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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: BVerwG 2 C 26.83

Fehlerhaftigkeit der Entlassung; Beamter auf Probe; Vorherige Unterrichtung; Mitwirkung der Personalvertretung; Beabsichtigte Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 26.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 27.08.1981 - AZ: 11 A 344/77
OVG Niedersachsen - 12.10.1982 - AZ: 5 OVG A 91/81

Fundstellen

  • DVBL 1984, 441-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 441-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1984, 764-765
  • RiA 1984, 115-117

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fehlerhaftigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe bei unterbliebener vorheriger Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme, wenn daraufhin kein Antrag auf Mitwirkung der Personalvertretung gestellt wird.

  2. 2.

    Anforderungen an die personalvertretungsrechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung des Mitarbeiters über die beabsichtigte Maßnahme.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Oktober 1982 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 16. März 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt. Mit Schreiben vom 24. März 1977 teilte ihm das Landesschulamt Schleswig-Holstein mit, es werde erwogen, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, weil er durch die in dem genannten Schreiben im einzelnen aufgeführten politischen Handlungen und Äußerungen gegen die ihm obliegende Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe. Der Kläger erhielt gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) Gelegenheit, sich hierzu schriftlich oder in einem näher bestimmten Termin zur Niederschrift zu äußern. Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 20. April 1977 schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäußert hatte, entließ ihn das Landesschulamt Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 9. Mai 1977 gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG wegen erwiesener mangelnder Bewährung während der Probezeit zum 30. Juni 1977 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe: Der Kläger habe durch seine Mitgliedschaft in der DKP und seine vielfältigen Betätigungen für diese Partei fortgesetzt gegen die Pflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und in gleicher Weise für deren Erhaltung einzutreten. Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung wurde angeordnet. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, daß entgegen der Regelung des § 72 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (PersVG) die Gruppenvertretung bei seiner Entlassung nicht mitgewirkt habe. Im gerichtlichen Verfahren über den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen, führte das Landesschulamt Schleswig-Holstein mit Schriftsatz vom 22. Juni 1977 u.a. aus, ein Verstoß gegen das Personalvertretungsgesetz sei nicht gegeben, denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger den für ein Mitwirkungsrecht der Gruppenvertretung erforderlichen Antrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 12. Juli 1977 wies das Landesschulamt Schleswig-Holstein den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 20. Juli 1977 zeigte der Hauptpersonalrat (L) beim Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein (Gruppe Realschulen) an, daß der Kläger die Beteiligung der Gruppenvertretung beantragt habe und bat um Informierung gemäß § 67 PersVG. Nach Unterrichtung durch das Landesschulamt teilte der Hauptpersonalrat (L) mit Schreiben vom 1. August 1977 mit, daß er gegen die Entlassung des Klägers keine Einwendungen erhebe.

2

Der Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 9. Mai und 12. Juli 1977 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. August 1981 stattgegeben: Der Kläger sei nicht vor Erlaß des Erstbescheides auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Mitwirkung der Gruppenvertretung am Entlassungsverfahren zu beantragen; dieses Verfahren leide deshalb an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide nötige, ohne daß es auf deren sachliche Richtigkeit ankomme. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Urteil vom 12. Oktober 1982 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Der Kläger, der am 16. Juni 1977 die Zweite Staatsprüfung bestanden habe, habe sich zum Zeitpunkt der Entlassung noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befunden. Die Entlassung begegne deshalb hinsichtlich ihres Zeitpunkts keinen rechtlichen Bedenken. Sie leide aber an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil der Beklagte während des Widerspruchsverfahrens den Kläger nicht auf die noch bestehende Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung hingewiesen habe. Vorher habe eine solche Hinweispflicht des Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht bestanden. Seiner Verpflichtung, den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 PersVG rechtzeitig von der beabsichtigten Entlassung vorher zu unterrichten, sei der Beklagte mit dem Schreiben vom 24. März 1977 nachgekommen. Eines besonderen Hinweises auf die Möglichkeit der Einschaltung der Personalvertretung habe es nicht bedurft. Eine solche Hinweispflicht sei weder im Personalvertretungsgesetz noch im Landesbeamtengesetz vorgesehen. Sie ergebe sich vor dem Erlaß des Erstbescheides auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. Der Dienstherr könne im allgemeinen davon ausgehen, daß der Beamte sich mit den Grundzügen des ihn betreffenden Dienstrechts vertraut mache und brauche nicht auf Vorschriften hinzuweisen, über die sich der Kreis der betroffenen oder begünstigten Beamten unschwer informieren könne. Nachdem der Kläger sich jedoch zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung auch auf die unterbliebene Mitwirkung des Personalrats berufen habe, habe sich die Sachlage hinsichtlich einer Beratungspflicht des Beklagten anders dargestellt. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 1977, ein Antrag des Klägers auf Beteiligung der Gruppenvertretung sei nicht ersichtlich, habe unter den gegebenen Umständen - insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger im Widerspruchsverfahren erkennbar Wert auf die Mitwirkung des Personalrats gelegt habe - nicht ausgereicht. Zu diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides, wäre eine Mitwirkung des Personalrats noch möglich gewesen, wenn der Kläger sie unverzüglich beantragt hätte. Da sich der Kläger über die Mitwirkungspflicht des Personalrats - für den Beklagten erkennbar - geirrt habe, hätte der Beklagte seiner Fürsorgepflicht nur dann genügt, wenn die Beratung sich nicht auf das Antragserfordernis beschränkt hätte, sondern noch dahin gehend erweitert worden wäre, daß der Kläger den Antrag auf Mitwirkung des Personalrats noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides stellen könne. Die Beteiligung des Hauptpersonalrats (L), Gruppe Realschulen, nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei unerheblich. Auch eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 114 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) wäre nur bis zum Abschluß des Vorverfahrens in Betracht gekommen.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Oktober 1982 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückzuweisen.

5

Er macht im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht überspitze die Anforderungen an die Fürsorgepflicht mit seiner Auffassung, infolge eines erkennbaren Irrtums des Klägers über die Mitwirkungspflicht des Personalrats im Zeitpunkt vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides hätten hier die Voraussetzungen für eine Beratungspflicht des Dienstherrn nach dem Erlaß des Erstbescheides vorgelegen. Dazu weist er u.a. darauf hin, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 28. Juni 1977, d.h. etwa vierzehn Tage vor Erlaß des Widerspruchsbescheides, auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22. Juni 1977 ausdrücklich erwidert, daß er "selbstverständlich bei dem zuständigen Personalrat den Antrag gemäß § 72 Abs. 2 PersVG stellen" werde.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

7

Er führt im wesentlichen aus: Das Mitwirkungsrecht gemäß § 72 Abs. 2 PersVG erfordere einen Antrag des betreffenden Beamten sowie die rechtzeitige Unterrichtung von der beabsichtigten Entlassung. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift müsse der Dienstherr den Beamten bereits vor Erlaß des Erstbescheides darüber belehren, daß auf seinen Antrag hin die zuständige Personalvertretung einzuschalten sei. In diesem Hinweis liege der eigentliche Sinn der rechtzeitigen Ankündigung einer durchzuführenden Maßnahme. Nicht nur der einzelne Beschäftigte könne aus § 72 Abs. 2 PersVG Rechte herleiten. Auch der Personalrat als Organ der Personalvertretung sei angesprochen; zur Wahrung seiner Rechte sei es erforderlich, daß der betreffende Beamte auf die Möglichkeit der Einschaltung des Personalrats hingewiesen werde. Spätestens aber nach dem Widerspruchsschreiben des Klägers hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, daß die Einschaltung des zuständigen Personalrats noch bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens möglich sei.

8

II.

Die Revision des Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg.

9

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind zwar im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht deshalb aufzuheben, weil der Beklagte es unterlassen hat, den Kläger ausdrücklich auf seine Befugnis hinzuweisen, die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung bei seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu beantragen. Ob aber die eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Bewährung vorliegt, kann vom Revisionsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.

10

Im einzelnen gilt folgendes:

11

Der Beklagte hat den Kläger gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 10. Mai 1971 (GVOBl. S. 254), wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit unter Einhaltung der Frist des § 43 Abs. 3 LBG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Da diese Entlassung nach den insoweit rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts nicht nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit erfolgt ist, hatte bei ihr gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. S. 3) - PersVG - auf Antrag des Klägers die Gruppenvertretung (hier: des Hauptpersonalrats [L] beim Kultusminister) mitzuwirken (§ 67 PersVG); der Kläger war von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher zu unterrichten. Diese Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes, die regeln, ob und in welcher Weise der Personalrat an einer beamtenrechtlichen Maßnahme zu beteiligen ist, sind materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen; ihre Auslegung und Anwendung unterliegt daher gemäß § 127 Nr. 2 BRRG der revisionsrichterlichen Prüfung (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [292]; Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - [Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 34]). Dies gilt auch für eine Bestimmung, die - wie hier - für Fälle der von einen Antrag des Beamten abhängigen Beteiligung der Personalvertretung an einer Personalangelegenheit vorschreibt, daß der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher zu unterrichten ist.

12

Fehlt es bei der Entlassung eines Beamten an der vorgeschriebenen Beteiligung der Personalvertretung, so ist sie fehlerhaft und auf fristgerechte Anfechtung durch den betroffenen Beamten aufzuheben (vgl. BVerwGE 66, 291 [BVerwG 01.12.1982 - 2 C 59/81] [294] mit weiteren Nachweisen). Ein zur Rechtswidrigkeit der Entlassung führender Fehler kann sich bei einer von einem Antrag des Beamten abhängigen Beteiligung der Personalvertretung auch dann ergeben, wenn für das Unterlassen der Antragstellung seitens des Beamten eine Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Unterrichtungspflicht durch die Dienststelle ursächlich ist oder sein kann. Das ist hier aber im Ergebnis zu verneinen.

13

1.

Der Beklagte hat allerdings seine Unterrichtungspflicht verletzt. Mit seinem Schreiben vom 24. März 1977 hat er dem Kläger mitgeteilt, daß er erwäge, ihn wegen der im einzelnen aufgeführten Handlungen und Äußerungen aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen; gleichzeitig hat er ihm unter Hinweis auf § 43 Abs. 5 Satz 1 LBG Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder zur Niederschrift zu äußern. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte mit diesem Schreiben zugleich grundsätzlich auch seiner Verpflichtung aus § 72 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PersVG nachgekommen sei. Dies trifft nicht zu. Das Anhörungsschreiben des Landesschulamts vom 24. März 1977 genügte deshalb nicht zugleich den Anforderungen an die Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PersVG, weil eine solche weitere Bedeutung dem Schreiben nicht zu entnehmen war.

14

§ 72 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PersVG enthält zwar keine nähere Regelung über den Inhalt der Unterrichtung. Insbesondere ist eine Belehrung des Mitarbeiters über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Unterrichtungspflicht schließt auch nicht etwa zwangsläufig einen ausdrücklichen Hinweis auf das Antragsrecht mit ein. Eine Belehrung über das Antragsrecht ist grundsätzlich auch nicht durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten. Die Auffassung in der Begründung zum Entwurf des Bundespersonalvertretungsgesetzes, es entspreche der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, den betroffenen Bediensteten bei der Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme darauf hinzuweisen, daß er die Beteiligung des Personalrats beantragen kann (vgl. BT-Drucks. 7/176, S. 34 [Einzelbegründung zu § 75 des Entwurfs]), die in der personalvertretungsrechtlichen Literatur geteilt wird (vgl. Dietz-Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz [2. Aufl. 1978], Band 2, § 77 Rz 12; Fischer-Goeres in Fürst, GKÖD Band V, Teil 2, K § 76 Rz 54, § 77 Rz 6, § 78 Rz 23, 28; Lorenzen-Eckstein, Bundespersonalvertretungsgesetz [4. Aufl., Stand: Mai 1983], § 78 RdNr. 58, 60; vgl. auch Weinmann, ZBR 1975, 136 [137] sowie OVG Münster, ZBR 1983, 239 [240]), hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Sie findet auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze: Hiernach folgt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten über alle sich aus ihrem Dienstverhältnis ergebenden Rechtsfragen und über die für sie einschlägigen Vorschriften zu belehren (vgl. BVerwGE 44, 36 [BVerwG 13.08.1973 - VI C 26/70] [44]; 52, 70 [79]; Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61] und vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5, insoweit in BVerwGE 35, 146 nicht abgedruckt]; Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 14]; vgl. auch Urteile vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2] und vom 15. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 58.78 - [Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20]). Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn der Beamte sich für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet. Diese Grundsätze gelten auch in bezug auf die Befugnis des Beamten, bei einer ihn betreffenden Personalmaßnahme die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen.

15

Für die Beurteilung der Art und Weise der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtung des Mitarbeiters von der beabsichtigten Maßnahme ist indes der rechtliche Zusammenhang, in dem sie angeordnet ist, von maßgeblicher Bedeutung. Die Unterrichtung ist dem Dienstherrn durch das Personalvertretungsgesetz als selbständige Pflicht neben einer im Beamtengesetz oder in einem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgeschriebenen Anhörung aufgegeben. Sie hat nicht - wie die Anhörung - zum Ziel, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt zu äußern. Vielmehr verfolgt sie den davon getrennten Zweck, den Mitarbeiter zu dem nach dem Personalvertretungsgesetz in seiner Entscheidungsfreiheit liegenden Entschluß zu veranlassen, ob die Personalvertretung in seiner Angelegenheit in einem Beteiligungsverfahren zwischen ihr und der Dienststelle tätig werden soll, in dem nicht in erster Linie seine Individualinteressen, sondern vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns darstellen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - [Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 2 = ZBR 1983, 307, 308]; vgl. auch §§ 63, 84 Abs. 1 sowie § 2 PersVG) oder ob er zur Abwehr eines Eindringens in seine Persönlichkeitssphäre auf eine Einschaltung der Personalvertretung verzichten und deshalb den zur Schutz seiner individuellen Rechtsstellung einer Beteiligung der Personalvertretung vorgeschalteten Antrag (vgl. hierzu BT-Drucks. 7/176, S. 26 [Allgemeine Begründung]; Fischer-Goeres a.a.O., K § 76 Rz 54, § 78 Rz 20; Lorenzen-Eckstein a.a.O., § 75 RdNr. 95) nicht stellen will. Diesem Zweck wird eine Unterrichtung nur gerecht, wenn der Mitarbeiter klar erkennen kann, daß er die dargestellte Entscheidung über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht nunmehr zu treffen hat. Die Hinweiswirkung, von der der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist, kann eine Unterrichtung zwar auch ohne ausdrückliche Belehrung über das Antragsrecht entfalten. Erforderlich ist, daß die Maßnahme nach Inhalt und Grund so konkret bezeichnet ist, daß dem Mitarbeiter für seine Entschließung, ob er vom Antragsrecht Gebrauch machen will oder nicht, eine klare Grundlage geboten wird. Einer Mitteilung dieses Inhalts kommt - wenn sie für sich allein erfolgt - schon aus sich heraus die erforderliche Hinweiswirkung hinsichtlich des Antragsrechts zu. Ist dem Mitarbeiter nicht bekannt, warum er von der beabsichtigten Maßnahme vorher unterrichtet wird, so liegt es nahe, daß er sich erkundigt. - Verbindet aber die Dienststelle die Unterrichtung mit der aus einem anderen Rechtsgrund gebotenen Anhörung, so ist die personalvertretungsrechtlich gebotene Hinweiswirkung nur gewährleistet, wenn kenntlich gemacht ist, daß der Mitarbeiter durch die der Anhörung dienende Mitteilung zugleich auch gemäß dem Personalvertretungsrecht von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet wird.

16

Wie dies im Einzelfall geschehen kann, ist hier nicht abschließend zu erörtern. Die erforderliche Hinweiswirkung im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz PersVG kann jedenfalls dann nicht eintreten, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich - etwa unter Nennung entsprechender gesetzlicher Vorschriften - nur angehört und dadurch von der weiteren - personalvertretungsrechtlichen - Bedeutung der Mitteilung geradezu abgelenkt wird. So liegen die Dinge hier. Mit dem Schreiben des Landesschulamts Schleswig-Holstein vom 24. März 1977 wurde dem Kläger unter ausdrücklichen Hinweis auf § 43 Abs. 5 Satz 1 LBG die vor einer Entlassung vorgesehene Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Dienstherrn zu dem ihm mitgeteilten Sachverhalt gegeben. Aus dem Schreiben war nicht erkennbar, daß die Dienststelle den Kläger damit zugleich auch im Hinblick auf sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten wollte.

17

2.

Der dargelegte Mangel vermag jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassung zu begründen. Diese ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung (§ 79 Abs. 1, Nr. 1 VwGO). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 9.82 - entschieden hat, kann die Mitwirkung der Personalvertretung bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens, also auch noch während eines Widerspruchsverfahrens, durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 PersVG, daß der Beamte die Mitwirkung beantragt hat. Stellt er den Antrag nicht - auch nicht nach dem Erlaß des Erstbescheides -, so ist - wie bereits eingangs dargelegt - die Entlassung nur dann fehlerhaft, wenn das Unterlassen des Antrages seinerseits auf der fehlenden bzw. mangelhaften Unterrichtung durch die Dienststelle beruht oder beruhen kann. Letzteres ist hier nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich der von ihm beigezogenen Akten betreffend das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung (VG 5 D 21/77 - OVG V B 62/77) nicht der Fall:

18

Der Beklagte hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 22. Juni 1977 u.a. vorgetragen, ein Verstoß gegen das Personalvertretungsgesetz sei nicht gegeben, denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger den für ein Mitwirkungsrecht der Gruppenvertretung erforderlichen Antrag gestellt habe. Der Kläger hat sich in seiner Erwiderung vom 28. Juni 1977 demgegenüber auf die fehlende Unterrichtung durch den Beklagten berufen, im übrigen aber erklärt, daß er selbstverständlich bei dem zuständigen Personalrat den Antrag gemäß § 72 Abs. 2 PersVG stellen werde. Er hat jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1977 einen solchen Antrag weder beim Dienstherrn noch bei der Personalvertretung (vgl. hierzu Dietz-Richardi a.a.O., § 78 RdNr. 77; Lorenzen-Eckstein a.a.O., § 78 RdNr. 58) gestellt. Vielmehr ist dies, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 1977 an das Berufungsgericht im Beschwerdeverfahren (OVG V B 62/77) und aus der unter dem 20. Juli 1977 erfolgten Anzeige des Hauptpersonalrats (L) an den Beklagten ergibt, erst nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens - und damit ohne rechtliche Wirkung - geschehen. Hiernach war für das Unterlassen des noch möglichen rechtzeitigen Antrages mit der - rechtlich gebotenen - Folge, daß auch während des Widerspruchsverfahrens die Personalvertretung bei der Entlassung des Klägers nicht mitwirken konnte, nicht mehr die fehlende Unterrichtung des Klägers seitens des Dienstherrn über die beabsichtigte Maßnahme ursächlich. Der Kläger hat vielmehr in voller Kenntnis, daß die Personalvertretung bei seiner Entlassung nur mitwirken kann, wenn er dies beantragt, versäumt, diesen Antrag noch rechtzeitig vor dem Abschluß des Entlassungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1977 zu stellen.

19

Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, das eine besondere Hinweis- und Belehrungspflicht des Beklagten während des Widerspruchsverfahrens infolge eines - für diesen erkennbaren - Irrtums des Klägers über die Mitwirkungspflicht der Personalvertretung angenommen hat, kann nicht gefolgt werden. Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchs von einem - bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides andauernden und eine Belehrungspflicht des Beklagten auslösenden - Rechtsirrtum des Klägers ausgegangen ist, beruht dies auf einer Verletzung allgemein gültiger Auslegungs- und Würdigungsgrundsätze; diese Würdigung der festgestellten tatsächlichen Grundlagen ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend, zumal das Berufungsgericht wesentlichen weiteren Auslegungsstoff nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwGE 25, 318 [323 f.]; 47, 330 [361]; 65, 61 [69]; Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG 4 C 309.59 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 5]). Nach den auch für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber einer Behörde geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. auch BVerwGE 16, 198 [203]) kann die von einem Rechtsanwalt verfaßte Widerspruchsbegründung, der Beklagte habe § 72 PersVG verletzt, weil er den zuständigen Personalrat nicht eingeschaltet habe, und bereits aus diesem Grunde sei die Entlassung rechtswidrig, schon für sich gesehen nicht ohne weiters dahin gewürdigt werden, der Kläger habe sich über die Voraussetzungen des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung in einer eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösenden Weise geirrt. Durch die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang außer Betracht gelassenen weiteren Erklärungen des Klägers während des laufenden Widerspruchsverfahrens wird - wie bereits dargelegt - seiner Würdigung jedenfalls die erforderliche tatsächliche Grundlage entzogen.

20

Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide nach alledem zu Unrecht wegen des von ihm angenommenen Verfahrensmangels aufgehoben. Ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG erfüllt sind, und ob er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat insoweit auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat deshalb nicht möglich. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 9.83) auf je 21.200 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller