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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1990, Az.: BVerwG 9 CB 5.90

Anforderungen an die Begründungspflicht einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung; Begründung eines für die Verneinung von mehreren Umständen, die nach der Gesetzesläge einen Asylanspruch entstehen lassen ; Abfassung der Entscheidungsgründe eines Urteils unter Benutzung des Darstellungsmittels der Verweisung auf bestimmte Passagen des vorinstanzlichen Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 5.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 08.11.1989 - AZ: 3 R 322/86

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. November 1989 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte Revision ist unzulässig, denn ihrer Begründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift "nicht mit Gründen versehen ist". Zum einen ist die Bestimmung des § 133 Nr. 5 VwGO - von dem hier nicht gegebenen Fall einer verspäteten Abfassung der Entscheidungsgründe abgesehen - nur dann verletzt, wenn eine Begründung der Entscheidung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist (vgl. z.B. Bechluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7), nicht aber bereits dann, wenn eine Begründung falsch, unzulänglich oder oberflächlich ist (Beschluß vom 13. Juni 1988 - BVerwG 4 C 4.86 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80). Die Revision rügt aber lediglich, daß das Berufungsgericht für die Verneinung eines von mehreren Umständen, die nach der Gesetzesläge einen Asylanspruch entstehen lassen und vom Berufungsgericht erörtert worden sind, keine Begründung mitgeteilt hat. Denn die Revision macht geltend, zwecks Begründung seiner Aussage, der Kläger sei nicht wegen einer aus individuellen Vorfluchtgründen herzuleitenden Verfolgungsgefahr asylberechtigt, verweise das Oberverwaltungsgericht auf eine Passage des erstinstanzlichen Urteils, die es gerade offenlasse, ob der Kläger wegen individueller Vorfluchtgründe asylberechtigt sei.

2

Zum anderen erschöpft sich die in Bezug genommene Ausführung des Verwaltungsgerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht im bloßen Aufwerfen von Fragen, die dann offengelassen werden. Die in Bezug genommenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts enthalten vielmehr eine tatsächliche Feststellung, welche die Begründung des Gerichts für die Verneinung einer dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei drohenden Verfolgungsgefahr darstellt.

3

Der Kläger hatte vorgetragen, er habe die Türkei verlassen müssen, weil er auf dem Schulweg von Faschisten ständig wegen seiner politischen Überzeugung verprügelt worden sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß "mit der Machtübernahme des Militärs ... die türkischen Sicherheitsbehörden mit großer Entschlossenheit und Effektivität gegen alle Übergriffe politisch zerstrittener Parteien und Organisationen vorgegangen sind" und seither "keine Anzeichen für ein Wiederaufleben von durch Terrorakte gekennzeichneten offenen oder geheimen Auseinandersetzungen politischer Gegner ... zu beobachten sind", besagen, daß Übergriffe, wie sie der Kläger in der Vergangenheit erlitten haben will, künftig nicht vorkommen werden.

4

II.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

5

Mit der auch im Beschwerdeverfahren gerügten, hier als "Mangel der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO" bewerteten Verweisung in den schriftlichen Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf eine bestimmte Passage im erstinstanzlichen Urteil wird kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht genügende Begründung des angefochtenen Urteils vermag von vornherein nicht zur Zulassung einer zulassungspflichtigen Revision zu führen. Eine in diesem Ausmaß unzulängliche Begründung ist gemäß § 138 Nr. 5 VwGO mittels zulassungsfreier Verfahrensrevision geltend zu machen, wie es die Beschwerde auch getan hat. Eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nur wegen solcher Verfahrensmängel in Betracht, die nicht in § 133 VwGO aufgeführt sind (Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG 8 B 183.60 - BVerwGE 12, 107; Beschluß vom 19. Juli 1979 - BVerwG 4 CB 29.79 - Buchholz 312 EntlG Nr. 8).

6

Die Abfassung der Entscheidungsgründe eines Urteils unter Benutzung des Darstellungsmittels der Verweisung auf bestimmte Passagen des vorinstanzlichen Urteils stellt auch keinen sonstigen, zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führenden Verfahrensfehler dar. Die Verweisung in einem Urteil oder Beschluß auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen und Erwägungen im Urteil oder Beschluß (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO; Art. 2 § 2 EntlG). Mittels Darlegung der leitend gewesenen Gründe durch Bezugnahme auf eine andere Entscheidung, die den Parteien bekannt ist oder von der sie ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können, wird die Funktion der schriftlichen Entscheidungsgründe eines Urteils oder Beschlusses nicht beeinträchtigt, nämlich deutlich zu machen und sicherzustellen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, daß ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht - bzw. dem Verfassungsgericht - die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Dies alles ist auch bei einer Darlegung der maßgebenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in Form der Bezugnahme gewährleistet, sofern sich, wie hier, für Beteiligte und Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in dem Bezug nehmenden und dem in Bezug genommenen Urteil die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6).

7

Zur Zulassung der Revision führt schließlich auch nicht der noch geltend gemachte, als Aufklärungsmangel gewertete Verfahrensverstoß, den die Beschwerde dahin kennzeichnet, daß das Oberverwaltungsgericht zur Klärung der behaupteten "Vorfluchtgründe", als welche die Beschwerde offenbar auch die politische Überzeugung des Klägers ansieht, nicht dessen persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung angeordnet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht, auf dessen Darlegungen es verwiesen hat, die behauptete Gefahr, der Kläger werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei ebenso wie früher als Schüler auf dem Schulweg von Faschisten verprügelt werden, verneint, weil seit 1980 infolge eines allgegenwärtigen Militärs und einer wachsamen Polizei politische Gewalttätigkeiten, wie sie der Kläger früher erlitten haben will, nicht mehr vorkommen. Die Beschwerde läßt nichts dafür erkennen, inwiefern durch Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusätzliche Erkenntnisse zu diesem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei hätten gewonnen werden können.

8

Falls die Beschwerde geltend machen will, der persönlichen Anwesenheit des Klägers habe es bedurft, um weitere Umstände darzulegen, die ergeben, daß die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Kontinuität seiner politischen Überzeugung, die Voraussetzung für die asylrechtliche Erheblichkeit seiner exilpolitischen Betätigung als selbstgeschaffener Nachfluchtgrund ist, dennoch vorliegt, verkennt die Beschwerde, daß die Anordnung des persönlichen Erscheines nach § 95 VwGO kein Mittel ist, um dem klagenden Asylbewerber Gelegenheit zu geben, seinen dem Aussagegehalt nach eindeutigen, einen Asylanspruch indessen nicht "schlüssig" ergebenden Sachvortrag zu interpretieren und um die fehlenden anspruchsbegründenden Tatsachen zu ergänzen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin