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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1981, Az.: BVerwG 7 B 5.80

Rüge der mangelnden Protokollierung der gerichtlichen Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; Verwirkung von Verfahrensrügen; Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge; Umfang der Aufklärungspflichten seitens des Gerichts; Parteiaussage; Zeugenaussage; Sachverständigenaussage; Unterlassen der Protokollierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 5.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 16.08.1977 - AZ: II 467/76
VGH Baden-Württemberg - 30.10.1979 - AZ: I 2444/77

Fundstelle

  • Buchholz 310 § 105 Nr 28

Amtlicher Leitsatz

Ist die Protokollierung einer Parteiaussage, Zeugenaussage oder Sachverständigenaussage gesetzwidrig unterblieben, kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter dies mit der Revision nur rügen, wenn er es bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.293,75 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die Erneuerung der Hausentwässerungsleitung, die sein Grundstück ... in Karlsruhe mit dem städtischen Abwasserkanal verbindet. Seine Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat er Beschwerde eingelegt.

2

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und 162 Abs. 1 ZPO, weil ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 1979 die Aussage des Sachverständigen Herb, der gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört worden ist, nicht protokolliert und den Beteiligten vorgelesen worden ist. Diese Verfahrensrüge hat der Kläger indessen nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verwirkt. Ist die Protokollierung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZP0 unterblieben, kann ein anwaltlich vertretener Beteiligter diesen Verfahrensfehler nur rügen, wenn er es bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat (vgl.Beschluß vom 3. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 91.75 - [BVerwGE 50, 344];Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 4.76 - [BVerwGE 51, 66]; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 105 RdNr. 9 a). Nächste mündliche Verhandlung ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie es hier geschehen ist - an eine Beweisaufnahme anschließt (BVerwGE 50, 344 [346]). Daß die Bekundungen des Sachverständigen H. nicht durch Diktat oder unmittelbare Aufzeichnung in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen worden sind, war dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt oder maßte ihm jedenfalls bekannt sein. Dies hätte dem anwaltlich vertretenen Kläger schon deswegen auffallen müssen, weil das Protokoll gemäß § 162 Abs. 1 ZPO, soweit es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen ist, was hier nicht geschehen ist. Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht das Vorbringen der Beschwerde, der Schriftführer habe im Laufe der mündlichen Verhandlung ständig Aufzeichnungen gemacht, so daß beim Kläger der Eindruck habe entstehen müssen, daß die Ausführungen des Sachverständigen in das Protokoll aufgenommen würden. Der anwaltlich vertretene Kläger hat hinreichend Gelegenheit gehabt, in der Berufungsverhandlung auf eine ordnungsgemäße Protokollierung der Aussagen des Sachverständigen hinzuwirken; er hat davon aber keinen Gebrauch gemacht., Im übrigen legt die Beschwerde nicht ausreichend dar, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu hätte die Beschwerde näher dartun müssen, daß bei einer ordnungsgemäßen Protokollierung der Aussage des Sachverständigen und bei deren Prüfung durch die Beteiligten Umstände hervorgetreten wären, die das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen und die zu einer anderen - günstigeren - Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können (vgl.Beschlüsse vom 20. Juni 1975 - BVerwG 6 C 34.75 - [BVerwGE 48, 369/371 f.] undvom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 15]). Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf das unsubstantiierte Vorbringen, weil zwischen der Berufungsverhandlung und der Beschlußfassung des Urteils ein Zeitraum von einer Woche gelegen habe, sei es denkbar, daß dem Berufungsgericht bei der Beschlußfassung des Urteils die Ausführungen des Sachverständigen infolge der mangelnden Aufzeichnungen nicht mehr präsent gewesen seien; für diesen Fall habe das Gericht auf die Aufzeichnungen nicht zurückgreifen können. Außerdem sei nicht kontrollierbar, ob die Ausführungen des Sachverständigen, soweit sie im Urteil abgehandelt würden, mit den tatsächlichen Angaben des Sachverständigen übereinstimmten. Eine derartige bloße Vermutung genügt nicht der ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorschreibt.

4

2.

Zu Unrecht rügt die Beschwerde weiter eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.

5

Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, über die Frage, ob die Hausentwässerungsleitung des Klägers durch das Einrammen der Spundwände anläßlich der Bauarbeiten vom 3. bis 5. September 1976 beschädigt wurde, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, wie es der Kläger schriftsätzlich beantragt hat. Der Sachverständige H. hat in seinem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten schriftlichen Gutachten vom 23. September 1979 ausgeführt, daß die Beschädigungen der Rohre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Einrammen der Spundwände zurückzuführen seien. Damit stimmen überein die Bekundungen der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen Rösch, Hofmann und Edel. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Unterlassung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre dann ein Verfahrensfehler, wenn das vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unauflösbare Widersprüche auf gewiesen hätte, von unzutreffender, sachlichen Voraussetzungen ausginge oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gäbe (vgl. BVerwGE 31, 149 [156]). Davon kann jedoch keine Rede sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß, wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 2. November 1979 vorträgt, zwischen den Bekundungen des Sachverständigen H. und des Zeugen R. ein Widerspruch vorgelegen habe. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil (Abdruck S. 11) auseinandergesetzt und dargelegt, daß es eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dieser Frage nicht bedurfte.

6

Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, den von Kläger benannten Herrn K. als weiteren Zeugen zu hören. Das Berufungsgericht (Urteilsabdruck S. 11 unten) hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, daß der Kläger selbst nichts dazu vorgetragen habe, inwiefern der Zeuge K. etwas über den Zustand der nicht freigelegten Rohre der Hausentwässerungsleitung hätte bekunden können; auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt geht jedoch die Beschwerde nicht ein.

7

Entsprechendes gilt für die unterbliebene Vernehmung des von der Beschwerde in der Berufungsbegründung vom 29. September 1978 benannten Zeugen B. Dieser Zeuge sollte nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Rösch widerlegen; gleichwohl wurde in der Berufungsbegründung nicht näher dargelegt, inwiefern der Zeuge B. hierzu hinsichtlich des nicht freigelegten Teils der Hausanschlußleitung des Klägers überhaupt in der Lage war., Da zudem der Zeuge B. von Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr als Beweismittel benannt wurde und der Kläger hinsichtlich des Zustandes der Hausentwässerungsleitung die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt hatte, durfte das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon ausgehen, daß sich auch nach der Auffassung des Klägers eine Einvernahme des Zeugen B. erübrige und diese daher unterbleiben könne, zumal der Kläger auch in seinen Berufungsschriftsätzen vom 18. Januar 1979 und 2. November 1979 diesen Zeugen nicht namentlich benannt hatte.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.293,75 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Zehner
Willberg
Dr. Franßen