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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1996, Az.: BVerwG 11 B 123.95

Vertretungsmöglichkeiten einer juristischen Person vor Gericht; Vereinbarkeit einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung beigefügten Auflage mit dem Amtsermittlungsgrundsatz und mit dem Bestimmtheitsgebot; Hinreichende Bestimmtheit einer Auflage zur atomrechtlichen Genehmigung bei Verweisung auf technische Regelwerke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 123.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.05.1995 - AZ: 22 A 94.40020

Fundstellen

  • ET 1996, 459-460
  • NVwZ-RR 1997, 278-279 (Volltext mit red. LS)

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Januar 1994 erteilte atomrechtliche Genehmigung zum Einsatz von Mischoxid-Brennelementen im Kernkraftwerk G. II (KRB II) - 6. Änderungsgenehmigung. Sie macht eine Beeinträchtigung ihrer acht und elf Kilometer vom Kernkraftwerk entfernten Trinkwasserbrunnen und eines sechs Kilometer entfernten Fischgewässers geltend. Die auf Aufhebung der Änderungsgenehmigung gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.

2

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

3

1.

Die Beschwerde ist allerdings zulässig. Die Klägerin ist ordnungsgemäß vertreten. Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung entsprechen entgegen der Auffassung des Beklagten den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

4

Abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das ist hier wirksam geschehen. Die Bediensteten der Klägerin, welche die Beschwerdeeinlegung und die Beschwerdebegründung unterzeichnet haben, besitzen unstreitig die Befähigung zum Richteramt. Daß der Oberbürgermeister der Klägerin die Beschwerde als gesetzlicher Vertreter der Stadt unterzeichnet und sich nicht zusätzlich als Prozeßvertreter bestellt und gemeldet hat, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Einer besonderen Vollmacht bedurfte es nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht. Ebensowenig ist rechtlich bedenklich, daß der Rechtsdirektor der Klägerin die Beschwerdebegründung bei ihrer Einreichung mit dem Zusatz "im Auftrag" unterzeichnet hat. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um ein Tätigwerden in amtlicher Eigenschaft handelt. Daß dieses kein "Vertreten" im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - <Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 S. 11 ff.>).

5

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

6

a)

Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Zulassungsvoraussetzung liegt vor, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage legt die Beschwerde nicht dar.

7

Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage, inwiefern "es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 AtG, § 14 AtVfV, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG = § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG = § 37 Abs. 1 VwVfG) vereinbar (ist), wenn die einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung beigefügte Auflage, deren Erfüllung die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst sicherstellt, nicht selbst das zu erzielende Ergebnis vorgibt, sondern nur auf ausfüllungsbedürftige technische Regelwerke verweist". Die Klägerin leitet ihre Darlegungen zur Grundsatzrüge aus den Passagen des angefochtenen Urteils ab, in denen der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Auflage III.4 der 6. Änderungsgenehmigung auseinandersetzt. Die Nebenbestimmung lautet:

"Die Maßnahmen zur automatischen Beendigung möglicher nuklear-thermohydraulischer Instabilitäten des Reaktorkerns sind vor dem erstmaligen Einsatz von MOX-BE dem Stand der Technik, entsprechend KTA 3501, zu ertüchtigen. Die entsprechenden Unterlagen sind im Rahmen der gemäß Auflage 1 vorgeschriebenen Nachweisführung vorzulegen."

8

Im Hinblick auf diese Nebenbestimmung möchte die Beschwerde geklärt wissen, "inwieweit in Auflagen anstelle einer eigenen Zielvorgabe die Bezugnahme auf Normen, wie z.B. technische Regelwerke, genügt". Sie macht hierzu geltend, die KTA 3501 enthalte "nur allgemeine Regeln, die erst noch der Ausfüllung entsprechend den Umständen des Einzelfalls" bedürften. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

9

Soweit die Beschwerde damit nämlich beanstandet, daß die Verweisung auf die KTA 3501 keine eindeutige Zielvorgabe enthalte, sondern "hinsichtlich des Zieles mehrere Auslegungen" gestatte, übersieht sie, daß das genannte technische Regelwerk nicht zum revisiblen Recht gehört und somit nicht der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt. Es ist vielmehr Sache des Tatsachengerichts, darüber zu befinden, ob diesem technischen Regelwerk für den konkreten Fall eine hinreichend bestimmte Zielvorgabe zu entnehmen ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bejaht (UA S. 4); er würdigt die Auflage III.4 als Anordnung zum "Vollzug einer bestimmten Zielvorgabe durch den Genehmigungsempfänger unter Einräumung von Handlungsalternativen" (UA S. 5). Die Frage nach der rechtlichen Beurteilung einer Auflage, die das zu erzielende Ergebnis nicht klar festlegt, würde sich daher im Revisionsverfahren nicht stellen.

10

In dem geschilderten Beschwerdevorbringen liegt wohl ferner die Frage, ob eine Auflage dann hinreichend bestimmt sein kann, wenn sie bei der Zielvorgabe auf technische Regelwerke verweist und insofern nicht "aus sich heraus verständlich" ist. Diese Frage läßt sich positiv beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Formulierung von Zielvorgaben unter Bezugnahme auf technische Regelwerke ist im Anlagenzulassungsrecht gängige Behördenpraxis. Sie gewährleistet eine hinreichend bestimmte Regelung, wenn die Zulassungsentscheidung sich an einen Vorhabenträger richtet, der über genügend Fachkunde verfügt, um aus dem technischen Regelwerk zu entnehmen, was von ihm gefordert wird. Daß Nebenbestimmungen allgemeinverständlich abgefaßt sein müssen, ist dem Erfordernis der Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

11

b)

Auch mit ihrer Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Beschwerde keinen Erfolg.

12

Divergenz ist gegeben, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302>). Der Rechtssatz des Instanzgerichts braucht dabei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, muß sich jedoch aus der Entscheidung hinreichend deutlich ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130>). Die Beschwerde nennt keine vom Tatsachengericht ausdrücklich formulierten abstrakten Rechtssätze, die den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen. Sie schreibt hingegen dem Verwaltungsgerichtshof rechtliche Positionen zu, die dieser konkludent geäußert haben soll, tatsächlich aber nicht eingenommen hat.

13

Daß der Verwaltungsgerichtshof unter Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 122.81 - <Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1 - nur Leitsatz>; Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 69.87 - <Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1990, S. 855>; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - <BVerwGE 84, 335 ff. = NVwZ 1990, S. 658>; Urteil vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 42.91 - <Buchholz 418.21 AtBO Nr. 13>) - jedenfalls konkludent der Ansicht sei, Auflagen zu atomrechtlichen Genehmigungen seien auch dann ausreichend bestimmt, wenn sie erst nach Auslegung in Bezug genommener technischer Regelwerke erfüllbar seien und ihr Inhalt darüber hinaus einer unterschiedlichen Wertung zugänglich und nicht schon aus sich heraus verständlich und mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar sei, ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz sieht vielmehr, wie bereits erwähnt, die Bestimmtheit gerade deswegen gewahrt, weil die Auflagen zielgenau seien und technische Handlungsspielräume nur zur Realisierung der Ziele gewährten.

14

Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof nehme den Standpunkt ein, eine Genehmigung dürfe mit dem Vorbehalt verbunden werden, sie im Falle des Abschlusses bestimmter nachträglicher Prüfungen später auf den von Anfang an beantragten Umfang zu erweitern, und weiche damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1992 - BVerwG 7 C 11.91 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 47 = NVwZ 1993, S. 366) ab, wonach alle wesentlichen Fragen des Umweltschutzes vor der Anlagenzulassung abschließend geklärt sein müßten und nicht einem nachfolgenden Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vorbehalten werden dürften. Das angefochtene Urteil führt demgegenüber ausdrücklich aus, mit den Auflagen zur 6. Änderungsgenehmigung würden nicht etwa ungelöste Probleme aus dem Genehmigungsverfahren verlagert und ihre Bewältigung in das Belieben der Beigeladenen gestellt sowie der Beurteilung der Aufsichtsbehörde überlassen.

15

Die Klägerin greift demnach mit den Divergenzrügen nicht abstrakte Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofs, sondern dessen Rechtsanwendung im Einzelfall mit der dabei erfolgten Zuordnung und Bewertung des Sachverhalts an. Dies kann eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht rechtfertigen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Kipp
Vallendar