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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1989, Az.: BVerwG 4 NB 33.88

Selbstbindung; Planungsabsichten; Bauleipläne; Nummer des Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 33.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.06.1988 - AZ: 1 OVG C 9/87

Fundstellen

  • BBauBl 1989, 470-475
  • BRS 49, 49 - 51
  • BauR 1989, 303-304
  • DÖV 1989, 452
  • NJW 1989, 2486 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 399 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1991, 351-352 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1989, 188-189
  • ZfBR 1989, 79

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes nach § 12 BauGB reicht für die erforderliche schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes die bloße Angabe der Nummer des Bebauungsplans nicht aus.

  2. 2.

    Planungsabsichten einer Gemeinde, die sich nicht in gültigen Bauleitplänen niedergeschlagen haben, begründen grundsätzlich keine Selbstbindung der Gemeinde.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Es wird keine Selbstbindung dadurch begründet wenn Planungsabsichten nicht in gültige Bauleitpläne übernommen werden.

  2. 2)

    Es ist dabei nicht ausreichend, die Nummer des Bebauungsplans anzugeben.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache bleibt erfolglos. Das Normenkontrollgericht hat die ihm gemäß § 47 Abs. 5 VwGO obliegende Vorlagepflicht aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht verletzt.

2

Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes beruht (§ 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO). Die Antragsteller rügen eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - (BVerwGE 69, 344 = DVBl. 1985, 110). Sie machen geltend, in diesem Urteil sei die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekanntmachung von Bebauungsplänen teilweise aufgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht lege jetzt weniger strenge Maßstäbe an die Bezeichnung des Plangebietes bei der Bekanntmachung von Bauleitplänen nach § 12 BauGB an als zuvor. Das Normenkontrollgericht berufe sich aber noch auf das Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369), von dem dieser in seiner neueren Rechtsprechung gerade abgerückt sei.

3

Eine Abweichung, die gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO zur Vorlage hätte führen müssen, folgt daraus jedoch nicht. Das Normenkontrollgericht leitet die Ungültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 3 a.F. daraus her, daß er bei der Bekanntmachung seiner Genehmigung nur mit einer Nummer gekennzeichnet worden sei. Diese Rechtsauffassung steht auch mit der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des Senats im Einklang. Darin wird zwar an der früher vertretenen Gleichsetzung der Anforderungen für die Bekanntmachungen nach § 2 Abs. 2 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) und § 12 BBauG/BauGB nicht festgehalten. Gleichzeitig wird aber auch für diese Bekanntmachung gefordert, daß sie mit einer schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebietes einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und daß dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Im Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - (BRS 42 S. 73 = DVBl. 1985, 112) wird ergänzend dazu ausgeführt, daß ein solcher Hinweis in der Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlich schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets bestehen kann, solange dadurch das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewußt gemacht und dieser zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan geführt wird, wenn er sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will.

4

Von dieser Auffassung weicht das Normenkontrollgericht nicht ab, wenn es die Bekanntmachung unter einer bloßen Nummer nicht als ordnungsgemäß ansieht. Den von den Antragstellern angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß bereits eine solche Bekanntmachung mit dem Gesetz im Einklang steht. Eine Zahl läßt keinerlei Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit eines Plans zu und kann den Normadressaten demgemäß auch keinerlei Erkenntnisse darüber vermitteln, in welchem Teil der Gemeinde neues Bebauungsrecht gilt.

5

Die Beschwerde legt auch nicht dar, daß eine Vorlagepflicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bestand (§ 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO). Der vorliegende Fall bietet keinen Ansatzpunkt für eine weitergehende Klärung der Anforderungen an eine Bekanntmachung nach § 12 BauGB. Daß die Angabe der Nummer eines Bebauungsplans bei seiner Bekanntmachung nicht ausreicht, läßt sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres ableiten. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinausgehende Fragen werden von den Antragstellern nicht formuliert und durch die angegriffene Normenkontrollentscheidung auch nicht aufgeworfen.

6

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage, inwieweit die planende Gemeinde von bisherigen planerischen Absichten Abstand nehmen kann, ohne dies mit konkreten städtebaulichen Erwägungen zu begründen. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts ohne weiteres beantworten läßt. Daß Planungsabsichten, die sich - wie hier - nicht in gültigen Bauleitplänen niedergeschlagen haben, grundsätzlich keine rechtliche Selbstbindung der Gemeinde begründen, versteht sich von selbst. Insofern kann die Gemeinde deswegen auch ihre Absichten im Wege der Bauleitplanung ändern, ohne daß es dazu einer besonderen, über das allgemeine Gebot einer gerechten Abwägung hinausgehenden, Rechtfertigung bedürfte. Ob durch eine Planung, die sich nachträglich als nichtig erweist, schutzwürdige Belange einzelner Betroffener begründet werden, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise rechtsgrundsätzlich klären läßt. Eine solche Lage kann vor allem dann eintreten, wenn im Hinblick auf eine solche Planung bestimmte schutzwürdige Dispositionen getroffen worden sind. Hier ist dazu weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Daß die Belange der Antragsteller von der Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt wurden und daß die ihnen durch die Planung erwachsenen Nachteile städtebaulich gerechtfertigt sind, hat das Normenkontrollgericht in einer Weise, die keine grundsätzlichen Fragen aufwirft, festgestellt. Insoweit lassen sich auch der Beschwerde keine Hinweise auf weiterführende Fragestellungen entnehmen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer