§ 44a LWG - Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Keiner Erlaubnis bedarf das ortsnahe Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bis zu 10 000 m2 abflusswirksamer Fläche in das Grundwasser durch schadlose Versickerung. Schadlos ist die Versickerung, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn
- 1.
das Niederschlagswasser von
- a)
Dachflächen, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,
- b)
befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen,
- c)
öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder
- d)
Geh- und Radwegen
stammt,
- 2.
die Einleitung außerhalb von
- a)
Naturschutzgebieten und
- b)
Quellen und deren unmittelbarer Umgebung
erfolgt,
- 3.
Schutzbestimmungen für Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nicht entgegenstehen und
- 4.
die Versickerung breitflächig oder über Mulden bis zu einer Tiefe von 30 cm über die belebte Bodenzone ausgeführt wird.
Einleitungen von Niederschlagswasser von mehr als 800 m2 abflusswirksamer Fläche sind rechtzeitig vor Beginn der oberen Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a.
(2) Wird Oberflächenabfluss von Flächen im Wald oder in der offenen Flur durch Maßnahmen im Sinne des § 68a Abs. 1 in das Grundwasser eingeleitet, bedarf es keiner Erlaubnis.