Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1973, Az.: BVerwG I WB 58/73
Entscheidung über einen gestellten Auslagenüberbürdungsantrag bei einer prozessualen Erledigung des Antrags; Vorliegen einer pozessualen Erledigung eines Antrags bei übereinstimmender Erledigterklärung; Klage gegen eine Dienstantrittsaufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 58/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1974, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller in dem Verfahren Vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I
Der Antragsteller wurde mit Bescheid vom 27. April 1971 zum 1. Juli 1971 zur Bundeswehr einberufen. Gegen diesen Bescheid erhob er nach erfolglosem Widerspruch Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg - Aktenzeichen 2 K 625/71 - und beantragte zugleich - Aktenzeichen 2 L 151/71 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid anzuordnen. In den beiden Verfahren machte der Antragsteller geltend, er sei für den Wehrdienst untauglich. Zur Wahrnehmung des Termins vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antragsteller vom 6. bis zum 8. Juli 1971 beurlaubt. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 1971 setzte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Vollziehung des Einberufungsbescheides vom 27. April 1971 vorläufig aus. Daraufhin verlängerte die Einheit des Antragstellers den Urlaub bis auf weiteres. In der Begleitverfügung zum Urlaubsschein wurde dem Antragsteller aufgegeben, sich jederzeit zur Verfügung zu halten, damit er nach Aufforderung sofort zur Einheit zurückkehren könne. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. September 1971 wurde die Klage gegen den Einberufungsbescheid abgewiesen und durch Beschluß vom 15. Oktober 1971 der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 20. Oktober 1971 und dem BMVg am 21. Oktober 1971 zugestellt. Da eine Dienstantrittsaufforderung zunächst ausblieb, nahm der Antragsteller zum Wintersemester 1971/72 sein Philologiestudium auf.
Am 18. Januar 1973 beantragte der Antragsteller bei der 3. Panzerdivision, der er angehörte, seine Entlassung aus der Bundeswehr, da seine Grundwehrdienstzeit abgelaufen sei. Da der Antrag zunächst nicht beschieden wurde, erhob er am 20. Februar 1973 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - Aktenzeichen 2 K 205/73 -. Das Verwaltungsgericht Arnsberg verpflichtete daraufhin den BMVg mit Urteil vom 14. März 1973, den Antragsteller mit Wirkung vom 15. Januar 1973 aus dem Wehrdienstverhältnis zu entlassen. Die vom BMVg gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 30. Juli 1973 - Aktenzeichen VIII CB 54/73 - verworfen.
Inzwischen hatte die Wehrbereichsverwaltung III, Außenstelle Arnsberg, mit Verfügung vom 9. Januar 1973 den dem Antragsteller gewährten Sonderurlaub widerrufen und ihn aufgefordert, bei der Truppe zu erscheinen. Weiterhin forderte der Kommandeur der ... Panzerdivision mit Verfügung vom 9. März 1973 den Antragsteller auf, den Dienst am 2. April 1973 bei der 2./Panzeraufklärungsbataillon ... in L. anzutreten. Gegen beide Verfügungen erhob der Antragsteller Widerspruch bzw. Beschwerde. Nachdem das Verwaltungsgericht Arnsberg den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Dienstantrittsaufforderung der Wehrbereichsverwaltung III vom 9. Januar 1973 anzuordnen, mit der Begründung zurückgewiesen hatte, entweder sei die Dienstantrittsaufforderung nicht vollziehbar oder es fehle an der Zuständigkeit des allgemeinen Verwaltungsgerichts, beantragte der Antragsteller bei dem Truppendienstgericht Nord, 5. Kammer, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahingehend, daß ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Entlassungsverfahren Sonderurlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren sei. Der Antrag wurde schließlich dahin abgeändert, dem Antragsteller für einen Monat Sonderurlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Diesem Antrag gab das Truppendienstgericht Nord durch Beschluß vom 12. April 1973 statt.
Gegen die Dienstantrittsaufforderung des Kommandeurs der 3. Panzerdivision vom 9. März 1973 sowie dem auf die Beschwerde des Antragstellers hin ergangenen Beschwerdebescheid des I. Korps vom 9. April 1973 erhob der Antragsteller entsprechend der ihm unter dem 7. Mai 1973 erteilten Rechtsmittelbelehrung am 9. Mai 1973 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - Aktenzeichen 2 K 662/73 -. Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Nachdem die einstweilige Anordnung des Truppendienstgerichts Nord vom 12. April 1973 durch Zeitablauf gegenstandslos geworden war, beantragte der Antragsteller am 19. Mai 1973 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg - Aktenzeichen 2 L 153/73 - aufschiebende Wirkung der Klage in der Sache 2 K 662/73 gegen die Dienstantrittsaufforderung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 9. März 1973 anzuordnen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 12. Juni 1973 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei.
Daraufhin beantragte der Antragsteller am 21. Juni 1973 wiederum bei dem Truppendienstgericht Nord die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 2 K 662/73 anhängigen Klage anzuordnen. Auf entsprechenden Hinweis des Truppendienstgerichts Nord bat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Juli 1973, die Sache zuständigkeitshalber an den Wehrdienstsenat abzugeben. Sie wurde diesem durch das Truppendienstgericht Nord mit Verfügung vom gleichen Tage vorgelegt und ist hier am 10. Juli 1973 eingegangen.
Inzwischen war dem Truppendienstgericht Nord auf Anfrage von dem Kommandeur der ... Panzerdivision unter dem 28. Juni 1973 mitgeteilt worden, daß die Durchsetzung der Dienstantrittsaufforderung auf Weisung des BMVg eingestellt worden sei. Nachdem dem Antragsteller eine Fotokopie dieses Schreibens zugänglich gemacht worden war, erklärte er gegenüber dem Senat die Hauptsache für erledigt und beantragte, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. In dem entsprechenden Schriftsatz vom 16. Juli 1973 ist ausgeführt, daß die Erledigungserklärung im Hinblick auf das Schreiben des Kommandeurs der 3. Panzerdivision vom 28. Juni 1973 erfolge und daß der Antragsteller davon ausgehe, daß der Inspekteur des Heeres seinem Aussetzungsantrag entsprochen habe, so daß eine Dienstleistungspflicht seinerseits zur Zeit nicht bestehe.
Der zur Stellungnahme aufgeforderte Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragte mit Schriftsatz vom 9. August 1973 den Antrag auf Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Bund an das Truppendienstgericht Nord, 5. Kammer, zu verweisen. Er hat der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprochen.
II
Dem Antrag des Antragstellers ist entsprechend § 20 Abs. 3 WBO mit der Maßgabe stattzugeben, daß dem Bund die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
1.
Der Antrag ist statthaft.
Mit § 20 WBO sind durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl I 1481) erstmals Kostenvorschriften in die Wehrbeschwerdeordnung aufgenommen worden. Sie enthalten Regelungen darüber, ob und wie die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen sind und unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten auferlegt werden können. Dabei wird in § 20 Abs. 1 und 2 WBO davon ausgegangen, daß das wehr dienst gerichtliche Verfahren durch einen Beschluß beendet wird, der einen in § 19 Abs. 1 WBO vorgesehenen Inhalt hat. Dazu gehören auch Entscheidungen über einen nach Erledigung des Antragsbegehrens gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO).
Demgegenüber gilt § 20 Abs. 3 WBO für die Fälle, in denen sich das Antragsverfahren prozessual erledigt hat, also eine Entscheidung in der Sache durch das Gericht nicht mehr ergehen kann. In diesem Zusammenhang ist nur der hier nicht interessierende Fall der ausdrücklichen Rücknahme eines Antrags entsprechend § 8 Abs. 1 WBO in der Wehrbeschwerdeordnung erwähnt. Der in den vergleichbaren Prozeßordnungen darüber hinaus vorgesehene Fall der Erledigung der Hauptsache durch entsprechende prozessuale Erklärung des Antragstellers unter gleichzeitiger Stellung eines Kostenantrags (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO, §§ 143, 138 FGO, § 193 SGG, § 91 a ZPO) hat dagegen in der Wehrbeschwerdeordnung keine Regelung erfahren. Insbesondere enthält § 20 Abs. 3 WBO, der nur die Kostenfolge einer Erledigung, nicht aber deren Voraussetzungen bestimmt, hierüber nichts. Da aber für das prozessuale Institut der Erledigung der Hauptsache jedenfalls seit der Existenz der Kosten Vorschrift des § 20 Abs. 3 WBO im Hinblick auf dessen Verweisung auf § 20 Abs. 1 WBO ein unbestreitbares Bedürfnis besteht, ist diese Lücke dadurch zu füllen, daß die in den anderen Prozeßordnungen bestehenden gesetzlichen Regelungen und die hierzu von Rechtsprechung und Lehre - insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO - entwickelten Grundsätze herangezogen werden.
Danach wird die Rechtshändigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung dann beendet, wenn der Antragsteller eine prozessuale Erledigungserklärung abgibt und die andere Seite dieser Erklärung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 161 RdNrn. 8 und 10). Einer Prüfung der Frage, ob der Antrag sich tatsächlich materiell erledigt hat oder ob er von Anfang an zulässig und begründet war (vgl. BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - I C 68/61]; BayVGH in BayVBl 1973, 156), bedarf es dann nicht mehr.
Ist in einem solchen Fall von der prozessualen Erledigung des Antrags auszugehen, so hat das Wehrdienstgericht in Anwendung des § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 WBOüber einen von dem Antragsteller gestellten Auslagenüberbürdungsantrag zu entscheiden. Dabei ist als Voraussetzung für eine Auslagenüberbürdung nach § 20 Abs. 3 WBO davon auszugehen, daß die Weiterverfolgung des Antragsbegehrens in materieller Hinsicht an dem Eintritt eines objektiven Erledigungsereignisses scheitert (vgl. BVerwG NZWehrr 1973, 107). Ist dies nicht der Fall und damit von einer sogenannten "versteckten" Antragsrücknahme auszugehen, so kommt eine Anwendung des § 20 Abs. 3 WBO jedenfalls, was die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 WBO angeht, nicht in Betracht (vgl. BVerwG a.a.O.).
2.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Kostenantrag berufen. Eine Verweisung an ein Truppendienstgericht kommt nicht in Betracht.
a)
Der Antragsteller hatte das Verfahren betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage gegen die Dienstantrittsaufforderung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 9. März 1973 zwar zunächst bei dem Truppendienstgericht Nord anhängig gemacht. Der die Abgabe der Sache an den Wehrdienstsenat beantragende Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juli 1973 ist jedoch im Hinblick auf den Inhalt des Aktenvermerks über eine entsprechende fernmündliche Anfrage bei dem Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Juli 1973 (Bl. 11 d.A.) dahin auszulegen, daß der an das Truppendienstgericht gerichtete Antrag zurückgenommen und ein gleichlautender neuer Antrag bei dem Senat gestellt worden ist. Denn in dem Aktenvermerk heißt es ausdrücklich, daß es dem Antragsteller im Hinblick auf die Zuständigkeit des Inspekteurs des Heeres um eine baldige Entscheidung des Senats gehe. "Um keine weitere Verzögerung eintreten zu lassen, bedürfe es seitens der Kammer keiner Entscheidung zu seinen Anträgen durch Beschluß, vielmehr möge die Kammer in Richtigstellung des Hilfsantrages zu Bl. 9 d.A." - d.h. Abgabe an den zuständigen Wehrdienstsenat - "den Vorgang an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten". Unter diesen Umständen bedurfte es des sonst üblichen Verweisungsbeschlusses (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Februar 1973 - I WB 10/73) nicht; das Verfahren ist vielmehr mit dem Eingang des entsprechenden Schreibens des Truppendienstgerichts seit dem 10. Juli 1973 beim Senat anhängig geworden.
b)
Das bei dem Senat anhängige Verfahren hat sich dadurch erledigt, daß der Antragsteller die Erledigung ausdrücklich erklärt und der zu dem Auslagenüberbürdungsantrag gehörte Bundeswehrdisziplinaranwalt (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) der Erledigungserklärung nicht widersprochen hat (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O.. RdNr. 8). Ist damit von übereinstimmenden Erledigungserklärungen auszugehen, so ist die Erledigung des Antrags prozessual eingetreten. Die Rechtshängigkeit des anhängig gemachten Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist beendet (vgl. Eyermann/Fröhler, a.a.O.. RdNr. 10).
Der Senat hat nunmehr nur noch darüber zu befinden, ob dem Bund die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise aufzuerlegen sind. Eine Verweisung an ein anderes Gericht kommt nach Beendigung der Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antragsbegehrens nicht mehr in Betracht (vgl. für den entsprechenden Fall, daß die Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist: BayObLG NJW 1964, 1573).
3.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren vor dem Senat sind dem Bund gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 21 Abs. 2 WBO aufzuerlegen.
Durch die Erklärung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 28. Juni 1973, daß auf Weisung des BMVg die Durchsetzung der Dienstantrittsaufforderung eingestellt worden sei, war im Ergebnis dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Dienstantrittsaufforderung in vollem Umfang entsprochen worden. Ein Beharren auf dem ursprünglichen Antrag hatte auf jeden Fall seine Abweisung mangels Rechtsschutzinteresses nach sich gezogen.
Diese Prozeßsituation haben der BMVg bzw. ihm nachgeordnete Dienststellen, unter Aufgabe des noch mit Schriftsatz vom 1. Juni 1973 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg in dem Verfahren 2 L 153/73 vertretenen Auffassung, willentlich herbeigeführt, nachdem auf Grund des Hinweises des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1973 auf die mögliche Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 1973 in der Sache 2 K 205/73 die endgültige Durchsetzbarkeit der Dienstantrittsaufforderung zweifelhaft geworden war. Es entspricht in einem solchen Fall der Billigkeit, dem Bund die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen Auslagen aufzuerlegen, ohne daß im einzelnen zu prüfen wäre, ob der Antrag letztlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BVerwG Beschluß vom 11. März 1971 - I WB 161/69 -; vgl. auch OVG Koblenz NJW 1969, 1922 mit weiteren Nachweisen).
Nicht erfaßt werden von der hier ausgesprochenen Erstattungspflicht die etwa durch die Anrufung des Truppendienstgerichts Nord entstandenen Auslagen. Da dieses Verfahren durch die wunschgemäß erfolgte Abgabe an den Senat nach dessen Verständnis durch Rücknahme beendet worden ist, konnte dieser insoweit eine Entscheidung nach § 20 Abs. 3 WBO anders als im Falle einer Verweisung (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO) nicht treffen.
Mühlenfeld
Seide