Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1985, Az.: VIII ZR 250/84
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch einen Vermieter gewerblicher Kraftfahrzeuge wegen eines Unfalls mit einem gemieteten Fahrzeug; Ausgestaltung einer Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung; Erhalt eines der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutzes; Entfallen des Versicherungsschutzes zugunsten des Eigentümers bei Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten als Fahrer; Verstoß gegen das Alkoholverbot; Anforderungen an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 250/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.07.1984
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 49 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 581 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 1066-1068 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Autoverleih B. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Wilhelm B. jun., W. Straße 316, M.
Prozessgegner
1. Apotheker Dr. H. L. M., M.weg 9, M.
2. Student R. I. S., X. Straße 2 a, K.
Amtlicher Leitsatz
Der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung zusätzlichen Entgelts gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Haftungsbefreiung für Unfallschäden einräumt, kann seine Verpflichtung, einen am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 70, 304; BGH, Urt. v. 16.12.1981 - VIII ZR 1/81 = LM BGB § 242 Cd Nr. 239), nicht durch den Hinweis in seinen AGB einschränken, daß die Haftungsbefreiung nicht einer Vollkaskoversicherung entspreche.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die gewerblich Kraftfahrzeuge vermietet, verlangt nach einem Verkehrsunfall mit einem ihrer Fahrzeuge, das der Erstbeklagte gemietet und der Zweitbeklagte im Unfallzeitpunkt gelenkt hat, Schadensersatz in Höhe von 14.487,71 DM nebst Zinsen. Von dem geltend gemachten Betrag sind unter anderem 13.079,64 DM für Fahrzeugschaden und 441,- DM für Mietausfall ausgeworfen.
a)
Der Formularvertrag vom 7. August 1981 zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten über die Miete des Fahrzeugs schloß eine Haftungsbefreiung ein; in der Rubrik "Haftungsbefreiung (Ausn. s. ums. Ziff. 10)" auf der Vorderseite des Formulars war dafür ein Preis von täglich 9,50 DM eingesetzt.
Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Mietbedingungen enthalten - soweit hier von Interesse - folgende Klauseln:
"5. Berechtigte Fahrer
Zur Führung des Fahrzeuges sind ausschließlich berechtigt unter Voraussetzung eines gültigen Führerscheines:
a)
der Mieter,b)
der im Vertrag angegebene Fahrer...
6. Verbote
Verboten sind:
...
d)
Unerlaubte Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Wagens an Dritte,e)
Benutzung des Wagens unter Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel,...
8. Haftungsbeschränkung
Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietwagen nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich Nebenkosten gemäß Ziffer 11.
Hiervon bleibt die Vollhaftung gemäß Ziffer 10 unberührt.
...
9. Haftungsbefreiung
Ausschluß der Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen ist gegen Zahlung einer zusätzlichen Tagesgebühr möglich. Diese Haftungsbefreiung entspricht nicht einer Vollkaskoversicherung.
10. Vollhaftung
Der Mieter haftet bei allen Schäden am Mietwagen in jedem Fall, auch bei Abschluß der Haftungsbefreiung, in vollem Umfang, wenn der Schaden entsteht:
a)
durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verursachen des Unfalls bzw. der Beschädigung, sowie bei Fahrten unter jeglicher Einwirkung von Alkohol,b)
bei Nichthinzuziehung der Polizei nach einem Unfall bzw. bei Verletzung einer der unter Ziffer 7 genannten Obliegenheiten,c)
bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5 und 6,d)
durch unsachgemäßes Verstauen, oder ungenügende Sicherung bzw. Verschluß des Ladegutes durch Nichtbeachten von Höhe und Breite der Aufbauten von LKW (Kasten, Koffer, Plane, Spriegel).In diesen Fällen haftet der Mieter auch für die entstandenen Nebenkosten gemäß Ziffer 11.
11. Nebenkosten
Nebenkosten sind die unfallbedingte Wertminderung, der Mietausfallschaden und die Kosten für das Abschleppen und die Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen. ...
12. Haftung des Mieters und des Fahrers
Der Mieter hat sich das Verhalten des Fahrers wie eigenes zurechnen zu lassen. Er haftet für das Verschulden des Fahrers wie für eigenes."
Unter den Mietbedingungen ist in auffälligem großen Druck der Hinweis angebracht: "Achtung bei Alkohol! (unterstrichen) Nach jeglichem Alkoholgenuß volle Haftung bei Unfällen."
b)
Der Erstbeklagte unternahm mit dem gemieteten Fahrzeug, einem Kombi-PKW, am 4. September 1981 eine mehrtägige Reise nach Berlin, an der auch der Zweitbeklagte beteiligt war. Dieser nahm am 6. September 1981 - dem Tag der Rückreise - bis gegen 12.00 Uhr in erheblichem Maß alkoholische Getränke zu sich. Bei der Abfahrt um 16.00 Uhr führte der Erstbeklagte das Auto, während der Zweitbeklagte sich zum Schlafen hingelegt hatte. Auf Bitten des Erstbeklagten, der sich nicht ganz wohl fühlte, übernahm der Zweitbeklagte - der im Mietvertrag nicht als Fahrer angegeben war - gegen 22.00 Uhr die Lenkung des Fahrzeugs. Kurz nach Mitternacht ereignete sich der Unfall auf der Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Der Zweitbeklagte wollte einen PKW mit Verkaufsanhänger (Wohnwagen) überholen; dabei kollidierten die Fahrzeuge. Der Unfallhergang ist streitig. Dem Zweitbeklagten wurde um 1.31 Uhr eine Blutprobe entnommen, die für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 %o - zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt eine BAK von 1,23 %o - ergab.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 14.487,71 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre - zugelassene - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
Klage gegen den Mieter (Erstbeklagten)
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift hinsichtlich des gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadens zugunsten des Erstbeklagten die in Nr. 9 Mietbedingungen (künftig: AGB) vereinbarte Haftungsbefreiung durch. Die in Nr. 10 AGB enthaltenen Ausnahmen von der Haftungsbefreiung seien nach § 9 AGBG unwirksam; dem stehe der ausdrückliche Hinweis in Nr. 9 AGB nicht entgegen, daß die Haftungsbefreiung nicht der Vollkaskoversicherung entspreche. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, daß - wie der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich ausgesprochen habe - der Mieter in besonderem Maße daran interessiert sei, sich durch Leistung einer zusätzlichen Zahlung (wie hier geschehen) von der Haftung für Fahrzeugschäden in sinnvoller Weise freizuhalten. Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf das dem Vermieter erkennbare Sicherheitsbestreben des Mieters, bedeute es eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Belange des Vermieters, wenn dieser für die Gewährung einer eng begrenzten Haftungsfreistellung ein zusätzliches Entgelt verlange, das ausreiche, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz, sogar unter Einbeziehung des Mietausfallschadens, zu finanzieren. Die aus Treu und Glauben folgende Verpflichtung des Vermieters, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten, lasse Ausnahmen weder bei Überlassung des Fahrzeugs an einen im Vertrag nicht vorgesehenen Fahrer noch bei Verstoß gegen das in den AGB vorgesehene strikte Alkoholverbot zu, wie sich aus § 2 Abs. 2 b AKB und § 61 VVG (Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers) ergebe. Eine grobe Fahrlässigkeit des zweitbeklagten Fahrers, die nach Nr. 12 AGB und § 278 BGB möglicherweise auch der Erstbeklagte vertreten müßte, könne nicht festgestellt werden.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)
Der Erstbeklagte ist zwar seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, das gemietete Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben (§ 556 BGB). Hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedoch durch die Haftungsbefreiung in Nr. 9 AGB ausgeschlossen. Sie hat zum Inhalt, den Erstbeklagten gegen ein Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für Unfallschäden freizustellen. Demgemäß war die Klägerin gehalten, die Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten (vgl. BGHZ 70, 304; weitere Senatsurteile vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79, NJW 1981, 1211 = WM 1981, 201; 11. November 1981 - VIII ZR 271/80, NJW 1982, 167 = WM 1981, 1383; 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, NJW 1982, 987 = WM 1982, 294 und 15. Juni 1983 - VIII ZR 78/82, WM 1983, 1009; vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl., Rz. 197). Diese sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung, an der auch die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG auszurichten ist, konnte die Klägerin durch den Hinweis in ihren Geschäftsbedingungen nicht einschränken, daß die Haftungsbefreiung nicht einer Vollkaskoversicherung entspreche (vgl. schon Senatsurteil vom 11. November 1981 a.a.O. unter I.). Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß es hier im Ergebnis nicht um die Frage geht, ob - trotz des gegenteiligen Hinweises - bei dem Mieter irreführend der Eindruck erweckt wird, er erhalte gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts einen zumindest der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz, oder ob durch den Hinweis eine überraschende Wirkung der Klausel ausgeschaltet werde. Vielmehr kann der gewerbliche Autovermieter, der in der Weise wie die Klägerin eine Haftungsfreistellung gegen Entgelt vereinbart, nicht durch die deklaratorische Verneinung des Charakters der Rechtsbeziehungen, die nach der Rechtsprechung aufgrund der Vereinbarung bestehen, deren Maßgeblichkeit beseitigen. Daraus folgt:
aa)
Die Vollhaftung des Mieters für den Fall, daß das Fahrzeug durch einen nicht im Vertrag benannten Fahrer gelenkt worden ist, steht - trotz der von der Revision hervorgehobenen Möglichkeit, bestimmte Fahrer als berechtigt im Vertrag anzugeben - in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 b AKB. Danach entfällt der Versicherungsschutz zugunsten des Eigentümers nicht bei Benutzung des Fahrzeugs durch einen Dritten als Fahrer, insbesondere wenn ihm das Fahrzeug vom Eigentümer überlassen worden ist. Der Mieter, dem der Vermieter Volldeckung zusagt, bekundet mit der Bezahlung des dafür geforderten besonderen Entgelts sein dringendes für den Vermieter erkennbares und auch berechtigtes Interesse und seinen Willen, kein höheres Risiko als ein Halter oder Eigentümer einzugehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, WM 1982, 294, 295 unter II. 2 b).
bb)
Soweit ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, entfällt die Haftungsbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 61 VVG (Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht durch eine beispielhafte Aufzählung in den Mietbedingungen verbindlich festgelegt werden, sondern muß nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden (BGHZ 70, 304, 307 f). Das gilt trotz der besonderen Gefahrenträchtigkeit von Alkohol am Steuer auch, soweit ein Verstoß gegen das Alkoholverbot in Frage steht. Die Klägerin konnte ebensowenig wie ein Kaskoversicherer nach § 61 VVG den Verlust der Haftungsbefreiung allein daran knüpfen, daß das Fahrzeug von einem unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer gelenkt wurde. Eine zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Erstbeklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hält vielmehr eine Erörterung über den Verschuldensgrad der Beklagten für entbehrlich, solange nicht erwiesen sei, daß der Zweitbeklagte den Unfall überhaupt durch einen Fahrfehler verursacht habe. Das verneint es ohne Rechtsfehler (s. unten zu II). Auch seine hieraus für die Haftungsbefreiung des Erstbeklagten gezogene Schlußfolgerung ist rechtlich zutreffend. Ebenso scheitert eine Vollhaftung des Erstbeklagten unter dem Gesichtspunkt, er müsse sich das Verhalten des Zweitbeklagten nach Nr. 12 AGB, § 278 BGB zurechnen lassen, bereits daran, daß das Berufungsgericht ein fahrlässiges Fehlverhalten des Zweitbeklagten in seiner Fahrweise als Unfallursache für nicht erwiesen ansieht.
b)
Die Revision bekämpft auch den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Haftungsbefreiung den Mietausfall einschließe. Allerdings legt sie dabei zugrunde, daß die Haftungsbefreiung entfallen sei. Da dies - wie ausgeführt - nicht zutrifft, bleibt nur zu prüfen, welchen Umfang die Haftungsbefreiung hat. Hierfür ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Nrn. 9 bis 11 AGB, daß der Mieter auch den Mietausfallschaden nicht zu tragen hat (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79, WM 1981, 201).
II.
Klage gegen den Fahrer (Zweitbeklagten)
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein fahrlässiges Fehlverhalten des Zweitbeklagten in seiner Fahrweise als Unfallursache nicht bewiesen. Damit scheiden Ansprüche der Klägerin gegen den Zweitbeklagten, die nur auf unerlaubter Handlung beruhen könnten, von vornherein aus, so daß es nicht darauf ankommt, ob die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung auch zugunsten des Fahrers wirkt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81, WM 1982, 294, 295 unter Nr. III).
2.
Die gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im Berufungsurteil gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch. Soweit es darum geht, daß das Berufungsgericht zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten verneint habe, kann das angefochtene Urteil nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht ohnehin nur darauf nachgeprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder Beweisgrundsätze verletzt worden sind. Das ist nicht der Fall, Zwar ist richtig, daß grundsätzlich grob fahrlässig handelt, wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kfz setzt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83, VersR 1985, 440). Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsfehler verneint, daß der Zweitbeklagte absolut fahruntüchtig gewesen ist. Die Blutalkoholkonzentration des Zweitbeklagten hatte nicht einen Wert von 1,3 %o oder darüber erreicht, der als solcher die Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 152/69, VersR 1972, 292; vgl. auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 12. Aufl., § 12 AKB Rz. 102). Das Berufungsgericht hat des weiteren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung geprüft, ob Tatsachen hinsichtlich der Fahrweise festzustellen sind, die schon bei der unter 1,3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration des Zweitbeklagten (relative Fahruntüchtigkeit) eine Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit indizierten (BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 aaO; OLG Hamm in VersR 1982, 385). Hierfür hätte ein Auffahrunfall sprechen können. Das Berufungsgericht hat aber einen damit vergleichbaren Unfallhergang oder sonstige grobe Fahrfehler nicht festgestellt. Vielmehr spreche - so meint es - die Kratzspur an der Unfallstelle für die Möglichkeit, daß sich der vom Zweitbeklagten gesteuerte Wagen auf dem Überholstreifen befunden habe. Zu dem Unfall könne es dadurch gekommen sein, daß das rechts fahrende Gespann - etwa weil der Anhänger pendelte - auf den Überholstreifen abgedriftet ist. Die Revision will die mögliche tatrichterliche Würdigung durch ihre abweichende Würdigung ersetzen; das ist revisionsrechtlich unzulässig und bedarf keines näheren Eingehens (§ 565 a ZPO).
Nach alledem haben die Vorinstanzen mit Recht die Klage gegenüber beiden Beklagten als unbegründet angesehen. Da die Revision erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin nach § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte