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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1959, Az.: BVerwG VI C 89.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 89.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 29.01.1957 - AZ: 7 K 244/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 115 - 116
  • DDE 1959, 160
  • NDBZ 1959, 266
  • RiA 1960, 11
  • RiOW 1960, 72

Amtlicher Leitsatz

Wer in der Sowjetischen Besatzungszone in Gegenwart ihm unbekannter Personen gegen die dortigen Zustände gerichtete politische Witze erzählt, hat die durch Denunziation herbeigeführte besondere Zwangslage in der Regel zu vertreten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 29. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Postbeamter in M. (jetzt Sowjetische Besatzungszone). Dort wurde er auch nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft ab 1. Januar 1946 wieder beschäftigt und stieg bis zum Postinspektor auf. Am 14. März 1954 verließ er die Sowjetische Besatzungszone, kam nach Berlin (West) und erhielt die Notaufnahme "aus Ermessensgründen". Sein Antrag auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG (Fassung 1953) wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 10. Januar 1956 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage, im wesentlichen, mit folgendem Sachvortrag erhoben:

2

Er habe bis zum 15. Januar 1951 eine gehobene Stellung als Buchhalter in der Hauptverwaltung der Kreisbetriebsdirektion in M. bekleidet, sei an diesem Tage jedoch aus der SED ausgeschlossen, daraufhin zunächst mit untergeordneten Aufgaben und später mit der Verwaltung von Liegenschaften und Wohnungen betraut worden. Hierbei habe er Maler- und Anstreicherarbeiten an den Malermeister E. in M. vergeben, diesem die Aufträge im Jahre 1953 aber entzogen, da er nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe. E. habe daraufhin danach getrachtet, ihm zu schaden.

3

Ende Februar 1954 habe er, der Kläger, mit mehreren Handwerksmeistern im "L' er Hof" in M. gesessen und politische Witze erzählt. Am Nebentisch habe zwar eine ihm unbekannte etwa 55-jährige Frau mit ergrautem Haar gesessen, er habe aber nicht den Eindruck gehabt, daß er sich vor dieser hüten müsse. Später habe ihm jedoch der Wirt gesagt, daß es die Amtsrichterin B. gewesen sei. Zwischen dieser und E. habe ein nahes Verhältnis bestanden. Sie habe offenbar den Kläger bespitzelt. Jedenfalls sei er am 6. März 1954 vom Kreisgerichtsdirektor zu einer Rücksprache bestellt worden. Dieser habe ihm vorgehalten, er habe die Besatzungsmacht schwer beleidigt, und ihm zu verstehen gegeben, die Angelegenheit werde noch Folgen haben. Am 12. März 1954 habe eine Besprechung bei der Bezirksdirektion in Gegenwart des Kreisgerichtsdirektors stattgefunden. Als sein Betriebsleiter von dieser Besprechung zurückgekehrt sei, habe er ihm gesagt, daß er vor Gericht gestellt werde. Ein Urlaubsgesuch für eine Reise in das Bundesgebiet, das er am nächsten Tage eingereicht habe, sei abgelehnt worden. Daraufhin habe er am 14. März 1954 - am Sonntagabend - die Sowjetische Besatzungszone verlassen. Bereits am Montagmorgen um acht Uhr seien dann der Betriebsleiter der Post, der Politleiter des Postamtes und ein Schutzmann in seiner Wohnung erschienen, offenbar um ihn zu verhaften. Die seiner Flucht zugrunde liegende Zwangslage habe er nicht selbst verschuldet, denn er habe nur von dem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Auch andere Lokalbesucher hätten damals politische Witze erzählt, er allein sei angezeigt worden; das rechtfertige den Schluß, daß es der Amtsrichterin B. in Wirklichkeit nur darauf angekommen sei, dem Malermeister E. wieder zu einem gesicherten Verdienst zu verhelfen.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger könne die begehrte Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) nicht erhalten, weil er nicht Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sei. In dieser Vorschrift werde vorausgesetzt, daß der Flüchtling sich in einer "von ihm nicht zu vertretenden" Zwangslage befunden habe. Selbst wenn der Vortrag des Klägers in allem den Tatsachen entspreche und er damit habe rechnen müssen, wegen des Vorfalls vor Gericht gestellt zu werden, so würde er die sich daraus ergebende Zwangslage selbst zu vertreten haben. Das Gesetz verlange von den Bewohnern der Sowjetischen Besatzungszone zwar nicht, alles widerspruchslos hinzunehmen. Vertreten müßten sie jedoch aufreizendes und herausforderndes Verhalten sowie besonderen Leichtsinn. Das Gesetz wolle keinen Anreiz zu Mutwillen oder Unbesonnenheiten liefern. Wenn der Kläger in der Sowjetischen Besatzungszone in einem öffentlichen Lokal, noch dazu in Gegenwart unbekannter Personen, politische Witze erzählt habe, so habe er mutwillig gehandelt. Seinem Schutzbedürfnis sei durch die Notaufnahme Rechnung getragen, im übrigen müsse er für die Folgen seines Verhaltens einstehen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung des Beklagten Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 10. Januar 1956 aufzuheben,

6

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Zur Begründung hat er ausgeführt: Er habe seine Zwangslage nicht zu vertreten. Das Recht der freien Meinungsäußerung habe ihm das Erzählen eines politischen Witzes gestattet. Sein Verhalten sei auch nicht mutwillig, zudem für seine Zwangslage gar nicht adäquat ursächlich gewesen, weil die Amtsrichterin B, nur einen Grund gesucht habe, ihn aus seiner Stellung zu entfernen. Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, der verbiete, einen deutschen Beamten, dem nichts Rechtsstaatswidriges vorgeworfen werden könne, anders als ihm gleiche Beamte zu behandeln.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und ergänzend insbesondere darauf hingewiesen, gerade der Kläger habe nach seinem Ausschluß aus der SED mit einer gewissen Überwachung rechnen müssen.

10

II.

Die Revision ist als Sprungrevision, zulässig (§ 55 BVerwGG), aber unbegründet.

11

Der rechtlichen Beurteilung ist § 4 G 131 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) zugrunde zu legen, da das Verfahren bereits am 1. September 1957 anhängig war (BVerwGE 7, 148[BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]).

12

Das Landesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift richtig angewandt. Eine Gleichstellung ist danach nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) vorliegen. Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts die von ihm geltend gemachte Zwangslage selbst zu vertreten hat. Es ist allgemein bekannt, daß autoritäre Staatssysteme, so auch das in der Sowjetischen Besatzungszone, freie Kritik an ihren Einrichtungen sowie den in ihrem Gebiete herrschenden Zuständen zu unterdrücken trachten und den politischen Witz als ein gefährliches Kampfmittel gegen ihren Bestand werten. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß der Kläger als ausgeschlossenes SED-Mitglied sogar damit rechnen mußte, von den Machthabern des Systems besonders argwöhnisch beobachtet zu werden. Wenn er unter diesen Umständen vor anderen, deren Einstellung er nicht kannte, oder hier sogar in Gegenwart einer ihm völlig unbekannten Person politische Witze erzählte, die ihm als "schwere Beleidigung der Sowjetischen Besatzungsmacht" ausgelegt werden konnten, so war das besonders leichtsinnig und unüberlegt. Daran vermag auch der Hinweis des Klägers nichts zu ändern, die ihm unbekannte Zuhörerin habe nach ihrem Äußeren nicht den Eindruck gemacht, man müsse sich vor ihr hüten. Es ist das Bestreben jedes Spitzels, nicht als solcher aufzufallen. War also das Verhalten des Klägers besonders leichtsinnig und unüberlegt, so hat er es nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vertreten (vgl. BVerwGE 1, 195). Eine Ausnahme hiervon hat der V. Senat dieses Gerichtes allerdings anerkannt für den Fall, daß von einem im Grundgesetz oder in der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten, nicht in rechtsstaatlicher Weise eingeschränkten Grundrecht - wie dem der freien Meinungsäußerung - Gebrauch gemacht wurde (BVerwGE 6, 271[BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57]); in einem solchen Fall kommt es nach dieser Entscheidung nicht darauf an, ob das Verhalten des Betreffenden überlegt und vernünftig war, sondern nur darauf, daß er sich nicht besonders herausfordernd oder aufreizend verhalten hat. - Einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung bedarf es hier nicht. Der Kläger jedenfalls kann sich nicht auf sie berufen. Der politische Witz ist regelmäßig nicht so sehr ein Mittel der Meinungsäußerung, sondern vielmehr ein Mittel des politischen Kampfes. Zwar wird auch der Meinungsäußerung sehr oft, wenn nicht sogar in den meisten Fällen ein Moment der Polemik innewohnen; beim politischen Witz aber überwiegt das polemische Bestreben, "durch Lächerlich-machen zu töten", regelmäßig so eindeutig, daß das Bekämpfen eines politischen Zustandes, nicht die politische Meinungsäußerung im Vordergrund steht und sein Wesen prägt. So war es auch im vorliegenden Falle. Das ergibt sich schon aus der eigenen Darstellung des Klägers über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen. Schutz hiergegen durch Notaufnahme ist dem Kläger gewährt worden. Die Gleichstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 - GG ist nach Lage der Sache rechtlich nicht möglich.

13

Die Auffassung des Klägers, sein Verhalten sei nicht adäquat kausal für die ihm drohenden Maßnahmen gewesen, ist unzutreffend. Es mag sein, daß ihn die Amtsrichterin B. nicht so sehr deshalb denunziert hat, weil sie das sowjetzonale System vor "Zersetzung" schützen wollte, sondern um mit dem Kläger ein Hindernis für das berufliche Fortkommen ihres Freundes zu beseitigen. Aber Spitzel lassen sich in Wahrnehmung ihrer Aufgabe oft von persönlichen Interessen leiten; entscheidend ist, ob die denunzierte Äußerung eine Verfolgung heraufbeschwören konnte und dies getan hat.

14

Zu Unrecht schließlich rügt der Kläger Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Da die in § 4 Abs. 2 G 131 für eine Gleichstellung zwingend aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen, war für eine Ermessensentscheidung - bei der die oberste Dienstbehörde allerdings auf gleichmäßige Handhabung bedacht sein müßte - kein Raum. Die differenzierende gesetzliche Regelung selbst hält sich im Rahmen des weit zu verstehenden gesetzgeberischen Ermessens.

15

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Becker durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert