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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG III C 167.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 167.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 13.03.1961 - AZ: 5 KL 89/60

Fundstelle

  • MDR 1965, 414 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vor Eintritt des vertraglichen Versorgungsfalls begründet ein privates Versorgungsversprechen keinen einer Schadensfeststellung zugänglichen Ausgleichsanspruch.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1890 geborene Kläger wurde im Jahre 1942 Geschäftsführer des Oberschlesischen Berg- und Hüttenmännischen Vereins (e.V.) in G.. Bei seiner Anstellung war vereinbart worden, der Kläger solle ohne Karenzzeit pensionsberechtigt sein, und zwar solle sich seine Pensionsberechtigung nach den Grundsätzen richten, die für den damals ebenfalls bei dem genannten Verein angestellten früheren Ministerialrat C. galten. Der Anstellungsvertrag mit dem Kläger war auf die Dauer von drei Jahren geschlossen worden; er sollte sich jeweils um diese Zeit verlängern, wenn er nicht gekündigt würde.

2

Das Ausgleichsamt, lehnte den Antrag des Klägers, den Verlust seiner auf dieser Vereinbarung beruhenden Pensionsberechtigung als Vertreibungsschaden festzustellen, mit der Begründung ab, im Zeitpunkt der Vertreibung habe ein feststellbarer privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 17 Abs. 4 FG nicht bestanden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß zurück; abgesehen davon, daß die Ansicht des Ausgleichsamts über das Fehlen eines feststellbaren Anspruchs zutreffe, scheitere die begehrte Schadensfeststellung auch daran, daß der Kläger als Gläubiger der vermeintlich vertreibungsbedingt verlorenen Forderung seinen Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet, sondern in W. gehabt hätte, während der Berg- und Hüttenmännische Verein seinen Sitz in G. hatte.

3

Mit seiner Klage, die die Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen zum Ziele hatte, wurde der Kläger abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt die vom Beschwerdeausschuß erhobenen Bedenken gegen die Vertriebeneneigenschaft des Klägers zwar für unberechtigt, weil der Kläger jedenfalls seinen bestimmenden Wohnsitz in Gleiwitz gehabt hätte. Der Kläger sei aber nicht berechtigt, bezüglich seiner verlorenen Versorgungsansprüche die förmliche Schadens Feststellung zu begehren. Dem Kläger hätte im Zeitpunkt seiner Vertreibung ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch auf Versorgung noch nicht zugestanden, da die Bedingungen - Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze oder vorzeitige Arbeitsunfähigkeit - noch nicht eingetreten gewesen seien, an deren Eintritt die Entstehung des Versorgungsanspruchs geknüpft sei. Demgemäß habe es der Gesetzgeber auch unterlassen, in § 17 FG eine Grundlage für die Schadensberechnung derartiger Ansprüche zu geben. Auch das Bewertungsgesetz biete keine Handhabe für die Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision mit dem Antrage, unter Aufhebung des Urteils und der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden seinem Feststellungsbegehren stattzugeben. Er wendet sich gegen die Annahme, daß es sich bei dem von ihm geltend gemachten Anspruch um einen aufschiebend bedingten Anspruch gehandelt habe. Durch die Vereinbarung, die Pensionsberechtigung solle ohne Karenzzeit in Kraft treten, sei eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß diese Berechtigung bereits unbedingt entstanden sei. Daß sie durch Zeitablauf oder Eintritt der Arbeitsunfähigkeit befristet gewesen sei, ändere nichts daran, daß die Versorgungsberechtigung unabhängig vom Eintritt einer Bedingung sofort entstanden wäre. Im übrigen würde diese Versorgungsberechtigung auch als aufschiebend bedingte Forderung feststellungsfähig sein. Zwar seien aufschiebend bedingte Ansprüche nach dem Bewertungsgesetz nicht als geldwerte Ansprüche anzusehen Diese auf sozialpolitischen und steuerlichen Erwägungen beruhende Betrachtungsweise könne jedoch in das Lastenausgleichsrecht nicht übernommen werden. Hier sei vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die dazu führen müsse, dem Versorgungsanspruch des Klägers schon im Zeitpunkt der Vertreibung einen Geldwert zuzuerkennen. Demgemäß könne der Kläger die beantragte Schadensfeststellung bezüglich des durch die Vertreibung verlorengegangenen geldwerten Anspruchs verlangen.

5

Der Beklagte hält demgegenüber die Ausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend. Er meint, der Versorgungsanspruch des Klägers sei im Zeitpunkt der Vertreibung aufschiebend bedingt gewesen und demgemäß, da der Begriff des Wirtschaftsguts im Lastenausgleichsrecht dem gleichen Begriff des Bewertungsgesetzes entspreche, nicht unter den einer Schadensfeststellung zugänglichen Verlusten aufgeführt. Das Fehlen einer Karenzzeit sei ohne Einfluß auf die Rechtsnatur der Versorgungsanwartschaft, da der Anspruch erst mit dem Eintritt der Bedingung entstehen konnte. Die völlige Ungewißheit darüber, ob der Versorgungsfall jemals eingetreten wäre, stehe der Annahme entgegen, dem Kläger hätte im Zeitpunkt der Vertreibung bereits ein geldwerter Anspruch auf Versorgung zugestanden. Der Wille des Gesetzes, diese Überlegungen zu billigen und seinen Regelungen zugrunde zu legen, folge eindeutig aus der durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes eingeführten Vorschrift des § 284 Abs. 2 LAG, die eine Ausgleichsleistung für aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche nur im Rahmen der Entschädigungsrente vorsehe.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt den Ausführungen des Beklagten bei. Er hebt hervor, daß der Versorgungsfall bis zur Vertreibung des Klägers nicht eingetreten sei, und beruft sich im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1961 - BVerwG III C 9.59 -, das er für zutreffend hält.

7

Auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963 hat der erkennende Senat nicht in der Sache entschieden, sondern den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts angerufen, weil er mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des IV. Senats, insbesondere von dessen Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - abweichen wollte. Der Große Senat hat durch Beschluß vom 23. Oktober 1964 das vor ihm schwebende Verfahren eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VwGO infolge der durch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 1. Juli 1964 begründeten alleinigen Zuständigkeit des III. Senats für Revisionen aus dem Gebiet des Feststellungsgesetzes entfallen seien.

8

II.

Die Revision, über die nach Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat vom erkennenden Senat nunmehr abschließend zu entscheiden war, ist zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines auf dem Verlust seiner Pensionsberechtigung beruhenden Vertreibungsschadens nicht zu.

9

Wie der Senat bereits in seinem Vorlegungsbeschluß vom 7. November 1963 - BVerwG III C 167.61 - (ZLA 1964, 230) im einzelnen dargelegt hat, ist die Tatsache, daß der Kläger auf Grund des mit dem Oberschlesischen Berg- und Hüttenmännischen Verein (e.V.) getroffenen Versorgungsversprechens keine Versorgungszahlungen erhält, kein Vertreibungsschaden, für den das Lastenausgleichsrecht eine förmliche Schadensfeststellung als Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen vorsieht (§ 3 FG, §§ 12, 235, 236 LAG). Ein Schaden an einem der im Gesetz aufgeführten Wirtschaftsgüter, für dessen Verlust eine Ausgleichsleistung in Form der Hauptentschädigung gewährt werden kann (§ 243 LAG), ist dem Kläger nicht entstanden. Insbesondere stand dem Kläger mit der ihm erteilten Pensionszusage kein Wirtschaftsgut zu, das sich in die in § 12 Abs. 1 LAG erschöpfend aufgezählten Vertreibungsschäden einordnen ließe.

10

Die in dem Vorlegungsbeschluß vom 7. November 1963 eingehend begründete Auffassung des Senats, bei der Pensionszusage des Klägers habe es sich nicht um einen anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruch als eine Reichsmarksparanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d LAG gehandelt, ist nunmehr durch die Klarstellung bestätigt worden, die diese Vorschrift durch Artikel I, § 1 Nr. 3 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) erhalten hat. Wenn der bisherigen Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 an Buchstabe d LAG - und zwar mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375 LAG) ab, vgl. Art. II, § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 17. ÄndG LAG - die Worte angefügt sind, "sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war", dann zeigt das, daß die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht zutreffend war, eine aufschiebend bedingte Pensionszusage stelle solange kein einer Schadensfeststellung zugängliches Wirtschaftsgut dar, als die für die Entstehung des Anspruchs maßgebende Bedingung hoch nicht eingetreten war (§ 4 BewG). Angesichts der nunmehr bestehenden alleinigen Zuständigkeit des erkennenden Senats bedarf es über die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses hinaus keiner weiteren Auseinandersetzung mit der hiervon abweichenden Meinung des IV. Senats, die zu Unrecht von einem besonderen Begriff des Wirtschaftsgutes in § 12 LAG ausgeht.

11

Zu Unrecht meint die Revision, bei dem Versorgungsanspruch des Klägers habe es sich nicht um einen aufschiebend bedingten, sondern um einen befristeten Anspruch gehandelt. Gerade die durch die Verweisung auf die für einen früheren Ministerialrat geltenden Versorgungsvorschriften hergestellte Verknüpfung mit beamtenrechtlichen Regelungen entsprechender Art bestätigt die Auffassung, daß die Versorgungsansprüche des Klägers aufschiebend bedingt waren und erst in den Fällen zur Entstehung gelangen sollten, in denen ein Beamter die Zahlung seiner Versorgungsbezüge verlangen konnte. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 9.59 - (RLA 1962, 105) im einzelnen ausgeführt. Von diesen Ausführungen abzuweichen, besteht insbesondere auch nicht deswegen Anlaß, weil die Wirksamkeit der dem Kläger gegebenen Pensionszusage nicht an den Ablauf einer Karenzzeit geknüpft war. Eine Karenzzeit ist für die Begründung des Versorgungsanspruchs insofern von Bedeutung, als vor ihrem Ablauf der Anspruch auch dann nicht zur Entstehung gelangen kann, wenn die Bedingung eintritt, an deren Erfüllung die Vereinbarung die Entstehung des Anspruchs knüpft; sie ändert aber nichts daran, daß erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung - Altersgrenze oder Invalidität - der Versorgungsanspruch zur Entstehung gelangt, der erst in diesem Zeitpunkt an die Stelle der zugleich mit seiner Entstehung wegfallenden Dienstbezüge tritt.

12

Handelt es sich demnach bei der dem Kläger im Jahre 1942 gegebenen Pensionszusage nicht um einen im Zeitpunkt der Vertreibung einer Bewertung nach § 4 BewG zugänglichen Anspruch, ist dem Kläger insoweit kein feststellungsfähiger Vertreibungsschaden entstanden, so daß seine auf Aufhebung der diese Feststellung ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage mit Recht abgewiesen ist.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher