Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1991, Az.: XII ZR 113/90
Internationales Privatrecht; Unterhaltsanspruch; Scheidung; Anerkennung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1991
- Aktenzeichen
- XII ZR 113/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 925-927 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1992, 52 (red. Leitsatz)
- IPRax 1992, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1992, 84-86 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dieter Henrich)
- IPRspr 1991, 106
- JuS 1991, 1061
- LM H. 4 / 1992 HaagUntPflÜbk Nr. 1
- MDR 1991, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2212-2214 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, nach welchem Recht der Unterhaltsanspruch einer in der Bundesrepublik lebenden Deutschen gegen ihren in den USA lebenden geschiedenen (deutschen) Ehemann zu beurteilen ist, wenn die 1975 in der Domenikanischen Republik nach dortigem Recht ausgesprochene Scheidung in der Bundesrepublik anerkannt worden ist.
Tatbestand:
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin und der im Jahre 1929 geborene Beklagte, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen im Jahre 1957 in B. /O. die Ehe, aus der drei in den Jahren 1964, 1966 und 1970 geborene Söhne stammen. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erwarben die Parteien im Jahre 1969 zu Miteigentum ein Hausgrundstück in R. bei D., das jetzt im Alleineigentum des Beklagten steht. Aufgrund einer Auslandstätigkeit des Beklagten, der von Beruf Diplomingenieur ist, verlegen die Parteien danach ihren Wohnsitz in die Dominikanische Republik. Dort wurde ihre Ehe aufgrund des dominikanischen Gesetzes Nr. 1036 über die Ehescheidung vom 21. Mai 1937 in der Fassung des Gesetzes Nr. 142 vom 4. Juni 1971 dadurch geschieden, daß durch Urteil des Gerichts der Ersten Instanz des Gerichtsbezirks S. C. vom 3. Dezember 1975 die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis zugelassen und daraufhin vom Standesbeamten von L. B. de H. am 12. Dezember 1975 ausgesprochen und in das Scheidungsregister eingetragen wurde. Die Klägerin kehrte mit den Kindern anschließend nach Deutschland zurück, wo sie weiterhin wohnt. Der Beklagte ist wieder verheiratet; er ist jetzt als Stabsangehöriger der W.bank in W. angestellt und wohnt im Bundesstaat V./USA. Auf seinen Antrag stellte der Hessische Minister für Justiz durch Bescheid vom 15. Juli 1977 gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 und 2 FamRÄndG vom 11. August 1961 (BGBl I 1221) fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der in der Dominikanischen Republik ausgesprochenen Scheidung gegeben sind. Den dagegen von der Klägerin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 26. November 1979 zurück.
Im September 1981 machte die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 500 DM geltend und erwirkte gegen den Beklagten ein entsprechendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 21. September 1981, das rechtskräftig wurde. Später erhöhte der Beklagte von sich aus die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin auf 1. 350 DM, setzte sie aber danach auf 980 DM und ab Januar 1988 auf 720 DM herab. Bis Ende November 1989 bewohnte die Klägerin mietfrei das Einfamilienhaus in R..
Die Klägerin, die unter den Nachwirkungen einer Operation leidet und wegen einer 80%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente in Höhe von monatlich 240 DM bezieht, begehrt höheren Unterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Abänderung des genannten Versäumnisurteils antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab 3. November 1988 eine monatliche Unterhaltsrente von 1. 655,42 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den monatlich zu zahlenden Unterhalt für die Zeit vom 3. November 1988 bis 30. November 1989 auf 1. 160 DM herabgesetzt, für die anschließende Zeit bis zum 25. März 1990 unverändert mit 1. 655,42 DM bemessen und ab 26. März 1990 auf 1. 860 DM erhöht, jeweils abzüglich der bis zum März 1990 freiwillig geleisteten Zahlungen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie besteht - vorbehaltlich hier nicht eingreifender Sonderregeln - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (vgl. Senatsurteile vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665 und vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682). Wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, folgt die Zuständigkeit hier aus dem inländischen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 23 Satz 1 ZPO. Denn unstreitig ist der Beklagte Alleineigentümer des im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts belegenen Grundstücks, das die Parteien ursprünglich gemeinsam erworben hatten, und eines weiteren bebauten Grundstücks. Das Ergebnis wäre aber auch nicht anders, wenn der Beklagte im Inland weder diesen noch einen anderen Gerichtsstand hätte. Dann wäre der Hilfsgerichtsstand des § 23a ZPO maßgeblich; denn unstreitig hat die Klägerin im Bezirk des angerufenen Gerichts ihren Wohnsitz (§ 13 ZPO).
II. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin keine Abänderungsklage erhoben hat, sondern eine Zusatzklage. Das Berufungsgericht hat die Akten des Verfahrens, in dem das Versäumnisurteil vom 21. September 1981 erging, beigezogen; sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Klägerin seinerzeit mit dem Klageantrag in Höhe von 500 DM monatlich nur einen Teil des insgesamt mit 980 DM errechneten monatlichen Unterhaltsanspruchs geltend gemacht hatte. Das Oberlandesgericht hätte dies allerdings auch in der Formel seines Urteils zum Ausdruck bringen müssen und den Beklagten nicht "in Abänderung des Versäumnisurteils", sondern über den bereits ausgeurteilten Teilbetrag hinaus zu dem für Recht erkannten Mehrbetrag verurteilen müssen.
III. Das Unterhaltsbegehren der Klägerin, das ausschließlich die Zeit seit dem 3. November 1988 betrifft, ist materiellrechtlich nicht nach deutschem Recht zu beurteilen, sondern nach dem Recht der Dominikanischen Republik.
1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die Vorschriften des EGBGB, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind, jedoch gehen Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang besteht hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II 837), im folgenden als Übk 73 bezeichnet, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 26. März 1987, BGBl II 225). Dessen Bestimmungen gehen demgemäß auch den Regeln des Art. 18 EGBGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) vor, wenngleich dadurch kein sachlicher Unterschied entsteht, weil die Bestimmungen des Übk 73 in Art. 18 EGBGB übernommen worden sind (vgl. Palandt/Heldrich BGB 50. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 1; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. IV 917; Kartzke NJW 1988, 104, 105, jeweils m.w.N.).
a) Nach Art. 8 Übk 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier anerkannt worden ist. Die Scheidung der Ehe der Parteien ist durch den Bescheid des Hessischen Ministers für Justiz vom 15. Juli 1977 gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 und 2 FamRÄndG anerkannt worden; sie erfolgte nach dem Gesetz Nr. 1036 der Dominikanischen Republik vom 21. Mai 1937 in der im Zeitpunkt der Verkündung der Scheidung (12. Dezember 1975) geltenden Fassung im beiderseitigen Einverständnis wegen der Unmöglichkeit eines weiteren Zusammenlebens, mithin aus einem Grunde, der nach dem zur gleichen Zeit in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht eine Scheidung nicht ermöglicht hätte (vgl. dazu §§ 42 ff EheG).
b) Es kommt nicht darauf an, daß die Ehe der Parteien bereits 1975 geschieden worden ist und somit vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes wie des Übk 73. Zwar unterliegen nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge weiterhin dem bis dahin geltenden Internationalen Privatrecht. Der Unterhalt für die Zeit seit dem 3. November 1988 betrifft aber keinen in diesem Sinne abgeschlossenen Vorgang. Unterhaltsansprüche entstehen für die Zeiträume, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen, jeweils neu (Senatsurteile BGHZ 82, 246, 250 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] und vom 1. April 1987 aaO.). Maßgeblich ist hier deshalb nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern derjenige, an dem der Unterhaltsanspruch jeweils fällig wird.
c) Die Anwendung des Rechtes der Dominikanischen Republik wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, nach der Scheidung die Klägerin ständig und der Beklagte jedenfalls vorübergehend wieder in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, während keiner von ihnen gegenwärtig mehr in der Dominikanischen Republik wohnt und auch nicht ersichtlich ist, daß sie zu der Rechtsordnung dieses Staates noch irgendeine nähere Beziehung haben. Schließlich ist auch unerheblich, daß die Dominikanische Republik das Haager Übereinkommen weder unterschrieben noch ratifiziert hat (vgl. Art. 3 Übk 73).
Einen Vorbehalt zugunsten der Anwendung deutschen Sachrechts enthält das Gesetz nur für den Fall, daß sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Art. 18 Abs. 5 EGBGB). Insoweit hat die Bundesrepublik bei der Ratifizierung gemäß Art. 15 und 24 Übk 73 einen Vorbehalt gemacht (vgl. Bekanntmachung vom 26. März 1987 BGBl II 225) mit der Folge, daß die Sonderregelung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB eingreift. Ihr kommt jedoch hier keine Wirkung zu, weil nicht festgestellt ist,. daß der Beklagte als Verpflichteter im Sinne des Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Das Oberlandesgericht hat diese Rechtslage zwar erkannt, das dominikanische Recht aber gleichwohl für unanwendbar gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem früheren IPR wäre nicht an das bei der Scheidung tatsächlich angewendete Recht angeknüpft worden, sondern an das Recht, nach dem die Ehe unter Zugrundelegung des deutschen IPR hätte geschieden werden müssen; das sei nach Art. 17 EGBGB a.F. das deutsche Recht gewesen. Demgemäß habe sich auch die 1981 erhobene erste Unterhaltsklage der Klägerin auf deutsches Recht gestützt. An dieser Anknüpfung sei für Altfälle weiterhin festzuhalten. Ob und in welchem Umfang das dominikanische Recht der geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch zubillige, sei dem Berufungsgericht nicht bekannt. Daher könne die Anwendung dieses Rechts möglicherweise zu einer Reduzierung des Anspruchs der Klägerin auf den bereits titulierten Betrag führen. Eine solche Änderung, auf die sich die Klägerin nicht habe einstellen können, widerspreche dem Prinzip der Unwandelbarkeit des Scheidungsunterhaltsstatuts und dem anerkannten - auch in Art. 220 EGBGB zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz des Vertrauensschutzes durch Nichtrückwirkung von Neuregelungen. Das Oberlandesgericht hat deshalb an das deutsche Unterhaltsrecht angeknüpft und den Anspruch der Klägerin unter Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG nach den im Zeitpunkt der Ehescheidung geltenden Vorschriften beurteilt; konkret hat es ihn auf Art. 61 Abs. 2 EheG gestützt.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.
a) Es ist ohne rechtliche Bedeutung, an welches Recht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechtes (1. September 1986) kollisionsrechtlich angeknüpft worden wäre. Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. ist das frühere Recht nur für abgeschlossene Vorgänge weiterhin maßgeblich, während nach Abs. 2 die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse vom 1. September 1986 an den neuen Vorschriften unterliegen. Da - wie bereits dargelegt - Unterhaltsansprüche für die Zeiträume, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen, jeweils neu entstehen, ist die Übergangsregelung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB hier nicht anzuwenden. Die vereinzelt vertretene Auffassung, für den Geschiedenenunterhalt müsse das geltende Statut weiterhin selbständig nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB ermittelt werden (Ferid/Böhmer, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rdn. 8 - 385, 20), ist mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes unvereinbar.
b) Dem Umstand, daß ein Teilbetrag des Unterhaltsanspruchs durch das Versäumnisurteil vom 21. September 1981 tituliert worden ist, kommt in diesem Zusammenhang kein Gewicht zu. Aus dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin in jenem Verfahren läßt sich nicht entnehmen, ob der Klageantrag nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Dominikanischen Republik oder nach beiden Rechtsordnungen gerechtfertigt war (§ 331 ZPO). Da das für den Unterhaltsanspruch der Klägerin maßgebliche Statut mithin weder im Vorprozeß noch überhaupt bisher festgestellt worden ist, kann von einem Verstoß gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes oder gegen das Prinzip der Unwandelbarkeit eines Statuts nicht gesprochen werden.
3. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben. Der Senat kann auch nicht selbst abschließend entscheiden, denn es sind Feststellungen zum Inhalt des dominikanischen Unterhaltsrechts erforderlich, die der Tatrichter nachzuholen hat. Das veranlaßt die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Für das weitere Verfahren sind jedoch folgende Hinweise veranlaßt.
a) Grundsätzlich bestimmt das auf die Unterhaltspflicht des Beklagten anzuwendende dominikanische Recht, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin Unterhalt verlangen kann (Art. 10 Übk 73, entsprechend Art. 18 Abs. 6 EGBGB). Für eine ergänzende oder ersetzende Anwendung des deutschen Unterhaltsrechtes besteht selbst dann keine Rechtsgrundlage, wenn die Klägerin nach dominikanischem Recht keinen Unterhalt beanspruchen kann; denn die Regelung des Art. 18 Abs. 2 EGBGB ist auf Unterhaltspflichten, die nach Art. 18 Abs. 4 EGBGB oder Art. 8 Übk 73 zu beurteilen sind, nicht anzuwenden (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht Art. 18 EGBGB Rdn. 13 und 35; Palandt/Heldrich aaO. EGBGB 18 Rdn. 12).
b) Etwas anderes kann nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung in Betracht kommen, daß die Anwendung des dominikanischen Rechts zu Ergebnissen führt, die mit der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich unvereinbar sind (Art. 11 Abs. 1 Übk 73). Ein solcher Verstoß liegt zwar noch nicht darin, daß das nach dem Scheidungsstatut maßgebliche Recht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt in weiteren Fällen versagt, als das nach deutschem Recht möglich wäre, oder Unterhalt in geringerem Ausmaß zubilligt als das deutsche Recht (vgl. Johannsen/Henrich aaO. Rdn. 35; Böhmer/Siehr Familienrecht II, Unterhaltsstatutabkommen 1973 Art. 11 Nr. 6. 10 Rdn. 13; MünchKomm/Siehr, 2. Aufl., Art. 18 EGBGB Anh. I Rdn. 347). Art. 11 Abs. 1 Übk 73 könnte jedoch eingreifen, wenn das anzuwendende Recht auch für einen besonderen Härtefall keinen dem deutschen Recht vergleichbaren Anspruchsgrund bereit hielte (vgl. Schwab/Borth aaO. IV 943; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 748, 749). Der Klägerin, die offenbar ohne Vermögen ist, muß zugute kommen, daß sie nach der Scheidung die Pflege der drei damals erst fünf, neun und elf Jahre alten gemeinschaftlichen Kinder übernommen hat und infolge einer schweren, bereits 1975 aufgetretenen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Anwendung des Art. 11 Übk 73 würde zwar nicht umfassend zur Geltung des deutschen Unterhaltsrechts für geschiedene Ehegatten führen, aber eine angemessene Lösung des Einzelfalles ermöglichen (vgl. dazu MünchKomm/Sonnenberger, 2. Aufl., EGBGB Art. 6 Rdn. 80 ff). Dabei ist die Klägerin nicht von vornherein - wie nach § 61 Abs. 2 EheG - auf einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten beschränkt, die Verpflichtung des Beklagten könnte vielmehr unter Beachtung von Art. 11 Abs. 2 Übk 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 7 EGBGB) durchaus bis zur Gewährung des angemessenen Unterhalts reichen.
c) Der Beklagte wird Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung die weiteren zur Begründung der Revision vorgetragenen Einwände zur Höhe des der Klägerin zugesprochenen Unterhalts (Bemessung des Mietwertes seiner Häuser, Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in fiktiver Höhe und eines anderen Umrechnungskurses des US-Dollar) noch zur Geltung zu bringen.
d) Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1. 655,42 DM ab 1. Dezember 1989 und von 1. 860 DM ab 26. März 1990 zu zahlen, "abzüglich der für Dezember 1989 bis einschließlich März 1990 monatlich gezahlten 2. 200 DM". Eine solche Tenorierung erweckt Zweifel am Umfang der Verpflichtung. Wenn für einen bestimmten Zeitraum schon ein höherer Unterhalt geleistet worden ist als er geschuldet war, dürfte die Klage insoweit abzuweisen sein. Über eine etwaige - bisher nicht erklärte - Aufrechnung mit überzahlten Beträgen gegen Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit müßte das Berufungsgericht auf der Grundlage des - ggf. noch zu ergänzenden - Vorbringens der Parteien noch befinden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 31/84 - FamRZ 1985, 908, 910/911).