§ 68a LWG - Ausbau von Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf der naturnahe Ausbau von kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere flachen Mulden, im Wald oder auf offener Flur, soweit er den zeitweiligen Rückhalt und die unmittelbare Versickerung des Oberflächenabflusses von Flächen im Wald oder der offenen Flur am Ort des Anfalls bezweckt und außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erfolgt. § 37 WHG bleibt unberührt.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind rechtzeitig vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a.
(3) Die Unterhaltung der nach Absatz 1 ausgebauten Gewässer obliegt den Vorhabenträgern. Sie umfasst insbesondere die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der die bezweckte Rückhaltefunktion gewährleistet. Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde auf einen Dritten übertragen werden. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Gewässerunterhaltung sind nicht anzuwenden.