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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1997, Az.: BVerwG 7 B 203.97

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung einer "mehrfachen Enteignung" eines Grundstücks eines Republikflüchtigen in der ehemaligen DDR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 203.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 13.02.1997 - AZ: 3 A 133/95

Fundstellen

  • Rü BARoV 1998, 26-27
  • Rü BARoV 1998, 25-26

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 880.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das nach der Flucht ihres Rechtsvorgängers aus der DDR im April 1953 der Beschlagnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl DDR I S. 615) unterfiel und im Jahre 1967 nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen wurde. Die Verwaltungsbehörde lehnte die Berechtigung der Klägerin mit der Begründung ab, das Grundstück sei nicht entschädigungslos enteignet worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde will geklärt wissen, ob es bei "mehrfacher Enteignung" eines Grundstücks für die Feststellung der Berechtigung auf "die zeitlich erste Enteignung oder die sich tatsächlich aus dem Grundbuch ergebende und in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR vollzogene Enteignung" ankommt. Es bedarf jedoch nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß eine nochmalige Enteignung des Eigentümers ein und desselben Vermögensgegenstands ins Leere geht und daher für die Berechtigtenfeststellung nicht maßgeblich ist, wenn der Eigentümer bereits durch die frühere Enteignung vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Daß hier eine derartige Enteignung wegen der Republikflucht des Eigentümers bereits auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten stattgefunden hat, zieht offenbar auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Die eigentumsentziehende Funktion der "Beschlagnahme" im Sinne der genannten Verordnung hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Rechtspraxis der DDR eingehend begründet; damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander, so daß auch das Beschwerdevorbringen zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung keinen Anlaß gibt.

3

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von den Urteilen des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE 96, 178 rügt, läßt sich dem Vorbringen die behauptete Abweichung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, für das Vorliegen einer Enteignung komme es auf die "Rechtswirklichkeit" in der DDR nicht an, sondern ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß das Grundstück ungeachtet der unterbliebenen Grundbuchumschreibung dem Eigentümer faktisch bereits im Zusammenhang mit seiner Republikflucht durch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten angeordnete Beschlagnahme entzogen worden sei. Eben dies entspricht der "Rechtswirklichkeit" in den von der Verordnung erfaßten Fällen, die dadurch gekennzeichnet war, daß der Eigentumsentzug für den Republikflüchtling selbst dann unangreifbar war, wenn die Rechtsänderung nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Lag damit der faktische Anknüpfungspunkt des Eigentumsentzugs in dem unerlaubten Verlassen der DDR, bedarf es neben der dadurch ausgelösten Vermögensbeschlagnahme nicht der Feststellung weiterer tatsächlicher Merkmale, in denen die Enteignung des Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Das unterscheidet die hier einschlägige Fallgruppe von den Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, in denen mit dem Inkrafttreten der Enteignungsvorschriften gerade kein faktischer Enteignungsvollzug verbunden war, so daß dieser anhand tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verdrängung des früheren Eigentümers aus seinem Eigentum festzustellen ist. Das bedeutet zugleich, daß die Bezugnahme der Beschwerde auf die Rechtsprechung zu Fällen der besatzungshoheitlichen Enteignung (Urteile vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95) nicht geeignet ist, eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 880.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert