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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1967, Az.: Ia ZR 37/65
„Garagentor“

Nichtigerklärung eines Patents mangels Patentfähigkeit; Mangelnder technischer Fortschritt einer Erfindung; Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1967
Aktenzeichen
Ia ZR 37/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11646
Entscheidungsname
Garagentor
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 19.11.1964

Fundstellen

  • DB 1967, 1625 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1967, 590 "Garagentor"
  • MDR 1967, 987 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2114 (Volltext mit amtl. LS) "Garagentor"

Verfahrensgegenstand

Garagentor

Prozessführer

G. GmbH., S. bei K., B. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Willy G., K., P.straße ...

Prozessgegner

Hermann H., A. bei S. (Westf.)

Amtlicher Leitsatz

Ein patentbegründender Fortschritt kann auch bei einem Sachpatent zu bejahen sein, wenn der mit der neuen technischen Lehre erreichte Erfolg auf ästhetischem Gebiete liegt (Ergänzung zu BGH GRUR 1966, 249 - Suppenrezept).

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 19. November 1964 abgeändert.

Das Patent Nr. 956 838 wird für nichtig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des am 17. Oktober 1951 unter Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität vom 19. April 1951 angemeldeten, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetses vom 8. Juli 1949 nach einem Einspruchsverfahren erteilten deutschen Bundespatentes Nr. 956 838. Die Patentansprüche lauten:

"1.
Tor, insbesondere Garagentor, mit oberer Einschubführung, dessen hochschwenkbarer Torflügel mit seitlichen Lenkern, welche etwa in halber Höhe der Toröffnung an dem feststehenden Rahmen gelagert sind, mit ihrem langen Arm in der Nähe der unteren Flügelecken und mit ihrem kurzen Arm an einem Gewichtsausgleich zweckmäßig in Form schraubenförmiger Federn angreifen, dadurch gekennzeichnet, daß auf den gegenüberliegenden Stirnflächen des feststehenden (25) und des Flügelrahmens (1) aufeinander zuweisende Längsrippen (25 a, 1 a) vorgesehen sind.

2.
Tor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Längsrippen ein durch Kurven oder Schrägflächen begrenztes Profil ausweisen."

2

Die Klägerin hat beantragt,

das Patent in vollem Umfange wegen fehlender Patentfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG für nichtig zu erklären.

3

Nach ihrer Ansicht fehlt dem Streitpatent die nötige Erfindungshöhe. Zur Begründung hat sie auf die US-Patentschrift Nr. 2 043 473 und die Schweizer Patentschrift Nr. 175 275 verwiesen.

4

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Zusätzlich zu ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug macht sie geltend, die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung ermangle schon des technischen Fortschritts.

6

Der Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

7

Architekt Dipl.-Ing. Raimund Probst ist zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Klägerin hat eine gutachtliche Stellungnahme des Fachdozenten Oberbaurat Dipl.-Ing. A. Hilb, der Beklagte eine solche von Professor Dr.-Ing. K. Klotter vorgelegt.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Streitpatent Nr. 956 838 betrifft nach der Überschrift der Patentschrift und den einleitenden Worten des Hauptanspruchs ein Tor, insbesondere ein Garagentor, mit oberer Einschubführung.

9

1.

Das Streitpatent geht davon aus, daß insbesondere für Garagen und Hallen Tore bekannt sind, deren hochschwenkbarer Flügel in einer oberen Einschubführung hängt und an seitlichen Lenkern angelenkt ist. Die zweiarmig ausgebildeten Lenker sind etwa in halber Höhe der Toröffnung an dem feststehenden Torrahmen gelagert und greifen jeweils in der Nähe der unteren Ecken an dem Torflügel an. Die längeren Arme der Lenker dienen als Stützarme für den Torflügel; an den kürzeren Armen greifen Gewichtsausgleiche, zweckmäßig in Gestalt schraubenförmiger Federn, an und bewirken, daß der zum öffnen und Schließen des Tores erforderliche Kraftaufwand erheblich verringert wird (S. 2 Z. 1-16 der Beschreibung).

10

Der Erfinder hat es, wie aus der Schilderung des Vorteils, den er seiner Erfindung zuschreibt, geschlossen werden muß, als nachteilig angesehen, daß durch die beim Öffnen und Schließen des Tores auftretenden Gleitbewegungen zwischen den einander gegenüberstehenden senkrechten Stirnflächen des feststehenden Rahmens (der Zarge) und des Torrahmens Abschürfungen über die ganze Breite der Stirnflächen entstehen, die das Aussehen des Tores beeinträchtigen (S. 2 Z. 18-30 der Beschreibung).

11

2.

Der Erfinder hat sich, wie dieselbe Stelle der Beschreibung ergibt, die Aufgabe gestellt, die Bauweise der lotrechten Spalte zwischen feststehendem Rahmen und Flügelrahmen so zu verbessern, daß das Aussehen des Tores durch Abschürfungen praktisch nicht beeinträchtigt wird. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, die Aufgabe bestehe in der Vermeidung sichtbar bleibender Schleif- und Kratzspuren schlechthin, erscheint demgegenüber zu weitgehend. Sie trägt dem vom Erfinder berücksichtigten Umstand, daß angesichts der besonderen Konstruktion der Schwingtore Berührungsflächen und damit Zonen, die der Abschürfung ausgesetzt sind, unvermeidbar sind und daß es deshalb nur darum gehen kann, die unvermeidbaren Berührungsflächen zwischen den seitlichen senkrechten Kanten des Torrahmens und des Torflügels auf ein technisch mögliches Mindestmaß zu reduzieren, nicht ausreichend Rechnung.

12

3.

Der Erfinder schlägt als Lösung dieser Aufgabe vor, die einander gegenüberliegenden Stirnflächen des feststehenden Rahmens und des Flügelrahmens mit aufeinander zuweisenden Längsrippen zu versehen (Beschreibung So 2 Z, 20-23 und kennzeichnender Teil des Anspruchs 1). In weiterer Ausbildung der Erfindung sollen die Längsrippen ein durch Kurven oder Schrägflächen begrenztes Profil aufweisen (Beschreibung S. 2 Z. 23/24, Anspruch 2).

13

II.

Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist durch die von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen nicht neuheitsschädlich vorweggenommen; sie ist daher neu im Sinne der §§ 1, 2 PatG. Die Neuheit wird auch von der Klägerin nicht bestritten.

14

1.

Die US-Patentschrift Nr. 2 043 473 betrifft Vorrichtungen zur Lagerung und Betätigung von Verschlüssen, d.h. von Toren, die in Öffnungsstellung in Überkopfstellung liegen (Sp. 1 Z. 1-4 der Patentschrift). Die Aufgaben, deren Lösung der Erfinder sich vorgenommen hat, sind in der Patentschrift ausführlich geschildert (Sp. 1 Z. 5 bis Sp. 2 Z. 11). Sie beziehen sich in erster Linie auf den Öffnungsmechanismus, der im ganzen so konstruiert werden soll, daß er in der Herstellung wirtschaftlich, im Gebrauch zuverlässig und kräftesparend und von großer Lebensdauer sein soll (Sp. 2 Z. 3-11). Das Problem des Vermeidens von Abschürfungen an den Stirnseiten des Tores und des Zargenrahmens wird nicht aufgeworfen, seiner Lösung wird keine Aufmerksamkeit gewidmet. Der Öffnungsmechanismus des Tores nach dem US-Patent beruht nicht auf der Anwendung seitlicher Lenker der in der Streitpatentschrift beschriebenen Art, sondern auf einem gänzlich anders konstruierten und anders wirkenden Parallelogrammgestänge; das Tor fällt daher schon nicht unter den Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents. Weder die Beschreibung noch die Zeichnungen lassen ferner den Schluß zu, daß die Zarge und der Torrahmen mit aufeinander zuweisenden Längsrippen versehen sind. Wenn man auch mit der Klägerin davon ausgehen würde, daß die zeichnerische Darstellung des Torrahmens in den Abb. 1 und 2 erkennen ließe, daß der Torrahmen allseitig gleich ausgebildet ist, und zwar so, wie dies der Längsschnitt in Abb. 3 hinsichtlich des oberen und unteren Abschlusses des Torflügels zeigt, nämlich als vorspringende Kante, dann fehlt doch eine Kante, die der Längsrippe an der Zarge des Tores nach dem Streitpatent entspricht; aus den Abb. 1 und 2 der US-Patentschrift ergibt sich vielmehr, daß das Tor unmittelbar in die Toröffnung im Mauerwerk eingesetzt ist und daß ein besonderer feststehender Rahmen nicht vorhanden ist; daß das aufgehende Mauerwerk der Toröffnung nach außen weisende Kanten oder Rippen aufweist, ist nicht ersichtlich.

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2.

Die Schweizer Patentschrift Nr. 175 275 befaßt sich nicht mit einem Schwenktor, sondern hat eine Abdichtungsvorrichtung für schwellenlose Türen sowie Pendel- und Schiebetüren zum Gegenstand. Diese Abdichtung soll mit Hilfe eines elastischen Hohlkörpers, eines schlauchförmigen Weichgummistücks, erreicht werden, das mittels eines Gummifußes an der Türe befestigt wird. Auch hier ist das Problem der Vermeidung von Kratzspuren nicht angesprochen.

16

III.

Der Gegenstand des Streitpatents weist jedoch einen für Patentfähigkeit ausreichenden technischen Fortschritt nicht auf. Der erkennende Senat stimmt insoweit - jedenfalls im Ergebnis - der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu. Die gegenteilige Meinung des Nichtigkeitssenats erweist sich nicht als gerechtfertigt.

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Tragend für die Auffassung des Nichtigkeitssenats ist ersichtlich seine Annahme, bei der Konstruktion nach dem Streitpatent könnten, weil während der Öffnungs- und Schließungsbewegung des Tores die scharfen Kanten der sowohl am feststehenden Rahmen wie auch am Torflügel angeordneten Längsrippen aufeinander gleiten, keine sichtbaren Kratzer oder Abschürfungen entstehen. Davon, daß überhaupt keine sichtbaren Kratzer oder Abschürfungen entstünden, kann jedoch keine Rede sein. Dies hat sich zur Überzeugung des Senats nicht nur aus den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ergeben. Die Meinung des Bundespatentgerichtes steht vielmehr auch im Gegensatz zum Inhalt der Streitpatentschrift, worauf schon oben im Rahmen der Erörterung der Aufgabe hingewiesen wurde. Der Erfinder des Streitpatentes ist nach der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 24-30) davon ausgegangen, daß auch bei der Anbringung von Längsrippen Abschürfungen auftreten, die jedoch nach seiner Auffassung, weil sie sich auf schmale lotrechte Kanten beschränken, das Aussehen des Tores praktisch nicht beeinträchtigen. Auch der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung die Annahme des Nichtigkeitssenates nicht zu eigen gemacht, sondern ausdrücklich erklärt, es sei nirgends gesagt, daß keinerlei Verletzungen entstünden; die Abschürfungen beschränkten sich jedoch auf ein Mindestmaß, und es werde damit das, was der Erfinder versprochen habe, nämlich das Aussehen des Tores zu verbessern und den optisch schlechten Eindruck zu verringern, erreicht. Schließlich hat auch der Privatgutachter des Beklagten nicht in Abrede gestellt, daß auch bei der Ausbildung nach dem Streitpatent Schleif- und Kratzspuren entstehen, die allerdings nach seiner Meinung ihre störende Wirkung verlieren, wenn die Flächen, die verkratzt werden können, so klein wie möglich gehalten, also praktisch auf eine Kante beschränkt werden.

18

Der vom Nichtigkeitssenat angenommene Vorteil, daß überhaupt keine sichtbaren Kratzer oder Abschürfungen entstünden, besteht also in Wirklichkeit nicht. Daß mit der mehr oder weniger eintretenden Beschränkung der Abschürfungen auf eine Kante derart günstige mechanische Wirkungen verbunden sind, daß die Annahme eines auf technischem Gebiete liegenden, für Patentfähigkeit ausreichenden technischen Fortschrittes gerechtfertigt wäre, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen. Ob nicht im Gegenteil, wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Klägerin meinen mit der erfindungsgemäßen Ausführung erhebliche Nachteile verbunden sind - insbesondere wegen der von ihnen befürchteten rascheren und nachhaltigeren Zerstörung der Rostschutzschichten und der dadurch verstärkten Gefahr der Rostunterwanderung - kann dabei dahinstehen. Schließlich ist auch nach den überzeugenden Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen die - vom Nichtigkeitssenat als Vorteil gewertete - Leichtgängigkeit des Tores durch die Verminderung der Reibungsflächen nicht derart erhöht, daß von einem ins Gewicht fallenden, den technischen Fortschritt begründenden Vorteil die Rede sein könnte.

19

Ein patentbegründender Fortschritt könnte nun allerdings auf ästhetischem Gebiete liegen. Nach der Patentbeschreibung ist es das Anliegen des Erfinders gewesen, die Abschürfungen auf den Bereich der Kanten zu beschränken, wodurch "das Aussehen des Tores praktisch nicht beeinträchtigt" werde. Der Erfinder des Streitpatents hat also eine Verbesserung des Aussehens des Tores und damit eine ästhetisch-optische Wirkung angestrebt.

20

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR 1966, 249 - Suppenrezept) kann der Fortschritt eines neuen technischen Verfahrens auch darauf beruhen, daß das Verfahrenserzeugnis eine besondere ästhetische Wirkung hervorruft. Die in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für Verfahrenspatente, sondern auch für Sachpatente. Auch bei einem Sachpatent kann ein patentbegründender Fortschritt zu bejahen sein, wenn der mit der neuen technischen Lehre erreichte Erfolg auf ästhetischem Gebiete liegt, wenn also durch die neue technische Konstruktion in erster Linie der Schönheitssinn befriedigt werden solle Dabei stellt jedoch nicht jede ästhetische Wirkung einen patentbegründenden Fortschritt dar; es muß sich vielmehr, wenn ein Fortschritt auf ästhetischem Gebiet die Patentfähigkeit begründen soll, um eine besondere d.h. nennenswerte, in die Augen fallende ästhetische Wirkung handeln. Daran aber fehlt es im hier gegebenen Falle. Die Kratzer und Abschürfungen sind zwar auf eine Linie beschränkt und es mag zugegeben werden, daß dadurch eine gewisse Verbesserung des ästhetischen Eindrucks eintritt. Diese Verbesserung ist aber, wie die eingehende Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und den übrigen Prozeßbeteiligten in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Überzeugung des Senats ergeben hat, gegenüber dem bisherigen Stande der Technik nicht so in die Augen fallend, daß von einer den Patentschutz rechtfertigenden besonderen ästhetischen Wirkung die Rede sein könnte.

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Da sonach das Vorliegen eines für die Patentfähigkeit ausreichenden technischen Fortschrittes nicht zu bejahen ist, kann es darauf, daß der Beklagte mit dem Gegenstand des Streitpatents nach seiner Behauptung große wirtschaftliche Erfolge erzielt hat, nicht ankommen, zumal nicht dargetan ist, daß diese wirtschaftlichen Erfolge gerade auf der durch die erfindungsgemäße Lehre in ästhetischer Hinsicht gegebenen Verbesserung beruhen.

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IV.

Da der Hauptanspruch des Streitpatents mithin schon wegen des Fehlens ausreichenden technischen Fortschritts keinen Bestand haben kann, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob der Lehre des Streitpatents ausreichende Erfindungshöhe zukommt.

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V.

Mit dem Hauptanspruch war auch der Anspruch 2 des Streitpatentes zu vernichten. Er besitzt keinen erfinderischen Gehalt, sondern hat sogar, wie der gerichtliche Sachverständige zu Recht ausgeführt hat, im Verhältnis zum Hauptanspruch nur platte Selbstverständlichkeiten zum Gegenstand.

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VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Abs. 3 PatG in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG. Sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites.

Nastelski
Spreng
Spengler
Claßen
Schneider