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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1987, Az.: X ZR 27/86
„Kehlrinne“

Patentrecht; Europäisches Patent; Patentfähigkeit; Schutz; Sprachenregelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1987
Aktenzeichen
X ZR 27/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13071
Entscheidungsname
Kehlrinne
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 102, 118 - 128
  • DB 1988, 1010 (amtl. Leitsatz)
  • GRUR 1988, 290 "Kehlrinne"
  • MDR 1988, 406 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1464-1466 (Volltext mit amtl. LS) "Kehlrinne"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein europäisches Patent, dessen Patentschrift in englischer oder französischer Sprache abgefaßt ist und lediglich die Patentansprüche in deutscher Übersetzung enthält, ist in der Bundesrepublik Deutschland wirksam.

2. Die Tatsache, daß mit einer in einem europäischen Patent unter Schutz gestellten Lehre ein Erfolg auf ästhetischem Gebiet erstrebt wird, berührt die Patentfähigkeit nicht, wenn der Erfolg mit technischen Mitteln erreicht wird (BGH, GRUR 1966, 249 [BGH 23.11.1965 - Ia ZB 210/63] - Suppenrezept; BGH, NJW 1967, 2114 = GRUR 1967, 590 [BGH 18.05.1967 - Ia ZR 37/65] - Garagentor).

3. Die Sprachenregelung für europäische Patente, der die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. I Nr. 3 IntPatÜG zugestimmt hat, ohne von den Ermächtigungen der Art. 65 und Art. 70 III und IV EPÜ Gebrauch zu machen, daß eine Übersetzung der vollständigen europäischen Patentschrift vorzusehen ist, ist mit Art. 24 I GG vereinbar.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2587 (Streitpatents), das unter der Bezeichnung »valley gutter covering and roof with such valley gutter« mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Die Patentschrift ist in englischer Sprache abgefaßt; die insgesamt 14 Patentansprüche sind in deutscher Übersetzung wiedergegeben.

2

Die Klägerin meint, das Streitpatent habe, da die Beschreibung nicht in deutscher Sprache abgefaßt und außerdem nicht die deutsche, sondern die englische Fassung der Patentansprüche die verbindliche sei, in der Bundesrepublik Deutschland von vornherein keine Rechtswirkungen entfalten können. Die Sprachenregelung des Europäischen Patentübereinkommens für die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland nicht in deutscher Sprache erteilten europäischen Patente, der der deutsche Gesetzgeber gemäß Art. I Nr. 3 IntPatÜG zugestimmt und dadurch in das innerstaatliche Recht transformiert habe, ohne von den Ermächtigungen nach Art. 65 Abs. 1 bis 3 und Art. 70 Abs. 3 und 4 EPÜ Gebrauch zu machen, stehe im Widerspruch zu § 126 PatG und § 184 GVG. Sie sei mit der dem deutschen Gesetzgeber nach Art. 24 Abs. 1 GG eingeräumten Befugnis zur Übertragung von Hoheitsgewalt unvereinbar, da sie die in Art. 2, 3, 12 und 103 Abs. 2 GG verbürgten Grundrechte und das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Gebot der Rechtssicherheit in ihrem Wesensgehalt antaste. Die Klägerin hat insoweit die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeregt.

3

Die Klägerin zieht ferner die ausreichende Offenbarung der technischen Lehre des Streitpatents in Zweifel und macht, gestützt auf vorveröffentlichte Druckschriften, geltend, die Lehre gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie hat beantragt,

4

das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

5

Das Bundespatentgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen (auszugsw. abgedr. in BlPMZ 1986, 255).

6

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

7

Ferner wiederholt sie die Anregung, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen.

8

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Streitpatent ist in englischer Sprache angemeldet worden. Die europäische Patentschrift ist deshalb gemäß Art. 14 Abs. 1, 3 und 7 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ) in englischer Sprache veröffentlicht worden, mit einer Übersetzung der Patentansprüche auch in die deutsche Sprache. Das Europäische Patentamt ist damit - das stellt die Klägerin nicht in Abrede - so verfahren, wie es das Europäische Patentübereinkommen vorschreibt.

10

Das Europäische Patentamt hat damit weder gegen § 126 PatG noch gegen § 184 GVG verstoßen. Beide Vorschriften sind auf das Verfahren zur Erteilung europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt nicht anwendbar. Dieses Verfahren ist weder ein Verfahren nach dem Patentgesetz noch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Das Europäische Patentamt als Organ der Europäischen Patentorganisation (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a EPÜ), die nach Art. 5 EPÜ Rechtspersönlichkeit besitzt, übt mit der ihm durch die Vertragsstaaten nach dem Europäischen Patentübereinkommen und seiner Ausführungsordnung übertragenen Befugnis zur Erteilung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wirksamer europäischer Patente keine deutsche nationale Hoheitsgewalt aus, auf die deutsches einfaches Gesetzesrecht anwendbar sein könnte, sondern übt eine eigene, ihr von den Vertragsstaaten überlassene überstaatliche, nichtdeutsche Hoheitsgewalt aus (vgl. dazu BVerfGE 58, 1, 29 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1124/77] - »Eurocontrol«).

11

II.

Der erkennende Senat ist zuständig, die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit zu prüfen, ob nicht vollständig in deutscher Sprache vorliegende europäische Patente im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wirksam sind.

12

Die Nichtigkeitsklage ist in erster Linie auf die Rechtsauffassung gestützt, daß das angegriffene europäische Patent im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dem äußeren Anschein nach Wirkungen entfalte, ein wirksames und durchsetzbares Schutzrecht jedoch nicht entstanden sei. Da die Nichtigerklärung eines Patents nur aus den in Art. 138 Abs. 1 EPÜ und Art. II § 6 des Gesetzes über Internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II 658 ff. - IntPatÜG) abschließend aufgezählten Gründen erfolgen kann, die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage, auf der die Wirksamkeit des Patents beruht, nicht zu den dort aufgezählten Gründen gehört, könnte dem erkennenden Senat eine Überprüfung dieser Frage im Nichtigkeitsverfahren verschlossen sein.

13

Die Prüfungskompetenz des erkennenden Senats ergibt sich jedoch daraus, daß in einem Nichtigkeitsverfahren auch über die vorgreifliche Frage zu entscheiden ist, ob das Recht, gegen das sich der Klageangriff richtet, überhaupt zur Entstehung gelangt und wirksam ist. Das Patentnichtigkeitsverfahren steht den hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht derart fern, daß dem Verletzungsgericht die Entscheidung über diese Fragen überlassen bleiben müßte, bei dem Ansprüche aus dem Patent geltend gemacht werden.

14

Schließlich läßt sich die Prüfungskompetenz des erkennenden Senats aus einem Vergleich mit dem Verwaltungsstreitverfahren herleiten, mit dem das Patentnichtigkeitsverfahren der Sache nach verwandt ist. Ein durch ein Patent verliehenes Ausschließlichkeitsrecht berührt die Belange Dritter in vergleichbarer Weise wie belastende Verwaltungsakte die Betroffenen. Bei Anfechtungsklagen haben die Verwaltungsgerichte nicht nur zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt als hoheitliche Maßnahme anfechtbar ist, sondern sie müssen zuvor auch der Frage nachgehen, ob der angefochtene Verwaltungsakt auf einer rechtlichen Grundlage zustande gekommen ist, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

15

Die Wirkung eines für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents beruht auf der im Gesetz über internationale Patentübereinkommen erteilten Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ). Das Europäische Patentübereinkommen bestimmt, daß das europäische Patent in der Verfahrenssprache veröffentlicht wird (Art. 14 Abs. 7) und diese auch die verbindliche Fassung darstellt (Art. 70 Abs. 1); außerdem enthält die Patentschrift eine Übersetzung der Patentansprüche in den anderen Amtssprachen (Art. 14 Abs. 7, zweiter Halbsatz, EPÜ). Das Übereinkommen ermächtigt die Vertragsstaaten aber zugleich, die Einreichung einer Übersetzung in die eigene Amtssprache vorzuschreiben (Art. 65 Abs. 1 Satz 1), den Eintritt der Wirkungen des Patents in diesem Staat von der Einreichung der Übersetzung abhängig zu machen (Art. 65 Abs. 3) und sogar vorzuschreiben, daß die Fassung der Übersetzung in diesem Staat außer für das Nichtigkeitsverfahren die maßgebende Fassung ist, wenn der Schutzbereich der Übersetzung enger ist als der des Patents in der Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 3 - zur Auslegung von Art. 70 Abs. 3 vgl. die Denkschrift zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente - Europäisches Patentübereinkommen; BT-Drucks. Nr. 7/3712 vom 2. Juni 1976, S. 411/412).

16

Die Klägerin hält die Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen dadurch getroffen hat, daß er einerseits der Sprachenregelung des Europäischen Patentübereinkommens zugestimmt (Art. I Nr. 3), es aber andererseits unterlassen hat, von den Ermächtigungen der Art. 65 Abs. 1 und 3, 70 Abs. 3 und 4 EPÜ Gebrauch zu machen, für verfassungswidrig. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

17

Mit der Zustimmung zum Europäischen Patentübereinkommen und seiner Ausführungsordnung gemäß Art. I Nr. 3 IntPatÜG hat die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsrecht, europäische Patente mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG der Europäischen Patentorganisation überlassen.

18

Nach Art. 24 GG ist die Öffnung der bundesdeutschen Rechtsordnung zugunsten zwischenstaatlicher Einrichtungen indessen nicht ohne verfassungsrechtliche Schranken. Es darf dabei nicht in das Grundgefüge der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland eingebrochen werden; die sie konstituierenden wesentlichen Strukturen dürfen nicht aufgegeben oder ausgehöhlt werden; die zum Grundgefüge der Verfassung zählenden Essentiale des Grundrechtsteils dürfen nicht relativiert und die Grundrechte nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden (BVerfGE 73, 339, 375 f. [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83] m. w. Nachw.). Die Grundrechte stehen jedoch im Gefüge der Verfassung als einer normativen Sinneinheit und sind demgemäß im Einklang und in Abstimmung mit anderen von ihr normierten oder anerkannten Rechtsgütern, wie z. B. dem Bekenntnis zu einem vereinten Europa und den besonderen Formen supranationaler Zusammenarbeit, auszulegen und anzuwenden (BVerfGE aaO S. 386). Die rechtliche Ausgestaltung einer zwischenstaatlichen Einrichtung ist im Hinblick auf die in Art. 24 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Verfassungsentscheidung für eine internationale Zusammenarbeit nicht schon deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gewerbetreibenden Erschwerungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und bei der Beachtung von Rechten Dritter zur Folge hat (vgl. BVerfGE 58, 1, 41 f. [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1124/77]). Die Notwendigkeit einer vermehrten Mühewaltung bei der Ermittlung ihres gewerblichen Handlungsspielraums führt allein noch nicht zu einem Einbruch in das Grundgefüge der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.

19

Die Regelung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, daß er einerseits in Art. I Ziff. 3 IntPatÜG dem Europäischen Patentübereinkommen zugestimmt, andererseits in der Sprachenfrage nicht von den Ermächtigungen des Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch gemacht hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Wirksamkeit der dem Europäischen Patentamt für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente, deren Patentschriften in englischer oder in französischer Sprache, jedoch mit ins Deutsche übersetzten Patentansprüchen veröffentlicht sind (Art. 2 Abs. 2; 14 Abs. 7; 64 Abs. 1 EPÜ), beeinträchtigt weder die grundrechtlich abgesicherte freie Entfaltung der Persönlichkeit der Gewerbetreibenden noch deren freie Berufsausübung, noch verstößt sie gegen das Gleichheitsgrundrecht oder rechtsstaatliche Prinzipien. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, daß alle einen Gewerbetreibenden berührenden Verhaltensnormen durchweg und in allen Einzelheiten in deutscher Sprache abgefaßt sein müssen. Im nichtgewerblichen Bereich entfalten Patente in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin keine Wirkungen (§ 6 PatG 1968, § 11 Nr. 1 PatG 1981). Durch die Veröffentlichung der Patentansprüche europäischer Patente in deutscher Übersetzung ist dem Gebot der Rechtsklarheit hinreichend Genüge getan. Die Notwendigkeit, bei Zweifeln über die Tragweite der in deutscher Sprache mitgeteilten Patentansprüche im Einzelfall die in den gängigen Fremdsprachen Englisch oder Französisch veröffentlichte Beschreibung heranzuziehen, nötigt Sprachunkundige zwar, sich diese zuverlässig übersetzen zu lassen, um sich ein zutreffendes Bild über den Schutzbereich des europäischen Patents machen zu können. Damit ist indessen keine solche Erschwerung der gewerblichen Tätigkeit verbunden, die unter Berücksichtigung der Belange einer internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht mehr hingenommen werden könnte.

20

Das Europäische Patentübereinkommen und dessen Ausführungsordnung geben eine ausreichende Gewähr dafür, daß die Patentansprüche europäischer Patente es nicht an Rechtsklarheit fehlen lassen. Sie müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird, und deutlich, wenn auch knapp gefaßt sein (Art. 84 EPÜ). Die technischen Merkmale der Erfindung müssen im Patentanspruch angegeben sein (Regel 29 Abs. 1 AOEPÜ). Darüber hinaus sollen die in den Patentansprüchen genannten technischen Merkmale zum besseren Verständnis mit Bezugszeichen versehen werden, die den Zeichen beigefügter Zeichnungen entsprechen (Regel 29 Abs. 7 AOEPÜ). Damit ist sichergestellt, daß sich der dem Patent zukommende Schutzbereich in seiner Tragweite, auf deren Abgrenzung es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt, mit Hilfe der deutschen Übersetzung der Patentansprüche und der Patentzeichnung für deutsche Gewerbetreibende in der Regel zumindest in groben Zügen übersehen läßt. Wenn es danach auf detaillierte Kenntnisse der unter Schutz gestellten Erfindung ankommt, um der Obliegenheit zu genügen, sich genaue Kenntnisse derartiger Erfindungen zu verschaffen, um deren Patentschutz beachten zu können, werden die jeweils betroffenen Gewerbetreibenden nicht umhin können, sich eine Übersetzung der gesamten Patentschrift zu beschaffen. Das ist gegenüber Schutzrechten, die in deutscher Sprache abgefaßt sind, mit einem größeren Aufwand an Zeit und Geld verbunden.

21

Bei der Schaffung des Europäischen Patentübereinkommens handelten die Vertragsstaaten in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes von Erfindungen zu verstärken (siehe die Präambel des EPÜ). Sie wollten einen im wesentlichen gleichen Inhalt der für alle Vertragsstaaten entstehenden Verbotsrechte gewährleisten (siehe Denkschrift BlPMZ 1976, S. 342) und dafür ein kostengünstiges Verfahren bereitstellen (Denkschrift aaO). Dies sollte dazu beitragen, das Patentsystem zur Förderung des technischen Fortschritts leistungsfähig zu erhalten. Dem dient auch die Sprachenregelung, nach der die Patentansprüche nur in die beiden Sprachen übersetzt werden, die nicht Verfahrenssprache sind (Art. 14 Abs. 7 EPÜ). Ferner dient die Veröffentlichung einer einzigen europäischen Patentschrift für alle benannten Vertragsstaaten auch dem Zweck, die Flut der bei der Prüfung von Patentanmeldungen von den Patentämtern zu sammelnden und zu beachtenden Dokumentation, die für die nationalen Patentämter einen erheblichen Kostenfaktor darstellt, einzudämmen (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über internationale Patentübereinkommen BlPMZ 1976, 322). Eine nach Art. 65 EPÜ eingereichte Übersetzung ist aber, auch wenn sie inhaltlich nicht von der Patentschrift abweicht, Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 PatG und Art. 54 Abs. 2 EPÜ und ist Dokumentationsmaterial.

22

Die Sprachenregelung nach dem Europäischen Patentübereinkommen führt zwar zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung mit den für eine zuverlässige Übersetzung der Patentbeschreibung entstehenden Kosten. Das erschwert es den deutschen Gewerbetreibenden jedoch nicht übermäßig, den Gegenstand europäischer Patente, die nicht vollständig in deutscher Sprache veröffentlicht sind, zu ermitteln und ihre Tragweite zuverlässig abzuschätzen. Es kann ihnen zugemutet werden, sich im Einzelfall Übersetzungen der fremdsprachigen Beschreibung zu verschaffen, wenn sie sich das Verständnis des Patentanspruches erleichtern und sich ein umfassendes Bild über die Tragweite des europäischen Patents verschaffen wollen. Auch bei vom deutschen Patentamt erteilten Patenten müssen sich sprachunkundige Interessenten die bei zahlreichen Patentschriften als Stand der Technik in Betracht gezogenen und nur nach ihrer Bezeichnung oder nur nach ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilten fremdsprachigen Druckschriften beschaffen und übersetzen lassen, wenn sie sich das Verständnis der unter Schutz gestellten Erfindung erleichtern oder die Tragweite des Patents zuverlässig abschätzen wollen.

23

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Strafvorschrift des § 142 PatG in Verb. mit Art. 2 Abs. 2 EPÜ bei den hier in Rede stehenden europäischen Patenten zu unbestimmt wäre (Art. 103 Abs. 2 GG); die Ermittlung ihres Gegenstandes ist allenfalls in Einzelfällen mit einem noch zumutbaren Mehraufwand zu ermitteln.

24

Nach alledem kann kein Verstoß gegen das Grundgesetz darin gesehen werden, daß der deutsche Gesetzgeber durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen es bei der Sprachenregelung des Europäischen Patentübereinkommens belassen und von der ihm durch Art. 65 Abs. 1 und 3 sowie Art. 70 Abs. 3 und 4 EPÜ eingeräumten Ermächtigung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.

25

Eine Aussetzung des Rechtsstreits und eine Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.

26

III.

Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.

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Rechtsgrundlage für die gegen ein europäisches Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ist Art. 138 EPÜ in Verbindung mit Art. II § 6 IntPatÜG. Danach kann ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt werden, wenn dessen Gegenstand nach den Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig ist (Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG) oder das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG). Das Verfahren betreffend die Erklärung der Nichtigkeit richtet sich gemäß Art. 138 Abs. 1 EPÜ nach den Vorschriften des deutschen Patentgesetzes. Zuständig sind nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PatG das Bundespatentgericht und nach § 11 o Abs. 1 Satz 1 PatG der Bundesgerichtshof. Das Nichtigkeitsverfahren richtet sich nach den §§ 81 ff. und 110 ff. PatG.

28

IV.

1. Das Streitpatent betrifft gemäß dem übersetzten Patentanspruch 1 eine Abdeckung für Kehlrinnen, die zwischen geneigten Dachflächen angebracht werden kann, um das Niederschlagswasser abzuführen. Den nachfolgenden Ausführungen ist die von der Beklagten eingereichte Übersetzung der Patentschrift zugrunde gelegt, deren inhaltliche Übereinstimmung von der Klägerin, von den noch zu erörternden Einzelheiten abgesehen, nicht in Abrede gestellt wird.

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2. Die Patentschrift schildert einleitend als Stand der Technik Kehlstreifen aus verhältnismäßig steifem Kunststoff und aus Metallblech sowie eine Dachrinne aus Kunststoff mit längsverlaufenden Rippen zur Versteifung und Verstärkung.

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3. Als das der Erfindung zugrundeliegende Ziel (Problem - object on which the invention is based) bezeichnet es die Patentschrift, eine Kehlrinne aus einem leicht zu verlegenden Streifen zu schaffen, der nach dem Verlegen eine stabile und haltbare Rinne bildet, an verschieden geformte Kehlrinnen angepaßt und die durch Temperaturschwankungen und/oder Ausdehnung und Zusammenziehung der Dachkonstruktion verursachten mechanischen Spannungen ohne sichtbare Verformung aufnehmen kann. Letzteres ist nach der Beschreibung so zu verstehen, daß die unter thermischer Belastung des Bandes und/oder alterungsbedingten Bewegungen der Dachkonstruktion auf den Streifen einwirkenden (Zug- oder Druck-)Kräfte nicht zu einer Verwerfung im sichtbaren Mittenbereich des Streifens führen sollen, dessen optisches Bild somit nicht beeinträchtigt werden soll.

31

Das mit der patentgemäßen Lehre angestrebte Ziel liegt auf ästhetischem Gebiet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum deutschen Patentgesetz kann das mit einem neuen technischen Verfahren (GRUR 1966, 249 [BGH 23.11.1965 - Ia ZB 210/63] - Suppenrezept) oder mit einer einen Gegenstand betreffenden Erfindung (GRUR 1967, 590 [BGH 18.05.1967 - Ia ZR 37/65] - Garagentor) erstrebte Ziel oder der angestrebte Erfolg auch auf ästhetischem Gebiet liegen. Das gilt auch für Erfindungen, auf die europäische Patente erteilt sind.