Urteil Ausführungen enthalten sind, die nicht in allem mit den obigen übereinstimmen, wird daran nicht festgehalten.
c)
Die Forderung lautete auf eine fremde Währung; sie wurde bereits aus diesem Grunde nicht von der deutschen Währungsumstellung im Jahre 1948 erfaßt (BGH NJW 1958, 1390 [BGH 22.05.1958 - II ZR 281/56]). Ihre Höhe muß also nach anderen Gesichtspunkten ermittelt werden. Hierfür kommen, ebenso wie nach dem Jahre 1923 bei der sog. freien Aufwertung, die Grundsätze des § 242 BGB in Betracht. Es ist also zu prüfen, welcher Betrag nach den besonderen Umständen des Falls und den Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessen ist (vgl. u.a. RGZ 123, 371 m. Nachw.).
Das Berufungsgericht hat zwar bereits eine Prüfung an Hand des § 242 BGB vorgenommen. Sie beschränkt sich aber darauf, ob der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er sich auf den Schutz des polnischen Gesetzes vom 28. Oktober 1950 berufe. Das hat es verneint. Es hat aber nicht erwogen, wie hoch die Forderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bemessen ist. Das wird nachzuholen sein.
IV.
Einer solchen Prüfung bedürfte es allerdings nicht, wenn der weitere Klageanspruch schon deswegen unbegründet wäre, weil sich der Beklagte auf die Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes berufen könnte.
Dar, Oberlandesgericht hat sich damit nicht befaßt, obwohl diese Frage Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist (S. 3 d. Urt.). Auch insoweit bedarf es noch der weiteren Aufklärung.
Der Senat hat im Urteil vom 25. November 1963 VII ZR 240/61 (LM, Ausl. Sch. Abk Nr. 18) entschieden, daß ein Schuldner, der Vertriebener ist, sich gegenüber dem Gläubiger, dessen Forderung unter die Anlage IV zum LSA füllt, auf die Vergünstigungen der §§ 82 ff BVertrG berufen kann.
Der Beklagte ist Sowjetzonenflüchtling und besitzt unstreitig den Flüchtlingsausweis C (Bl. 59 ArmRA). Genuß dem § 88 Abs. 1 BVertrG würde er also nicht haften, wenn er den überwiegenden Teil seines Vermögens in der sowjetischen Besatzungszone verloren hätte. Ob das der Fall ist, ist bisher nicht ermittelt worden.
Aber auch wenn es zutreffen sollte, würde für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, den Antrag gemäß dem § 83 Abs. 1 BVertrG zu stellen. Der Fristablauf des § 84 BVertrG würde dem möglicher Weise nicht entgegenstehen, wie der Senat bereits in dem angeführten Urteil dargelegt hat. Auch die Frist aus dem Art. 17 Abs. 6 c Satz 1 LSA wäre noch nicht abgelaufen, da der Beklagte das Bestehen der weiteren Schuld bestreitet.
Allerdings müßte sich die Klägerin dann auf einen Feststellungsantrag beschränken, wenn sie nicht den Weg des § 83 Abs. 4 BVertrG wählt.
V.
Aus den angegebenen Gründen ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Vogt
Finke