Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1990, Az.: AnwZ B 4/90
Fachanwaltsbezeichnung; Verleihung durch Rechtsanwaltskammer; Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1990
- Aktenzeichen
- AnwZ B 4/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 111, 229 - 237
- AnwBl 1990, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1990, 1081-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 1504-1506 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1990, 1020-1022 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1990, 488 (Kurzinformation)
- MDR 1990, 817-819 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1719-1721 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 897 (amtl. Leitsatz)
- StV 1990, 311-313
- Stbg 1990, 292-294 (Volltext)
- ZIP 1990, 739-742
Amtlicher Leitsatz
Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammern ist unzulässig, weil hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich ist und diese derzeit fehlt.
Gründe
Der Rechtsanwalt hat am 13. Oktober 1986 bei dem Vorstand der Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, daß er zur Führung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" berechtigt sei. Zugleich hatte er hilfsweise den Antrag gestellt, ihm die Führung dieser Bezeichnung zu gestatten. Durch Bescheid vom 14. Januar 1987 hat die Antragsgegnerin beide Anträge abgelehnt. Obwohl an der fachlichen Qualifikation des Antragstellers nach Auffassung der Antragsgegnerin kein Zweifel bestehe, könne dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen werden, weil die Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer keine Fachanwaltsbezeichnungen für den Bereich des Strafrechts vorsähen.
Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs neu zu bescheiden. Zur Begründung hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, daß der Antragsgegnerin aufgrund ihrer Organstellung als Selbstverwaltungsorgan zwar grundsätzlich erlaubt sei, Fachgebietsbezeichnungen zu verleihen. Dabei dürfe sie sich jedoch nicht auf die vier, in den Standesrichtlinien genannten Fachanwaltsbezeichnungen beschränken. Die Antragsgegnerin sei aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes verpflichtet, auch für das in sich geschlossene Gebiet des Strafrechts, das über eine eigenständige Verfahrensordnung verfüge, Fachgebietsbezeichnungen zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe deshalb zu prüfen, ob der Antragsteller die besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Strafrechts aufweise.
Hiergegen richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Ehrengerichtshof hat sie gem. § 223 Abs. 3 BRAO n.F., der im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch in Berlin wirksam war, zugelassen. Diese Vorschrift ist gem. den Art. 5 und 6 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte (BGBl. 1989 I, 2135) i.V.m. Art. III des Berliner Gesetzes zur Übernahme von Gesetzen vom 8. Januar 1990 (GVBl. 1990, 169) zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 20. Dezember 1989 im Lande Berlin wirksam geworden. Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 223 Abs. 4, 42 Abs. 4 BRAO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Für die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen, die auf der Grundlage der durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege der Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (im folgenden: RiLi) - beschlossenen Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen beruht, besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
a) Die Standesrichtlinien über die Gestattung zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen weisen allerdings - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - keinen statusbildenden Charakter auf. Derartige Erlaubnisse lassen das gesetzlich dem Rechtsanwalt eröffnete Tätigkeitsfeld, der nach § 3 Abs. 1 BRAO der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, unberührt. Weder beschränkt die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung einen Rechtsanwalt, in anderen Rechtsgebieten tätig zu werden, noch ist ein Rechtsanwalt gehindert, Rechtsbesorgungen in solchen Rechtsgebieten durchzuführen, für die durch die Standesrichtlinien Fachgebietsbezeichnungen eingeführt wurden, wenn er selbst eine entsprechende Erlaubnis zum Führen solcher Fachgebietsbezeichnungen nicht hat. Dementsprechend hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung die Versagung der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihrem Bedeutungsgehalt und ihrer Tragweite nicht mit den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen gleichgestellt (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 35/89 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89, jeweils m.w.N.).
b) Das Führen einer entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung beschränkt sich nach seinem Sinngehalt ausschließlich auf den an das rechtsuchende Publikum gerichteten Hinweis auf Spezialkenntnisse, die der betreffende Anwalt hat. Die Fachanwaltsbezeichnung steht deshalb in unmittelbarem Bezug zum anwaltlichen Werbeverbot (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 = ZIP 1990, 537; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). So hat es der Senat als Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Werbung angesehen, wenn ein Rechtsanwalt zusätzliche Berufsbezeichnungen führt, die auf einer Eigenbewertung besonderer Fähigkeiten beruhen (Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87; BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).
(1) Das Werbeverbot ist in seinem Kernbereich durch die Generalklausel des § 43 BRAO erfaßt. Den Standesrichtlinien, die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festzustellen sind, kam dabei nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 121, 132 ff) und des Senats (BGHSt 18, 77 f; 26, 131 ff) im wesentlichen die Funktion zu, als Hilfsmittel zu dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die Regelungen zu § 76 RiLi zu sehen. Mit der Zulassung entsprechender Fachgebietsbezeichnungen wurde das in § 2 Abs. 1 RiLi unbeschränkte Werbeverbot für den Anwalt insoweit modifiziert, als er berechtigt ist, nach Feststellung der besonderen Kenntnisse eine entsprechende Fachgebietsbezeichnung zu führen und damit werbend auf seine diesbezüglichen Spezialkenntnisse hinweisen zu können.
(2) Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob von der nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO der Bundesrechtsanwaltskammer eingeräumten Befugnis, die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs in den Richtlinien festzustellen, derart weitgehende - wie Rechtsnormen abgefaßte - Regelungen gedeckt sind. Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 171, 187 ff), an die der Senat gebunden ist (§ 31 BVerfGG), kommt den Standesrichtlinien keine unmittelbar rechtserhebliche Wirkung mehr zu. Sie sind allenfalls für eine Übergangsfrist noch anzuwenden, soweit sie den materiellen Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen genügen und soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich ist (BVerfGE 76, 171, 188 ff; 76, 196, 205; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89).
(3) Die Voraussetzungen für eine übergangsweise Anwendung der Richtlinien wegen der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen liegen jedoch nicht vor. Die Geltung der zu § 76 RiLi erlassenen Grundsätze ist zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege nicht unerläßlich. Die Bundesrechtsanwaltsordnung geht von einem einheitlichen Berufsbild des Rechtsanwalts aus. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 3 Abs. 1 BRAO zur umfassenden Rechtsvertretung in allen Rechtsangelegenheiten berechtigt. Diesem ihm eröffneten Tätigkeitsfeld entspricht seine umfassende Ausbildung, mit deren erfolgreichen Abschluß er die Befähigung zum Richteramt erlangt (§ 5 DRiG) und gemäß § 4 BRAO auch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann. Wenngleich der Senat nicht verkennt, daß mit der Einführung entsprechender Fachgebietsbezeichnungen den Rechtsuchenden die sachgerechte Wahl eines anwaltlichen Vertreters insbesondere im Hinblick auf Spezialmaterien erleichtert werden kann, sind mit der Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen auch nicht unerhebliche Nachteile verbunden. Die Einführung entsprechender Fachgebietsbezeichnungen ist nämlich grundsätzlich geeignet, das Gefälle zwischen Großstädten und dem Lande sowie zwischen schon anerkannten Anwälten und Berufsanfängern zu vertiefen (BVerfGE 57, 121, 136, 137). Angesichts dieser Lage, in der sowohl Gründe für als auch gegen die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen sprechen, läßt sich nicht feststellen, daß bei Wegfall der Regelung des § 76 RiLi ein Zustand einträte, der der verfassungsrechtlichen Ordnung ferner stünde als die weitere Aufrechterhaltung der Vergabe von Fachgebietsbezeichnungen. Die jeweiligen Gründe sind verfassungsrechtlich als neutral anzusehen und erfordern von Verfassungs wegen auch keine unterschiedliche Bewertung.
c) Die Befugnis zur Regelung der Grundsätze über die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen kann die Rechtsanwaltskammer - entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofes - auch nicht aus ihrer Zweckbestimmung als öffentlichrechtliche Körperschaft herleiten. Der Aufgabenbereich der Kammer umfaßt zwar nicht nur die ihr durch Gesetz oder durch Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. Er erstreckt sich vielmehr darüber hinaus auf den Bereich, der im Blick auf den der Körperschaft zugedachten Wirkungskreis und den mit dem gesetzlich festgelegten Zusammenschluß ihrer Mitglieder erkennbar verfolgten Zweck festzustellen ist (BGHZ 35, 292, 294) [BGH 10.07.1961 - AnwZ B 18/61]. Auch wenn den Rechtsanwaltskammern allgemein gegenüber ihren Mitgliedern zu einem gewissen Grade Überwachungs- und Kontrollfunktionen zukommen, ist weder aus den gesetzlich nach §§ 60 ff, 177, 178 BRAO festgelegten Aufgaben und Befugnissen noch allgemein aus der Zweckbestimmung der Rechtsanwaltskammern oder der Bundesrechtsanwaltskammer zu entnehmen, daß diese berechtigt sein sollen, allgemeinverbindliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit bestimmter Werbehandlungen festzulegen und damit unmittelbar berufsrechtliche Regelungen gegenüber den einzelnen Rechtsanwälten zu treffen. Abgesehen davon, daß für den Erlaß derartiger Vorschriften zumindest eine gesetzlich bestimmte Satzungskompetenz bestehen müßte (vgl. BVerfGE 76, 171, 186), ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer allenfalls befugt sein sollte, herrschende Auffassungen der Standesgenossen zu formulieren, nicht aber eigenständige Vorschriften über die Berufsausübung im einzelnen zu erlassen (BGHZ 64, 301, 309) [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 2/75].
2. Die Vergabe von Fachgebietsbezeichnungen ist rechtswidrig.
Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer festgelegten Standesrichtlinien sind, soweit sie die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen regeln, weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften - wie oben dargelegt - eine ausreichende normative Grundlage. Dies hat allerdings nicht zur Folge, daß die Vergabe von Fachgebietsbezeichnungen bereits aus diesem Gesichtspunkt rechtswidrig wäre. Nicht jede die Berufstätigkeit berührende behördliche Maßnahme bedarf unmittelbar einer gesetzlichen Grundlage. Für den Bereich der Leistungsverwaltung und soweit es sich um die Gewährung bloßer Vergünstigungen handelt, ist anerkannt, daß weder das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 noch das Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG eine gesetzliche Regelung erfordern (vgl. BVerfGE 48, 305, 307 ff) [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]. Die vorgenannten Verfassungsbestimmungen wie auch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfordern vielmehr eine Entscheidung des Gesetzgebers nur in Fällen, die einen bestimmten Bedeutungsgehalt aufweisen. Maßgeblich ist hierfür nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß - losgelöst vom Merkmal des Eingriffs - der Gesetzgeber verpflichtet ist, in grundlegenden normativen Bereichen selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen (BVerfGE 34, 165, 192 f; 47, 46, 79; 49, 89, 127; 77, 170, 230 f). Welche Regelungsbereiche zu den wesentlichen im Sinne der oben genannten Abgrenzung zu zählen sind, richtet sich einmal nach der Intensität der mit den Regelungen verbundenen Grundrechtseingriffe, zum anderen aber auch nach der prinzipiellen Bedeutung der erforderlichen Vorschriften. So hat der Gesetzgeber grundsätzlich die normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festzulegen und diese nicht dem Handeln der Verwaltung zu überlassen (BVerfGE 49, 89, 127). Der Senat kann hierbei dahinstehen lassen, ob Entscheidungen über die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen überhaupt ein Eingriffscharakter zukommt, indem sie im Falle einer Verweigerung der Gestattung Konkurrenznachteile für den Betroffenen begründen oder im Falle des unbefugten Führens einer Fachgebietsbezeichnung ehrengerichtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Jedenfalls ist der Bedeutungsgehalt dieser Regelung so weittragend, daß der Gesetzgeber auf eine Regelung nicht verzichten konnte. Die Gestattung zum Fuhren von Fachgebietsbezeichnungen wäre im Anwaltsrecht die einzige positiv zugelassene Ausnahme vom generellen Verbot der gezielten Werbung um Praxis. Damit hat eine entsprechende Erlaubnis erhebliche Wirkung auf das zwischen den anwaltlichen Berufskollegen bestehende Konkurrenzverhältnis. Insoweit berührt die Verleihung der Fachgebietsbezeichnungen unter Umständen erheblich die anwaltliche Berufstätigkeit und damit auch die Grundrechtsausübung der Anwälte insgesamt. So kann eine entsprechende Vergabepraxis den Rechtsanwalt dazu nötigen, seine anwaltliche Praxis so einzurichten, daß er in der Lage ist, die geforderte Anzahl bearbeiteter Fälle nachzuweisen, um die für ihn aus Wettbewerbsgründen erforderliche Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Die generelle Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen führt möglicherweise auch dazu, daß auf einzelne Anwälte mittelbar Druck ausgeübt wird, sich mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen, weil größere Sozietäten durch die Angabe verschiedener Fachanwaltsbezeichnungen sinnfällig einen - hohen Grad an Spezialisierung werbewirksam nach außen zum Ausdruck bringen können. Aus diesem Grunde könnten sich jüngere Anwälte abschrecken lassen, eine selbständige Existenz als Rechtsanwalt aufzubauen.
Die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen von Fachgebietsbezeichnungen betrifft auch das Verhältnis des Rechtsanwalts zum rechtsuchenden Bürger. Dieser könnte sich durch die Fachanwaltsbezeichnungen veranlaßt sehen, Rechtsangelegenheiten aus den entsprechenden Gebieten vordringlich solchen Anwälten zu übergeben, die eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung führen. Insbesondere der Schutz des Rechtsuchenden, der die wesentliche Rechtfertigung des anwaltlichen Werbeverbots darstellt (vgl. BVerfGE 76, 196, 208), erfordert, daß der Gesetzgeber Regelungen trifft, wonach die Fachanwaltsbezeichnungen tatsächlich nur unter solchen Voraussetzungen verliehen werden, daß die Gefahr unrichtiger Erwartungen bei den Rechtsuchenden möglichst gering gehalten werden kann.
Eine wesentliche Bedeutung kann der Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen auch deshalb zukommen, weil aufgrund der sich im Laufe der Zeit herausbildenden Verkehrsanschauung und des Nachfrageverhaltens des rechtsuchenden Publikums die Fachgebiete weitgehend den jeweiligen Fachanwälten vorbehalten sein werden. So könnte faktisch eine Entwicklung eintreten, daß die jeweiligen Rechtsuchenden hauptsächlich nur noch Anwälte in Anspruch nehmen, die über eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung verfügen. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, wie es der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 BRAO festgelegt hat, wonach der Rechtsanwalt der Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat folglich derart erhebliche rechtspolitische Auswirkungen, daß die Entscheidung über ihre Einführung nur dem Gesetzgeber überlassen bleiben darf. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesentlichen erforderlich sind und wie diese Voraussetzungen verfahrensrechtlich festgestellt werden müssen.
Nachdem eine gesetzliche Regelung derzeit fehlt, ist eine Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig, weil sie ohne die notwendige gesetzliche Grundlage erfolgt und damit gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip verstößt. Eine entsprechende Vergabepraxis kann übergangsweise ebensowenig aufrechterhalten werden wie die ihr zugrunde liegenden Regelungen nach § 76 RiLi. Ein verfassungsrechtlich relevanter Nachteil ist bei der Einstellung der Vergabepraxis nicht zu erkennen. Die Unzulässigkeit einer weiteren Vergabepraxis betrifft nicht nur die vier Fachanwaltsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vorgesehen sind, sondern darüber hinaus sämtliche Fachanwaltsbezeichnungen. Ob bereits erteilte Fachanwaltsbezeichnungen von den Anwaltskammern zurückzunehmen sind, oder ob insoweit Grundsätze des Vertrauensschutzes eine Belassung entsprechender Erlaubnisse erfordern könne, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.