Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1957, Az.: BVerwG IV C 69.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 69.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 16.12.1955 - AZ: IX a VGL 687/55
Rechtsgrundlage
- § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG
Fundstelle
- IFLA 1957, 166
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Kriegsschadenrente
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Lullies und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1955 - Az.: IX a VGL 687/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 15. März 1876 geborene Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau bis zu den großen Angriffen auf Hamburg im Juli 1943 eine 6-Zimmerwohnung im Hause G.straße 88, für die er 75 RM Monatsmiete zahlte. Nach seiner Darstellung waren zwei Zimmer teilmöbliert und zwei Zimmer vollmöbliert für insgesamt 84 RM monatlich untervermietet. Am 26. Juli 1943 wurde die Wohnung total zerstört. Der Kläger verlor nach seinen Angaben nach der Ausbombung auch seine Stellung als Werkmeister in der Bäckerei V., die er seit 1915 mit einem durchschnittlichen Jahresverdienst von ca. 3.000 RM innegehabt hatte; seine Ehefrau war bis zu der Totalzerstörung des Hauses G.straße 88 als Hauswart in diesen Hause tätig. Das Sparguthaben des Klägers am Währungsstichtag betrug 90,26 RM; am 24. Juni 1948 zahlte er weitere 859 RM ein.
Am 16. Dezember 1952 beantragte der Kläger die Gewährung von Kriegsschadenrente mit der Begründung, daß er durch die Ausbombung seine Existenzgrundlage verloren habe. Der Ausgleichsausschuß wies durch Bescheid vom 28. Oktober 1954 den Antrag des Klägers zurück mit der Begründung, daß Sparerschäden unter 500 RM nicht feststellbar seien, daß der Verlust des von seiner Ehefrau bekleideten Hauswartpostens nur einen mittelbaren Schaden darstelle und daß sich bei einer Gesamtmiete von 75 RM nur ein Mietüberschuß von 9 RM monatlich ergeben habe, der für die Anerkennung des Verlustes der Existenzgrundlage nicht ausreichend sei.
Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des zuständigen Beschwerdeausschusses vom 10. Juni 1955 zurückgewiesen. Der Beschwerdeausschuß ging hierbei entgegen den Angaben des Klägers im Protokoll vom 19. Oktober 1954 von der Untervermietung von nur drei Zimmern aus. In der Begründdung hieß es: Nach § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG könne ein Existenzverlust nur festgestellt werden, wenn der Geschädigte aus seinem Hausrat Einkünfte von mehr als 35 RM erzielt habe. Die Berechnungsgrundlage des Ausgleichsamtes sei zwar nicht zutreffend, da von den Mieteinnahmen als Werbungskosten nicht die gesamte Miete, sondern nur die anteilige Leerraummiete der vermieteten Zimmer habe abgezogen werden dürfen. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Miete von 75 RM und der Gleichwertigkeit aller sechs Zimmer ergebe sich für die vermieteten Zimmer eine Leerraummiete von 37,50 RM. Danach hätten die Einkünfte aus der Untervermietung 46,50 RM betragen. Rechne man weitere Werbungskosten wegen Abnutzung der Möbel usw. ab, so dürften immer noch Einkünfte von mehr als 35 RM aus der Untervermietung erzielt worden sein. Trotzdem könne dem Kläger Kriegsschadenrente nicht gewährt werden, da seine Existenzgrundlage im Zeitpunkt der Schädigung im wesentlichen in seiner Tätigkeit als Werkmeister bei der Firma V. bestanden habe. Sollte der Kläger seine Stellung bei dieser Firma in Verbindung mit der Zerstörung seiner Wohnung aufgegeben haben, so stelle dieser Umstand nur einen mittelbaren Schaden dar, der nicht zur Gewährung einer Kriegsschadenrente führen könne.
Mit der Klage beantragte der Kläger,
den Bescheid vom 28. Oktober 1954 und den Beschluß vom 10. Juni 1955 aufzuheben.
Zur Begründung trug er vor, daß seine Einnahmen aus Untervermietung jährlich 2.400 RM betragen hätten. Weiter berief er sich darauf, daß er insgesamt einen Hausratschaden von 24.000 RM gehabt habe. Die Anschaffung der Möbel habe er seinerzeit bewußt in der Absicht durchgeführt, für seinen Lebensabend Einnahmen aus Untervermietung zu erzielen und so zusätzlich zu einer Rente ein gewisses Einkommen zu haben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trug sie vor, daß der Kläger als Werkmeister jährlich 3.000 RM verdient und daß damit diese Tätigkeit seine Existenzgrundlage gebildet habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1955 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es offengelassen, ob die Einkünfte des Klägers aus den vermieteten Hausrat den Betrag von monatlich 35 RM überstiegen hätten; seine Existenzgrundlage hätten nämlich die Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Werkmeister in der Bäckerei V. gebildet. Gegenüber diesem Arbeitsverdienst habe es sich bei den Einkünften aus der Vermietung nur um zusätzliche Einkünfte gehandelt. Wenn der Kläger jetzt vortrage, daß er durch Abvermietung monatliche Einnahmen von rund 200 RM gehabt habe, so ständen diese Angaben mit seinem früheren Vorbringen vor dem Ausgleichsamt in Widerspruch.
Das Landesverwaltungsgericht hat weiter dargelegt, daß der Kläger einen Sparerschaden nicht geltend machen könne, weil nach § 15 Abs. I und Abs. II Ziff. 1 LAG i.V. mit § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) die Einlagen nicht berücksichtigt werden dürften, die nach dem Währungsstichtag auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden seien.
Das Vordergericht hat ferner ausgeführt, daß der Kläger im übrigen nur mittelbare Schäden erlitten habe, die nicht zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen könnten. Dies gelte einmal von dem Verlust seiner Stellung bei der Bäckerei V. und weiter auch von dem Verlust des Hauswartpostens durch seine Ehefrau.
Gegen das am 30. Januar 1956 zugestellte Urteil vom 16. Dezember 1955 hat der Kläger sich mit seiner Rechtsmittelschrift vom 27. Februar 1956 gewandt. In seinem Schriftsatz vom 2. März 1956 erklärt er, daß er das Urteil nicht anerkenne.
Das Revisionsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers als Beschwerde angesehen und die Revision zugelassen.
Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist zulässig und auch begründet.
Für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Grundsätze maßgeblich, die die beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der zusammengesetzten Existenzgrundlage entwickelt haben (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Januar 1956 - IV C 120.55 -; Urteil vom 3. Juli 1956 - III C 130.56 -; Urteil vom 20. September 1956 - III C 143.55 -). Nach diesen Grundsätzen ist die Frage, ob eine oder mehrere Einnahmequellen allein die Existenzgrundlage eines Betroffenen gebildet haben, nicht einfach dahin zu beantworten, daß lediglich die ertragreichste Einnahme für die Ermittlung der Existenzgrundlage herangezogen wird. In der Regel ist vielmehr zu prüfen, ob die Lebenshaltung derartig auf die Summe der verschiedenen Einkünfte gegründet war, daß der Wegfall einer oder mehrerer Einnahmequellen sie nachhaltig beeinflussen mußte. Im Falle des Klägers läßt sich bei Anwendung dieser Grundsätze die Unerheblichkeit der Einkünfte aus Untervermietung nicht mit dem Hinweis begründen, daß die Tätigkeit als Werkmeister bei der Firma V. mit ihren jährlichen Einkünften von ca. 3.000 RM die eigentliche Existenzgrundlage gebildet und daß es sich bei den Einkünften aus der Vermietung nur um zusätzliche Einkünfte gehandelt habe. Das Urteil der Vorinstanz beruht mit diesen Schlußfolgerungen auf einer unrichtigen Anwendung von § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG. Entgegen der Ansicht des Vordergerichts kommt es nach den von den Lastenausgleichssenaten vertretenen Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Höhe der Untermieteinkünfte und die Beurteilung ihres Wegfalls für die gesamte Lebenshaltung des Klägers an. Selbst wenn im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten vom 1. Februar 1957 von monatlichen Untermieteinkünften von 84,- RM auszugehen wäre, so bleibt doch die Höhe der Nettoeinkünfte noch offen und im Verwaltungsstreitverfahren überprüfungsbedürftig. § 3 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz der 10. LeistungsDV-LA vom 10. Mai 1955 in der Fassung der VO vom 17. Dezember 1955 (BGBl. I S. 213 und 807) bestimmt zwar, daß bei Untervermietung 70 v.H. der Einnahmen als Werbungskosten abzuziehen sind; diese Vorschrift läßt jedoch den Nachweis oder die Glaubhaftmachung eines geringeren Betrages zu. Diese Möglichkeit insbesondere bedarf im vorliegenden Fall noch einer genauen Überprüfung. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, insoweit etwa die zwischenzeitlich angestellten Ermittlungen der Beklagten zu verwerten. Das Vordergericht wird im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (vgl. BVerwGE 2, 135) zu prüfen haben, ob und inwieweit es die neuerlichen Ermittlungen der Beklagten verwerten kann und in welchem Umfang es weiterer unmittelbarer gerichtlicher Aufklärung bedarf.
Ergibt sich bei der Überprüfung der Werbungskosten ein geringerer Betrag als 70 % und damit möglicherweise eine über der gesetzlichen Mindestgrenze liegende Höhe der Untermieteinkünfte des Klägers, so wird das Vordergericht bei der Frage der nachhaltigen Beeinflussung der Lebenshaltung die engen Lebensverhältnisse des Klägers und den Umstand zu berücksichtigen haben, daß schon eine Untermieteinnahme nahe über der gesetzlichen Mindestgrenze mehr als 10 % der beruflichen Einkünfte des Klägers ausmachen würde.
Zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen war das auf unrichtiger Anwendung des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG beruhende Urteil der Vorinstanz gemäß § 63 Abs. 1 b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Lullies
Dr. de Chapeaurouge