Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: BVerwG III C 260.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 260.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 10.11.1959 - AZ: III A 99.59
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 4 LAG
Fundstelle
- WM 1963, 902
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "Umstände" im Sinne des § 11 Abs. 4 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 10. November 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 16. März 1885 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsschadenrente in Form der Entschädigungsrente mit der Begründung, daß er infolge Vertreibung aus dem Sudetenland seine Existenz verloren habe.
Der Kläger war selbständiger Einzelhandelskaufmann. Seit 1933 war seine Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen. Den Gegenstand des Unternehmens bildete die Vertretung in Hopfen und Rohtabak. Bereits vor dem Kriege war der Kläger für Firmen in Saaz (Sudetenland) als Provisionsvertreter für den Verkauf von Hopfen tätig. Daneben bezog er Einkünfte als Mitgesellschafter des im Jahre 1941 gegründeten und in Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebenen Tabakimportunternehmens in Firma "A." mit dem Sitz in Dresden. Im August 1943 verzog der Kläger mit seiner Ehefrau von Berlin nach Saaz. Dort bewohnte er als Untermieter zwei möblierte Zimmer. Seine eingerichtete Dreizimmerwohnung in Berlin-Dahlem behielt er bei. Steuerlich wurde er bis nach Kriegsende weiter bei dem zuständigen Finanzamt in Berlin geführt. Ebenso hielt der Kläger die bisherige Eintragung seiner Firma im Handelsregister und seine polizeiliche Meldung in Berlin aufrecht. In Saaz betätigte er sich bis zum Kriegsende als Verkaufsvertreter für Hopfen von in Saaz ansässigen Firmen. Auf Grund eines Ausweisungsbefehls der tschechischen Behörden verließ er Saaz am 15. Mai 1945. Der Kläger ist im Besitz des Vertriebenenausweises B. Die A., die während des letzten Kriegsjahres erhebliche Kriegsschäden erlitten hatte, trat 1947 in Liquidation.
Das Ausgleichsamt Duderstadt bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 29. März 1955 wegen eines Vertreibungsschadens durch Verlust der Existenzgrundlage Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Durch einen weiteren Bescheid vom gleichen Tage gewährte es dem Kläger auf Grund desselben Schadenstatbestandes mit Wirkung vom 1. April 1952 eine Entschädigungsrente in Höhe von monatlich 30 DM. Die Beschwerde des Klägers gegen den zuletzt genannten Bescheid, mit der er höhere als die vom Ausgleichsamt angenommenen Durchschnittseinkünfte für die Jahre 1937 - 1939 behauptete und demzufolge eine höhere Entschädigungsrente begehrte, wies der Beschwerdeausschuß mit dem Beschluß vom 14. Oktober 1955 zurück. Zugleich hob er den Bescheid über die Gewährung von Entschädigungsrente auf und lehnte den Antrag; des Klägers ab, weil dieser keinen Existenzverlust durch Vertreibung erlitten habe.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover - III. Auswärtige Kammer Hildesheim - hat durch Urteil vom 16. November 1956 den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und im übrigen die auf Gewährung einer höheren Entschädigungrente gerichtete Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Beteiligten durch Urteil vom 24. Oktober 1958 aufgehoben und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückverwiesen: Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts sei die Ausgleichsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Entschädigungsrente nicht daran gebunden gewesen, daß in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe ein vertreibungsbedingter Verlust der beruflichen Existenzgrundlage festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach zu entscheiden, ob der Kläger Vertriebener und der behauptete Verlust der Existenzgrundlage eine Folge der Ausweisung aus Saaz sei.
Durch Urteil vom 10. November 1959 hat das Landesverwaltungsgericht erneut den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 14. Oktober 1955 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Saaz sei - jedenfalls gegen Ende des zweiten Weltkrieges - der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers bestimmende Wohnsitz im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gewesen. Seine Ehefrau habe dort gewohnt, und er habe von Saaz aus seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Als erwiesen sei ferner anzusehen, daß der Kläger den Entschluß gefaßt habe, sich auch nach dem Kriege in Saaz ständig niederzulassen. Als versiertem Geschäftsmann habe ihm spätestens im April 1945 klar sein müssen, daß durch den Zusammenbruch des Reiches nicht Berlin, sondern Saaz der geeignete Niederlassungsort für seine künftige berufliche Tätigkeit sein werde. Ein in diesem Zeitpunkt gefaßter Entschluß sei noch rechtserheblich im Sinne des § 11 Abs. 4 LAG. Die Zeugen J. Ju. und M. hätten bekundet, daß der Kläger ihnen gesagt habe, er wolle nach dem Kriege in Saaz bleiben, er sei des "Großstadtlebens müde". Schließlich habe der Kläger seine Absicht, in Saaz nach dem Kriege zu bleiben, auch dadurch bekundet, daß er erst Anfang Mai 1945 auf Grund des Ausweisungsbefehls Saaz verlassen hätte. Da der Kläger Vertriebener sei, streite für ihn die Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG. Diese Vermutung sei nicht entkräftet, worden. Das wird näher dargelegt, und es wird weiter ausgeführt, daß sich der durch die Vertreibung erlittene Existenzverlust noch auswirke. Eine höhere Entschädigungsrente, als ihm das Ausgleichsamt bewilligt habe, könne der Kläger jedoch nicht verlangen.
Die Beteiligte hat nach Zulassung durch den Senat Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt Verletzung des § 11 Abs. 4 LAG und ist im übrigen der Meinung, daß der Kläger durch die Ausweisung seine Existenzgrundlage nicht verloren habe.
Der Kläger hält die Revision für unbegründet und beantragt deren Zurückweisung.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts beruht auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung des § 11 Abs. 4 LAG.
Das Landesverwaltungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger infolge von Kriegseinwirkungen seinen Aufenthalt in Saaz genommen habe. Es hat aus den Erklärungen des Klägers, seinem Verbleiben in Saaz bis zur Ausweisung im Mai 1945 und den Aussagen der Zeugen J., Ju., und M. gefolgert, daß der Kläger den Entschluß gefaßt habe, auch nach dem Krieg in Saaz ständig zu bleiben. Hiernach hat das Landesverwaltungsgericht den Begriff der "Umstände" im Sinne des § 11 Abs. 4 LAG verkannt.
Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "Umstände" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Inhalt und Umfang dieses Begriffs werden von dem Zweck der gesetzlichen Regelung bestimmt. Das Lastenausgleichsgesetz gewährt den Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 LAG erfüllen, die gleichen Rechte wie denjenigen, die in den Vertreibungsgebieten schon vor dem Krieg ihren ständigen Aufenthalt gehabt haben, dort also ihre Heimat hatten. Wer infolge von Kriegseinwirkungen in den Vertreibungsgebieten Aufenthalt genommen hat, soll also im Rahmen des Lastenausgleichsrechts den dort schon vorher beheimateten Personen gleichgestellt werden, er soll die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie jene Personen genießen, wenn "aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte".
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Zugezogenen bei unvoreingenommener Betrachtungsweise dahin zu verstehen ist, daß er den Willen hatte, im Vertreibungsgebiet auch nach dem Kriege ständig zu bleiben. Grundlage der hiernach erforderlichen Beurteilung sind Tatsachen, durch die der Zugezogene seinen Niederlassungswillen zum Ausdruck gebracht hat. Als solche Tatsachen kommen in Betracht: Der Ankauf von Grundvermögen zu Wohn- oder Geschäftszwecken, die Einrichtung oder der Erwerb eines ortsgebundenen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen Unternehmen, die Aufgabe der früheren Wohnung unter gleichzeitiger Auflösung des alten Hausstandes und Einrichtung einer eigenen Wohnung in dem Vertreibungsgebiet und dergleichen mehr. Solche Tatsachen können in besonders gelagerten Fällen selbst dann noch erheblich sein, wenn sie erst kurz vor Beendigung des Krieges geschaffen worden sind (vgl. Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - [BVerwGE 6, 42]). Bloße Erklärungen des Zugezogenen reichen jedoch ebensowenig aus wie Erwägungen allgemeiner Art, Annahmen, Erwartungen und Hoffnungen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG V C 388.56 - [Buchholz BVerwG 412.3, § 1 BVFG Nr. 1]). Erforderlich sind vielmehr stets Tatsachen in dem angeführten Sinne, aus denen auf den vom Gesetz geforderten Niederlassungswillen geschlossen werden kann.
An entsprechenden Feststellungen fehlt es im vorliegenden Fall. Deshalb hält die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, es sei erwiesen, daß der Kläger auch nach dem Kriege in Saaz habe bleiben wollen, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gleichwohl kann der Senat die Rechtssache nicht abschließend entscheiden. Es fehlt an der Feststellung, ob - der Kläger infolge von Kriegseinwirkungen seinen Aufenthalt in Saaz genommen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - diese Frage offengelassen. Es hat - wie dargelegt - bei seiner Entscheidung unterstellt, daß der Kläger in Saaz einen sogenannten "Evakuierungsaufenthalt" genommen habe. Eine solche Unterstellung ist keine das Revisionsgericht bindende Feststellung. Darauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht hingewiesen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, um dem Verwaltungsgericht durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Sollte das Verwaltungsgericht nach erneuter Beweiserhebung zu dem von der Beteiligten im Schriftsatz vom 23. Dezember 1960 dargelegten Standpunkt kommen, daß der Kläger infolge von Kriegseinwirkungen seinen Aufenthalt in Saaz genommen hat, so wird es auch der Frage erneut nachzugehen haben, ob etwa doch noch "Umstände" im Sinne des § 11 Abs. 4 LAG vorhanden waren. Kommt das Verwaltungsgericht hingegen bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Aufenthalt in Saaz nicht infolge von Kriegseinwirkungen genommen hat, so bedarf es der nochmaligen Überprüfung, ob Saaz für den Kläger unter Berücksichtigung seiner Angaben im Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden vom 3. November 1952 (Akten des Ausgleichsamtes - Schadensfeststellung -, Bl. 2 a ff.), nach denen Berlin "Hauptwohnsitz" und Saaz "Ausweichwohnsitz" gewesen ist, der bestimmende Wohnsitz war und bejahendenfalls, ob sich der Kläger u.a. wegen seiner Beteiligung an der A. (vgl. Urteile vom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 130.56-, vom 20. September 1956 - BVerwG III C 143.55-, vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 120.55-, vom 12. April 1957 - BVerwG IV C 69.56 - und vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 160.55 -, veröffentlicht in Buchholz BVerwG 427.3, § 239 LAG Nrn. 10, 12, 18, 31 und 32) auf die widerlegbare Vermutung des § 239 Abs. 2 Satz 3 LAG (vgl. Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 22.54-, vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 105.54 - und vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 240.56 -, veröffentlicht in Buchholz a.a.O. Nrn. 2, 15 und 40) mit Erfolg berufen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Pütz
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff