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§ 108a LWG - Anzeigeverfahren

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Besteht für ein Vorhaben eine Anzeigepflicht, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich zu bestätigen.

(2) Die zuständige Wasserbehörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Pläne und Unterlagen zu prüfen, ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf mit dem Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise beginnen, sobald die zuständige Wasserbehörde ihm mitteilt, dass das Vorhaben keiner Zulassung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 2 gilt für nachgereichte Pläne und Unterlagen entsprechend.