Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1991, Az.: AnwZ B 25/91
Rechtsanwalt; Standesrecht; Berufsbezeichnung; Fachanwaltschaft; Fachanwalt; Strafverteidiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1991
- Aktenzeichen
- AnwZ B 25/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 157 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 1203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 45 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 27-28
- ZIP 1991, 1515-1517 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterlassen berufswidriger Werbung
Amtlicher Leitsatz
Die Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als "Strafverteidiger" ist berufswidrige Werbung.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 7. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 5. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist mit vier weiteren Rechtsanwälten in einer Sozietät in L. tätig. Auf Briefbögen der Sozietät führt er hinter seinem Namen die Bezeichnung "Strafverteidiger".
Gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin vom 22. März 1990, die Selbstbezeichnung "Strafverteidiger" zu unterlassen, hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, die Weisung der Antragsgegnerin für rechtswidrig zu erklären. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag mit dem am 16. Mai 1991 zugestellten Beschluß vom 5. April 1991 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 21. Mai 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sich durch die Weisung der Antragsgegnerin in seinen Rechten aus Art. 12 GG als verletzt ansieht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 223 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 42 Abs. 4 BRAO); sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend angenommen, daß die Selbstbezeichnung "Strafverteidiger" gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstößt, die Weisung der Antragsgegnerin, diese Selbstbezeichnung zu unterlassen, den Antragsteller folglich nicht in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsanwaltskammer ist zu einer solchen Beanstandung auch grundsätzlich berechtigt (BGH, Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042).
1.
Das die Berufsausübung der Rechtsanwälte einschränkende Verbot berufswidriger Werbung findet seine gesetzliche Grundlage in § 43 BRAO. Seine Einhaltung gehört seit jeher unangefochten zu den anwaltlichen Pflichten. Es hat seinen Grund darin, eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft zu verhindern. Zwar üben auch Rechtsanwälte eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus. Jedoch muß vermieden werden, daß durch reklamehaftes Sich-Herausstellen mit unüberprüfbaren Werbeaussagen und Selbsteinschätzungen bei den Rechtsuchenden unrichtige Erwartungen in bezug auf die angebotenen Leistungen entstehen. Die Grundsätze sind in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 362/79 - NJW 1988, 194, 196; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 - NJW 1990, 1739 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 - NJW 1991, 49 m.Nachw.).
2.
Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen. Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist objektiv danach zu ermitteln, wie nach der Verkehrsanschauung das Verhalten zu beurteilen ist, und nicht danach, wie der Werbende es aufgefaßt wissen möchte. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich um Werbung, wenn sich jemand mit positiven Bewertungen der eigenen Fähigkeiten und Leistungen oder mit Aufforderungen zur Inanspruchnahme der Leistungen an das Publikum wendet. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände können auch sonstige Gründe das Urteil rechtfertigen, das betreffende Verhalten sei darauf angelegt, andere für die Inanspruchnahme der Leistungen zu gewinnen. Es genügt allerdings nicht, daß ein Verhalten lediglich die Wirkung hat, daß der Leistungserbringer und seine Leistungen beim Publikum weiter bekannt werden und sich dies für ihn umsatzfördernd auswirkt; entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten nach der Verkehrsanschauung darauf angelegt ist, diese Wirkung zu erreichen.
Die Umsatzförderung muß nicht der einzige Zweck des zu beurteilenden Verhaltens sein, sondern es mag auf andere Gründe mit zurückzuführen sein (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 aaO.).
Danach kann bei der Selbstbezeichnung als "Strafverteidiger" kein Zweifel daran bestehen, daß es sich um Werbung handelt. Der Antragsteller will damit gerade Mandanten gewinnen, die seine Dienste als Verteidiger in Anspruch nehmen sollen. Genauso versteht das rechtsuchende Publikum diese Bezeichnung. Es sieht darin keineswegs - wie der Antragsteller nahelegen möchte - eine Selbstbeschränkung, sondern die Herausstellung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts mit dem Ziel der Mandatierung.
3.
Nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung ist dem Rechtsanwalt untersagt. Schranken bei der Werbung ergeben sich für ihn hinsichtlich der eingesetzten Werbemittel (insbesondere solcher, deren Einsatz für die gewerbliche Wirtschaft typisch ist - wie Inserate, Rundfunk- und Fernsehwerbung) und hinsichtlich des Inhalts der Werbung (vgl. Odersky, Anwbl. 1991, 238, 242). Insofern ist wesentlicher Bestandteil des berufsrechtlichen Werbeverbots von jeher, daß sich ein Rechtsanwalt nicht eigenmächtig selbst - aufgrund bloßer eigener Einschätzung seiner Qualifikation zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf, die als Hinweis auf Spezialkenntnisse verstanden werden können. Die lediglich auf Selbsteinschätzung beruhende berufsbezogene Zusatzbezeichnung ist dem Rechtsanwalt als berufswidrige Werbung nicht gestattet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 12/90 - NJW 1990, 2130, und - AnwZ (B) 4/90 - NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90]; vgl. auch BVerfGE 57, 121, 133 f.).
a)
Soweit es um die Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts "Fachanwalt für ..." geht, ist ein Verstoß gegen das Werbeverbot unbestritten (vgl. Feuerich, AnwBl. 1990, 184, 186). Gerade der Hinweis auf besondere Fachkenntnisse birgt - wie Feuerich (aaO.) zutreffend betont - die Gefahr, daß es durch fehlerhafte Selbsteinschätzung zu einer Irreführung der Rechtsuchenden kommt. Nur dann, wenn die Spezialkenntnisse in einem rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen und eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung verliehen ist, liegt keine berufswidrige Werbung vor. Eine derartige Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikation ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen (BVerfG NJW 1990, 2122, 2123). Durch die Neuregelung über das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen in § 42 a ff. BRAO sind nunmehr die Sachgebiete in abschließender Regelung aufgeführt, für die Fachanwaltsbezeichnungen in Betracht kommen (§ 42 a Abs. 2 BRAO). Für die Bezeichnung als Fachanwalt für sonstige Rechtsgebiete fehlt jede gesetzliche Grundlage.
b)
Die gesetzliche Regelung in §§ 42 a ff. BRAO und damit gleichzeitig das Verbot berufswidriger Werbung kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß ein Rechtsanwalt sich Bezeichnungen zulegt, die auf ein Spezialgebiet hinweisen und die Gefahr der Verwechselung mit einer verliehenen Fachanwaltsbezeichnung begründen.
Bereits die Angabe eines Tätigkeitsbereichs ist Werbung. Der Rechtsanwalt wirbt mit dieser Angabe um Mandate gerade für diesen anwaltlichen Tätigkeitsbereich (Feuerich aaO. S. 187). Diese "Informationswerbung" (vgl. Eich, MDR 1989, 4 ff.) ist direkte, gezielte Mandatswerbung, weil sie den Rechtsuchenden auf die Vorzüge des eigenen Dienstleistungsangebots hinweist; wäre sie dies nicht, würde sie unterlassen (Jähnke, NJW 1988, 1888, 1892). Die Werbung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen ist somit nicht schon deshalb zulässig, weil sie als "Informationswerbung" bezeichnet wird. Es kommt vielmehr, was verschiedentlich übersehen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1989, 2898 [OLG Stuttgart 04.08.1989 - 2 U 82/89]; EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1990, 111), auch hier darauf an, wie die jeweilige Werbemaßnahme nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist.
Das rechtsuchende Publikum versteht unter einem Strafverteidiger einen Rechtsanwalt mit besonderen Erfahrungen und Kenntnissen auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts (zutreffend OLG Karlsruhe, AnwBl. 1991, 407). Eine andere Einschätzung hat der Ehrengerichtshof mit Recht realitätsfern genannt. Die Bezeichnung als Strafverteidiger soll ja gerade den so Bezeichneten aus der Zahl der übrigen Rechtsanwälte für das Gebiet der auch diesen zugänglichen Strafverteidigung herausheben. Damit aber ist gleichzeitig die Gefahr begründet, daß diese Bezeichnung mit einer in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehenen Fachanwaltsbezeichnung verwechselt (Rückel, BRAK-Mitt., 1990, 64, 66) und schon deshalb eine Irreführung erreicht wird, weil die Bezeichnung Strafverteidiger auf einer unkontrollierten und möglicherweise fehlerhaften Selbsteinschätzung eigener Kenntnisse und Fähigkeiten beruht. Zusätzliche Berufsbezeichnungen aufgrund Selbsteinschätzungen können deshalb nicht hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 aaO.; vgl. auch Barton, StV 1989, 452 ff., der für die Bezeichnung Strafverteidiger eine kontrollierte Vergabe an Stelle einer Selbsteinschätzung fordert).
In welchem Umfang und mit welchem Inhalt auf ein bevorzugtes Tätigkeitsgebiet hingewiesen werden darf, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls geht eine auf Selbsteinschätzung beruhende zusätzliche Berufsbezeichnung über die Information über Tätigkeitsgebiete deutlich hinaus. Derartige Bezeichnungen hat ein Rechtsanwalt wegen des Verbots berufswidriger Werbung zu unterlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - BRAKMitt. 1988, 146 f. - BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Schmitz
van Gelder
Meisterernst
Kieserling
Jordan