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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 7 B 76.88

Prüfung; Juristische Staatsprüfung; Widerspruchsverfahren; Leistungsbeurteilung; Überprüfbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 76.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 19.12.1986 - AZ: 9 A 2/86 (92)
OVG Niedersachsen - 16.02.1988 - AZ: 10 A 4/87

Fundstellen

  • NJW 1988, 2632 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1027 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 86 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht (§ 5d I DRiG) fordert nicht, daß in der Großen Juristischen Staatsprüfung eine Leistungsbeurteilung im Widerspruchsverfahren voll überprüfbar ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der die Große Juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden hat, wendet sich dagegen, daß seine Hausarbeit nur als "ausreichend" bewertet worden ist. Seine Klage, mit der er eine Neubewertung erstrebt, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch seine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Beschwerde meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage, ob § 5 d Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) verlange, daß - entgegen der hier einschlägigen Vorschrift des § 25 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung (Länderübereinkunft) - die Beurteilung einer Prüfungsleistung im Widerspruchsverfahren voll überprüft wird. Diese Frage vermag die grundsätzliche Bedeutung indessen nicht zu begründen, denn sie ist, ohne daß es zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, eindeutig zu verneinen.

3

Nach § 25 Abs. 2 der Länderübereinkunft, einer dem nichtrevisiblen Landesrecht angehörenden Vorschrift, können Entscheidungen, die eine Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten, mit Ausnahme offenbarer Schreib- und Rechenfehler im Widerspruchsverfahren nicht abgeändert werden. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung - für das Revisionsgericht verbindlich (§ 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) - dahin aus, daß die Kontrollbefugnis des Präsidenten des Beklagten als Widerspruchsbehörde in gleicher Weise wie die der Gerichte eingeschränkt ist, daß der Präsident also in den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses nicht eingreifen darf, sondern nur die Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung zu überwachen hat. Bereits in dem vom Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 7 B 65.83 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 193) hat der beschließende Senat entschieden, daß die Vorschrift in dieser Auslegung Bundesrecht nicht verletzt; die gleiche Auffassung hat der beschließende Senat in den vom Berufungsgericht ebenfalls zitierten Entscheidungen vom 16. Februar 1981 - BVerwG 7 B 18.81 - <Buchholz a.a.O. Nr. 140> und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - <BVerwGE 70, 4 = NVwZ 1985, 577> vertreten. Mit der Bestimmung des Deutschen Richtergesetzes, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten ist (so jetzt § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 25. Juli 1984, BGBl. I S. 995; im Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 1984 § 5 d Abs. 1 Satz 1 DRiG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451), hat sich der beschließende Senat in dem Beschluß vom 14. Februar 1984 zwar nicht auseinandergesetzt. Daß aus dieser Bestimmung nicht die Pflicht einer Vollüberprüfung der Leistungsbewertung - und damit auch der Prüfungsleistung - im Widerspruchsverfahren abgeleitet werden kann, ist indessen offensichtlich. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens nicht berührt; die Leistungsbewertung wird im Prüfungsverfahren von den Prüfern und Prüfungsausschüssen vorgenommen, ihre Einheitlichkeit wird durch die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die auch für die hier in Frage stehende Prüfung gilt (vgl. § 12 der Länderübereinkunft), gewährleistet. Eines Widerspruchsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Ob ein solches gemäß § 68 VwGO ausgeschlossen oder hinsichtlich seiner Kontrollfunktion eingeschränkt wird, ist allein Sache des Landesnormgebers (§ 5 d Abs. 4 DRiG).

4

Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend macht, übersieht sie, daß nur ein Mangel im Verfahren der gerichtlichen Vorinstanz Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist. Mit der Behauptung, das Widerspruchsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, wird ein solcher Mangel nicht aufgezeigt. Davon abgesehen war das gemäß § 25 Abs. 2 der Länderübereinkunft durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht fehlerhaft.

5

Für ein vorläufiges Ruhenlassen des Verfahrens sieht der Senat keinen durchschlagenden Grund. Der hierauf gerichteten Anregung der Beschwerde folgt er deshalb nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Bardenhewer