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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1969, Az.: BVerwG VII C 76.68

Dauerparken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ; Abgrenzung der Regelungen des Straßenrechts zu denen des Straßenverkehrsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 76.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 16076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.05.1967 - AZ: 154 VIII 65

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 320 - 325
  • BayBgm 1971, 230
  • BayVBl 1970, 443
  • DAutoR 1970, 165
  • DVBl 1970, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 535-536 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 962 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 397 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VRS 35, 390
  • VerkMitt 1970, 43
  • VerwPrax 1970, 205
  • VerwRspr 21, 601 - 605
  • VkBl 1970, 458

Amtlicher Leitsatz

Zum Dauerparken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Weiterführung von BVerwGE 23, 325 [BVerwG 04.03.1966 - IV C 2/65]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Kläger ihren Lastkraftwagen ohne Sondernutzungserlaubnis der Beklagten vor ihrem Anwesen auf der Wettersteinstraße 131 in Wallgau abstellen dürfen.

In diesem Umfang werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1967 und des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 1965 geändert.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt drei Viertel und die Kläger tragen ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger bewohnen ein Siedlungshaus in der Wettersteinstraße, die im Ortsgebiet der Beklagten liegt. Von dort aus betreiben sie ihr gemeinsames Fuhrunternehmen. Den in ihrem Unternehmen eingesetzten 7-Tonnen-Lastkraftwagen stellen sie vor ihrem Wohnhaus auf der fünf bis acht Meter breiten Straße ab.

2

Die Kläger begehren die Verlängerung einer ihnen von der Beklagten befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis zum Abstellen ihres Lastkraftwagens in der Wettersteinstraße. Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten haben sie Widerspruch eingelegt und die Auffassung vertreten, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liege nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von den Klägern gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Er hält die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für gerechtfertigt, weil das Abstellen des Lastkraftwagens den Gemeingebrauch anderer, insbesondere aber die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könne. Die Fußgänger müßten auf die Straße ausweichen; auch seien sie bei der Überquerung der Straße vor und hinter dem Lastkraftwagen in der Sicht behindert. Für andere parkende Fahrzeuge bilde der Lastkraftwagen ein Hindernis.

4

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, daß das Abstellen des Lastkraftwagens vor ihrem Anwesen im Rahmen des Gemeingebrauchs liege.

5

Sie rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, sie schon in der Berufungsinstanz zur Stellung des Feststellungsantrages anzuregen. Die Zulässigkeit des Dauerparkens ihres Lastkraftwagens beurteile sich allein nach dem Straßenverkehrsrecht. Das Berufungsgericht habe dieses Bundesrecht nicht angewandt.

6

Die Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, das angefochtene Urteil verkenne, daß nach dem Straßenverkehrsrecht des Bundes das Abstellen von Kraftfahrzeugen an öffentlichen Straßen über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen zum Parken nach § 16 StVO gehöre und sich damit grundsätzlich im Rahmen des Gemeingebrauchs nach dem Bayerischen Straßenrecht halte.

8

II.

Die Revision muß insoweit erfolglos bleiben, als mit ihr die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten und deren Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begehrt wird. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar insoweit eine Verletzung des bestehenden Rechts; die Entscheidung selbst stellt sich gleichwohl aus anderen Gründen als richtig dar. Dagegen hat die Revision insoweit Erfolg, als dem Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung, ihren Lastkraftwagen auch ohne Sondernutzungserlaubnis vor ihrem Anwesen abstellen zu dürfen, stattzugeben ist.

9

Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, daß die Frage, ob das Aufstellen des Lastkraftwagens der Kläger vor ihrem Anwesen unter dem Begriff des Parkens nach § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327) - StVO - erfaßt werde, nicht zu prüfen sei. Das Berufungsgericht meint, der Streit zwischen den Klägern und der Beklagten gehe allein um eine Benutzung der Straße außerhalb des Gemeingebrauchs. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten: Die Kläger haben zwar eine Sondernutzungserlaubnis erneut beantragt; sie haben aber, und zwar nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch im Rechtsstreit die Auffassung vertreten, eine Sondernutzung liege bei dem Abstellen ihres Lastkraftwagens nicht vor. Den Klägern kann auch nicht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Da die Frage, ob das Aufstellen des Lastkraftwagens auf der Straße über Nacht und an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt oder ihn überschreitet, noch während des Rechtsstreits bis in die Berufungsinstanz hinein umstritten war und erst durch die Entscheidung des IV. Senats vom 4. März 1966 - BVerwG IV C 2.65 - (BVerwGE 23, 325) geklärt wurde, bot sich den Klägern nur der von ihnen eingeschlagene Weg an. Mit den Hauptanträgen konnten sie zu dem von ihnen angestrebten Ziel gelangen. Lag eine Sondernutzung vor, so ermöglichten diese Anträge nicht nur eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides und damit die Herbeiführung einer neuen Verwaltungsentscheidung, sondern auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Schied dagegen eine Sondernutzung aus, so konnte durch eine Abweisung ihrer Klage auch klargestellt werden, daß sie für das Aufstellen des Lastkraftwagens keiner Erlaubnis bedurften. Der Verwaltungsgerichtshof war daher nicht der Nachprüfung der Frage enthoben, ob das Abstellen des Lastkraftwagens überhaupt eine Sondernutzung der Straße ist. Die Rechtsauffassung der Beklagten konnte ihn nicht binden.

10

Das Berufungsgericht ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) - BayStrWG - ausgegangen. Er bestimmt, daß der Gebrauch der (öffentlichen) Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um Landesrecht, das grundsätzlich der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Zur Bestimmung des von ihr geregelten Gemeingebrauchs bedarf es aber der Heranziehung von Bundesrecht. Das Straßenverkehrsrecht, das den Inhalt des Gemeingebrauchs mitbestimmt, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Nr. 22 GG). Der Bund hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis durch den Erlaß des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) sowie durch die auf Grund der Ermächtigung des § 6 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere durch die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 898) - StVZO - Gebrauch gemacht. Dieses Bundesrecht hat das Berufungsgericht nicht angewandt.

11

Da die Wettersteinstraße nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Beschränkungen des Gemeingebrauchs auf Grund der Widmung unterliegt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein auf die Frage an, ob das Abstellen des Lastkraftwagens der Kläger noch im Rahmen der Verkehrsvorschriften und damit gleichzeitig im Gemeingebrauch liegt. Das ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des IV. Senats (a.a.O.) zu bejahen.

12

§ 16 StVO regelt die einzelnen Fälle, in denen das Parken von Fahrzeugen unzulässig ist. Unter Parken im verkehrsrechtlichen Sinne ist das Aufstellen von Fahrzeugen zu verstehen, soweit es nicht zum Ein- oder Aussteiger- und Be- und Entladen geschieht. Mit dieser Einschränkung wird das Parken zum Halten nach § 14 StVO abgegrenzt. Eine Bestimmung des Inhalts, daß das Parken von Fahrzeugen über eine bestimmte Zeitdauer hinaus unzulässig ist, enthalten weder § 16 noch sonstige Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. Zwar kann das zeitlich länger andauernde Parken der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Anlaß geben, daß sie auf Grund der in § 4 StVO enthaltenen Ermächtigung zu Einzelmaßnahmen eine zeitliche Begrenzung des Parkens erwägt und auch anordnet, um in verkehrsreichen Räumen einen möglichst großen Umschlag des knappen Parkraumes sicherzustellen. Die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen hat der Senat in BVerwGE 27, 181 (187)[BVerwG 09.06.1967 - VII C 18/66] und zuletzt in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG VII C 166.66 - über die Zulässigkeit, der Parkscheiben anerkannt. Demselben Zweck dient auch die in § 16 Abs. 3 StVO vorgesehene Aufstellung von Parkuhren.

13

In diesem Zusammenhang wird häufig vom Dauerparken gesprochen, ohne daß es allerdings eine klare und praktikable Abgrenzung dieses gesetzlich nicht festgelegten Begriffes gibt. Unter ihm werden die verschiedensten Vorgänge des ruhenden Verkehrs zusammengefaßt. Zum Teil werden sie als Verkehrs- und straßenrechtlich zulässig, zum anderen Teil als den Gemeingebrauch überschreitend und daher als unzulässig angesehen. Bei der Vielgestaltigkeit des Aufstellens von Fahrzeugen im Verkehrsraum und einer nicht klaren Abgrenzung zu dem Abstellen, das als eine mehr oder weniger endgültige Stillegung des Fahrzeuges im Gegensatz zu dem vorübergehenden Charakter des Aufstellens, nämlich des Parkens, angesehen wird, ist die rechtliche Einordnung der einzelnen Vorgänge in ein nach § 16 StVO zulässiges Parken oder in ein den Gemeingebrauch überschreitendes Abstellen recht unterschiedlich und oft auch von der Sache her nicht einleuchtend.

14

Die Auffassung vom verkehrsrechtlich zulässigen und dem den Gemeingebrauch überschreitenden Dauerparken wird damit begründet, daß das Parken mangels einer entsprechenden Regelung der Straßenverkehrs-Ordnung nicht unbegrenzt erlaubt sei, sondern durch den Gemeingebrauch begrenzt werde. Dabei wird mit dem Begriff der Gemeinverträglichkeit und der Verkehrsüblichkeit auf - dem Kraftfahrer nicht erkennbare - zeitliche und örtliche Umstände abgestellt, um die Grenze zwischen dem noch im Gemeingebrauch liegenden und dem als sondernutzungserlaubnispflichtigen Aufstellen von Fahrzeugen zu ziehen. Die Begründung, daß das Dauerparken auch straßenrechtlich erfaßbar sei, wird daraus abgeleitet, daß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - und die einzelnen Landesstraßengesetze dem fließenden Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr einräumen. Damit sprechen aber die Straßengesetze nur das aus, was Gegenstand des Straßenverkehrsrechts ist und von diesem geregelt wird. Nach § 45 StVO enthält diese Verordnung mit anderen dort näher bezeichneten Verordnungen die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. Sie ist auf den gesamten Straßenverkehr, also auch auf den ruhenden Verkehr anzuwenden. Nur ihre Vorschriften und die auf Grund dieser Verordnungen ergangenen einzelnen Anordnungen können das Dauerparken regeln.

15

Die Aufspaltung des Dauerparkens in einen straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlich erheblichen Vorgang beachtet nicht die verschiedenen Zielsetzungen, die jedem dieser beiden rechtlichen Regelungen eigen ist.

16

Das Straßenverkehrsrecht regelt den Verkehr unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit, also nach ordnungsrechtlichen Belangen. Aufgabe des Straßenrechts ist es dagegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Dementsprechend befaßt sich das Straßenrecht vor allem mit der Entstehung der Ein- und Umstufung sowie der Einziehung öffentlicher Straßen und bestimmt Träger und Umfang der Straßenbaulast. Früher hatte das Straßenrecht, das damals als Wegerecht bezeichnet wurde, eine wesentlich größere Bedeutung, weil es auch das heute besonders geregelte Straßenverkehrsrecht umfaßte.

17

Dieser Zielsetzung entsprechend - Bereitstellung öffentlicher Straßen für den Verkehr - läßt das Straßenrecht im Rahmen der jeweiligen Widmung als Gemeingebrauch alles zu, was nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gehört und von diesem geregelt wird. Das Dauerparken ist danach als Teil des ruhenden Verkehrs ein ausschließlich straßenverkehrsrechtlicher Vorgang und dabei hinsichtlich seiner Zulässigkeit allein nach den dafür in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften zu beurteilen.

18

Auch vom Begriff der Gemeinverträglichkeit oder Verkehrsüblichkeit her läßt sich nicht aus dem Straßenrecht eine Beschränkung oder Unzulässigkeit von Verkehrsvorgängen ableiten, weil für den Straßenverkehr das, was gemeinverträglich oder verkehrsüblich ist, durch § 1 StVO oder andere verkehrsrechtliche Vorschriften geregelt ist. Ein nicht gemeinverträgliches Dauerparken ist nicht straßenrechtlich, sondern straßenverkehrsrechtlich nach den § 1 und 16 StVO unzulässig. Darauf weist auch mit Recht Absatz 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 16 StVO hin.

19

Die Frage, wie die Grenze zwischen dem Parken und dem Abstellen von Fahrzeugen, das nicht mehr dem Verkehr zuzurechnen ist, gezogen werden muß, kann sich nur danach beurteilen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt ein Fahrzeug am Verkehr teilnimmt. Soweit ein Lastkraftwagen nur in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen aufgestellt wird, ist die Zulässigkeit eines derartigen Dauerparkens bereits in BVerwGE 23, 325 [BVerwG 04.03.1966 - IV C 2/65] bejaht worden.

20

Das Aufstellen des Lastkraftwagens der Kläger beschränkt sich allerdings nicht auf diese Zeiträume. Er wird vielmehr immer dann vor dem Anwesen aufgestellt, wenn er nicht zu Transportzwecken benötigt wird. Auch dieses Abstellen ist noch ein Parken i. Se des § 16 StVO. Ein während längerer Zeit parkendes Fahrzeug nimmt am Verkehr teil, wenn es zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Ob der Halter des Fahrzeuges die Inbetriebnahme des Fahrzeuges alsbald oder erst nach längerer Zeit beabsichtigt, kann nicht entscheidend sein, weil diese Willensrichtung des Fahrzeugbesitzers sich einer zuverlässigen Feststellung entzieht. Sie kann sich auch unter dem Einfluß äußerer Umstände jederzeit ändern. Dabei kann es bei der Beurteilung der hier aufgeworfenen Frage nur auf objektive Merkmale ankommen, wie es die Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme und Zulässigkeit dieser Inbetriebnahme sind. Das Aufstellen des Fahrzeuges darf aber nicht zu einem anderen Zwecke als dem der späteren Inbetriebnahme erfolgen. In diesem Falle liegt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vor.

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Ob das Parken des Lastkraftwagens der Kläger in der Wettersteinstraße bestimmten verkehrsrechtlichen Vorschriften widerspricht, insbesondere etwa durch eine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern gegen § 1 StVO verstößt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung. Die Beklagte ist nicht - ihre Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrs einmal unterstellt - auf Grund der Straßenverkehrs-Ordnung gegen die Kläger vorgegangen, sondern hat ihnen auf Grand des Straßenrechts das Aufstellen des Fahrzeuges untersagt. Das Einschreiten gegen ein verkehrswidriges Parken ist Sache der Straßenverkehrsbehörden. Ebensowenig ist zu entscheiden, ob baurechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Landschaftsschutzes ein Parken in diesem Gebiet ausschließen.

22

Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Da das Aufstellen des Lastkraftwagens nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kein Raum. Die Beklagte hat daher zu Recht, wenn auch mit unzutreffender Begründung die Erteilung der beantragten Erlaubnis abgelehnt. Auch soweit die Kläger ihren Lastkraftwagen auf der Straße warten wollen, kann die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet werden. Zwar liegt im Gegensatz zum Parken insoweit eine Sondernutzung vor, jedoch wird durch die Versagung der Erlaubnis Bundesrecht nicht verletzt.

23

Dagegen muß dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag entsprochen werden, weil die Kläger für das Aufstellen ihres Lastkraftwagens keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen. Der Hilfsantrag ist zulässig. Eine nach § 142 VwGO in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung liegt nicht vor. Ihm liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie dem Hauptantrag. Auch bleibt das Klageziel unverändert.

24

Der Feststellungsantrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es - wie das Berufungsgericht meint - lediglich um die Auslegung von Rechtsnormen gehe. Durch den dem Rechtsstreit voraufgegangenen Streit zwischen den Klägern und der Beklagten über die Zulässigkeit des Abstellens eines Lastkraftwagens und einer etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit sind bereits konkrete rechtliche Beziehungen geschaffen worden, die Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Den Klägern kann das berechtigte Interesse nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß das auf die Feststellung ergehende Urteil die Strafgerichte nicht binde. Selbst wenn dem so wäre, bleibt die tatbeständliche Wirkung zu berücksichtigen, die darin besteht, daß zwischen den Klägern und der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Beklagten die Frage rechtskräftig entschieden ist, ob es einer solchen Erlaubnis bedarf oder nicht. Schließlich können die Kläger nicht darauf verwiesen werden, daß sie gegen das Einschreiten von Verwaltungsbehörden wegen des Aufstellens ihres Lastkraftwagens verwaltungsgerichtlich vorgehen könnten. Nachdem die Beklagte schon wiederholt die Kläger aufgefordert hat, den Wagen an anderer Stelle abzustellen, wäre es aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und eines wirksamen sowie schnellen Rechtsschutzes nicht vertretbar, die Kläger auf einen neuen Prozeß zu verweisen. Auch der Hinweis, daß durch die Abweisung ihrer Hauptantrage die Frage der Sondernutzungserlaubnis entschieden sei, schließt ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung nicht aus, weil ihr eine über die Abweisung der Hauptanträge hinausgehende klarstellende Rechtswirkung zukommt.

25

Da die Kläger ihr Ziel, den Wagen vor ihrem Anwesen aufstellen zu dürfen, erreichen, obsiegen sie zum überwiegenden Teil. Dem entspricht die vom Senat nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgenommene Teilung der Kosten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus