Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1967, Az.: III ZR 141/66
Befangenheit eines Bürgermeisters bei Verabschiedung eines Gemeinderatsbeschlusses; Mitwirkung der persönlich Beteiligten im Gemeinderat; Beschlüsse des Umlegungsausschusses nach Gemeinderecht; Kausalität zwischen Mitwirkung und Abstimmung eines Befangenen und dem Abstimmungsergebnis; Vorbeugung der Vetternwirtschaft im Gemeinderecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 141/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.06.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1967, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 947
- DÖV 1967, 797 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1662-1663 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 208 - 211
Verfahrensgegenstand
Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung N. in ein Umlegungsverfahren
Amtlicher Leitsatz
Die unzulässige Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung hat die Ungültigkeit des Beschlusses des Gemeinderats nur zur Folge, wenn beim Wegfall der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl nicht mehr erreicht ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsteller gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht entstandenen Kosten zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, in der früher landwirtschaftlich genutzten Flurabteilung "Schweppbach" Bauland zu erschließen. Nachdem der erste Abschnitt gemäß einem am 8. November 1962 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan ausgeführt war, beschloss die Gemeinde am 16. Oktober 1964, zur Erschließung weiteren Wohnbaugeländes das südlich an den ersten Abschnitt anschließende Gelände umzulegen, um es nach Maßgabe des von dem beauftragten Architekten J. gefertigten Vorschlags vom 15. Februar 1965, der sich im wesentlichen mit dem inzwischen bekannt gemachten Bebauungsplanentwurf vom 10. März 1966 deckt, bebauen lassen zu können. Der von ihr ernannte Umlegungsausschuß legte auf der Grundlage des Beschlusses vom 16. Oktober 1964 in der Sitzung vom 4. Februar 1965 die Grenzen des Umlegungsgebietes fest und bezeichnete in einer unter dem 8. Februar 1965 veröffentlichten und für sofort vollziehbar erklärten Bekanntmachung unter anderem die einzelnen von der Umlegung betroffenen Grundstücke. Darunter befindet sich auch das Grundstück Fl. Nr. .... Diesen etwa 3500 qm großen Grundbesitz, der ursprünglich aus mehreren Einzelgrundstücken bestanden hatte, hatten die Antragsteller zum größten Teil im Jahre 1956 zu Miteigentum käuflich erworben; einige Parzellen haben sie später hinzugekauft. Im Jahre 1957 haben sie dort auf dem westlichen, verhältnismäßig stark ansteigenden Teil ihres Grundbesitzes ein massives und unterkellertes Wochenendhaus von etwas über 110 qm Wohnfläche errichten lassen; den übrigen Teil des Grundstückes nutzen sie gärtnerisch; unten, im östlichen Teil befinden sich ein Schwimmbecken und eine Garage.
Nach den Bebauungsplänen soll eine Ortsstraße, die im Rahmen des ersten Abschnitts bis an die Nordgrenze des Grundstücks der Antragsteller herangeführt worden ist, weitergeführt werden und das Grundstück in seinem oberen Drittel von Norden nach Süden durchschneiden.
Die Antragsteller haben den Umlegungsbeschluß, nachdem sie gegen ihn zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt hatten, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und sind mit ihrem Antrag vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, das die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat, unterlegen. Vor dem Oberlandesgericht hatten sie beantragt, unter Aufhebung des ihnen ungünstigen Widerspruchsbescheides den Beschluß des Umlegungsausschusses vom 8. Februar 1965 dahin abzuändern, daß ihr Grundstück von der mit dem genannten Beschluß angeordneten Umlegung ausgeschlossen bleibe und der im Grundbuch für das Grundstück eingetragene Umlegungsvermerk zu löschen sei.
Gegen das ihnen am 27. Juli 1966 zugestellte oberlandesgerichtliche Urteil haben die Antragsteller zunächst am 16. August 1966 die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das die Revision durch Beschluß vom 2. September 1966, zugestellt am 5. September 1966, an den Bundesgerichtshof mit der Begründung abgegeben hat, es sei für die Einlegung der Revision, nicht auch zur Verhandlung und Entscheidung über sie zuständig. Ferner haben die Antragsteller am 8. September 1966 eine zweite Revision, diese unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig für den Fall, daß der Bundesgerichtshof die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über seine Zuständigkeit für die Einlegung der Revision nicht teile, um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gebeten. Den Revisionsbegründungsschriftsatz haben sie, nachdem ihnen die Frist zur Begründung der Revision durch einen am 5. Oktober 1966 ergangenen und an diesem Tage zugestellten Beschluß bis 7. November 1966 einschließlich verlängert worden war, am 24. Oktober 1966 eingereicht und ihn am 7. November 1966 durch einen Nachtrag ergänzt. Der erkennende Senat hat die erbetene. Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 24. Oktober 1966 gewährt.
Mit der Revision verfolgen die Antragsteller ihren Berufungsantrag weiter.
Die Antragsgegnerin, die den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Ohne Erfolg greift die Revision die Beanstandung der Antragsteller auf, der erste Bürgermeister W. der Antragsgegnerin habe bei der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses über die Anordnung der Umlegung, ebenso des Umlegungs- und Widerspruchsbeschlusses mitgewirkt, obwohl seine Ehefrau in dem Umlegungsgebiet Grundstücke, nach dem Vorbringen der Antragsteller die Flurstücke 1759, 1760, 1761, 1762 mit einer Fläche von rund 5.000 qm zu Eigentum habe.
Wie bereits das angefochtene Urteil darlegt, hätte Bürgermeister Weyer dann nicht an der Beratung und Fassung der Beschlüsse teilnehmen können, wenn die Beschlüsse seiner Ehefrau einen unmittelbaren Vorteil bringen können (bayerische Verordnung über die Umlegungsausschüsse usw. vom 18. Januar 1961 § 4 Abs. 2 (GVBl 1961, 27), bayerische Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 Art. 55 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1). Nach § 49 Abs. 2 Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten, ob diese Voraussetzungen vorliegen; die Feststellung kann zusammen mit dem in der Sache ergehenden Beschluß angefochten werden (Helmreich-Widtmann, bayerische Gemeindeordnung 2. Aufl. § 49 Anm.8.) Ob ein solcher Ausschlußfall zu bejahen ist, wozu das Berufungsgericht neigt, oder, wie die Revisionserwiderung meint, jedenfalls mit Rücksicht darauf zu verneinen ist, daß die Grundstücke von Frau W. ihrer Lage nach in keiner Weise mit dem hier in Betracht kommenden Teil des Umlegungsgebietes in Berührung stehen, kann indessen offenbleiben. Das ergeben die folgenden Erwägungen:
Nach Art. 49 Abs. 3 Gemeindeordnung hat die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung die Ungültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Diese Bestimmung ist über Art. 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 4 Abs. 2 der bereits genannten Verordnung vom 18. Januar 1961 entsprechend auf Beschlüsse des Umlegungsausschusses anzuwenden. Die Mitwirkung kann aber nur dann als für das Abstimmungsergebnis entscheidend angesprochen werden, wenn sie sich in der Abstimmung niedergeschlagen hat, und zwar derart, daß nur bei Zuzählung der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl vorliegt; eine Teilnahme des Ausgeschlossenen als solche an der der Beschlußfassung vorhergehenden Beratung und Sitzung genügt dagegen nicht. Ob und inwieweit die bloße Teilnahme an der Beratung andere Teilnehmer beeinflußt hat, läßt sich, worauf bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung E n.F. 8, 42 mit Recht hingewiesen hat, als interner Vorgang nicht oder doch nur ausnahmsweise mit besonderen Schwierigkeiten feststellen. Die Beeinflussung kann den Beteiligten unbewußt und unabwägbar erfolgen und ist für den Außenstehenden nicht erkenntlich, ebenso wie ihr Nichtvorhandensein kaum nächgewiesen werden kann. Wollte man verlangen, daß der von dem Beschluß Betroffene den Nachweis erbringt, daß eine Beeinflussung stattgefunden hat, so würde man von ihm in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Unmögliches fordern. Wollte man aber mit Rücksicht darauf ihm die Beweislast abnehmen und den Gegenbeweis verlangen, daß sich die übrigen Mitglieder von einem unzulässigerweise an der Beratung teilnehmenden Mitglied nicht haben beeinflussen lassen, so würde man von dem sich auf die Gültigkeit des Beschlusses berufenden Beteiligten etwas fordern, was er in den meisten Fällen nicht erfüllen kann, und käme damit letztlich zu dem Ergebnis, daß eine unzulässige Mitwirkung im allgemeinen, weil sich das Fehlen einer Kausalität nicht dartun läßt, zur Ungültigkeit des Beschlusses führte, ein Ergebnis, das dem Ziel und Zweck von Art. 49 Abs. 3 zuwiderläuft. Denn die gesetzliche Regelung ist von dem Gedanken getragen, die unzulässige Mitwirkung solle im allgemeinen nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen, sondern nur, wenn im einzelnen Fall dargetan ist, daß sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Das Abstimmungsergebnis, das die Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats, eines Ausschusses des Gemeinderats und des Umlegungsausschusses ersehen lassen sollen (Art. 54 Abs. 2, Art. 55 der Gemeindeordnung, § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Januar 1961) läßt sich in der Regel eben aus den Niederschriften, notfalls aus den Aussagen der Beteiligten, unschwer ermitteln. Die Gefahr der Rechtsunsicherheit, wie sie die Ansicht heraufbeschwört, eine in der Teilnahme des Ausgeschlossenen an der Beratung möglicherweise vor sich gegangene Beeinflussung sei zu beachten, ist damit gebannt. Der Senat gibt daher gegenüber abweichenden Meinungen (so u.a. Hölzl-Rollwagen, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, 2. Aufl, Art. 49 Anm. 6, Masson, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 49 Anm. 15) in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und Helmreich-Widtmann a.a.O. Art. 49 Anm. 7 der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seiner erwähnten Entscheidung den Vorzug, nämlich daß es in dem aufgezeigten Sinn auf das Abstimmungsergebnis anzukommen hat.
Das aber bedeutet letztlich: Hat ein wegen persönlicher Beteiligung Ausgeschlossener an der Beratung und Abstimmung mitgewirkt und ist nur bei Zuzählung seiner Stimme die für die Abstimmung erforderliche Stimmenzahl erreicht, so ist der Beschluß rechtswidrig und zwar rechtswidrig im Sinn einer Ungültigkeit. Hat der Ausgeschlossene mitgewirkt, liegt aber auch bei Abzug seiner Stimme noch die erforderliche Stimmenzahl vor, so ist nur seine Stimme ungültig, der Beschluß als solcher wird von der Ungültigkeit der einzelnen Stimme nicht berührt und kann auch von dem mit der Nachprüfung der Gültigkeit und Rechtswidrigkeit des Beschlusses als Hauptfrage befaßten Verwaltungsrichter - in dieser Stellung befindet sich hier der Baulandrichter, wenn er über das Begehren der Antragsteller zu entscheiden hat - nicht wegen einer verbotenen Mitwirkung eines Mitglieds als rechtswidrig beanstandet werden. So hatte denn auch Art. 25 BayGemeindeordnung vom 18. Dezember 1945 bestimmt, daß dann, wenn ein Mitglied des Gemeinderats trotz Nächstbeteiligung an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat, seine Stimme (nicht der ganze Beschluß) ungültig ist. An diese Regelung knüpft im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs Art. 49 BayGemeindeordnung vom 25. Januar 1952 an.
(Vgl. Begründung der Staatsregierung zu dem Entwurf der Gemeindeordnung von 1952, hier Art. 50 des Entwurfs - Verhandlungen des Bayerischen Landtags 1951 52 Beilage Nr. 1140 -).
Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich die hier in Betracht kommenden Beschlüsse des Umlegungsausschusses nicht beanstanden. Sie sind nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil von den fünf Ausschußmitgliedern einstimmig gefaßt worden.
Was die Revision in diesem Zusammenhang noch vorgebracht hat, überzeugt nicht. Das von ihr betonte Interesse an der Sauberkeit der Verwaltung braucht dem Interesse an der Rechtssicherheit nicht so übergeordnet zu werden, wie es die Revision will. Dem Umstand, daß ein wegen persönlicher Beteiligung Ausgeschlossener bei den Verhandlungen den Vorsitz führte, legt die gesetzliche Regelung kein besonderes Gewicht bei. Das eigentliche Verbot der Vetternwirtschaft, die die Revision befürchtet, findet sich in Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung. Die von der Revision gemäß S. 6 der Revisionsbegründung für die Erfordernisse der Rechtsstaatlichkeit herangezogenen Belegstellen (Leibholz-Rinck, Grundgesetz Art. 20 Rdn, 22; BVerfGE 18, 439 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]) stehen einer Auslegung des Art. 49 Abs. 33 wie sie vorstehend vorgenommen wurde, in keiner Weise im Wege.
2.)
Sachlich-rechtlich macht die Revision zunächst, ebenfalls ohne Erfolg, geltend, den Antragsstellern solle nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück in genau denselben Grenzen - das angefochtene Urteil spricht von einer geringfügigen Grenzänderung - zu Eigentum verbleiben, die es vor der Umlegung aufweise, die Umlegung bezwecke in unzulässiger Weise lediglich, neues Straßenland zu schaffen, und sehe im übrigen im Widerspruch zu ihrem eigentlichen Wesen nur vor, daß das den Antragsstellern gehörende einheitliche und zweckmäßig geschnittene Grundstück in drei Bauplätze zerlegt werde.
Wie aber das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Bestimmung des Begriffs der Umlegung, die eine Neuordnung und Neuverteilung von Grundstücken zum Zwecke der Entstehung von nach Lage, Form und Größe für die bauplanmäßige Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücken zum Gegenstand hat, der Blick auf das gesamt Umlegungsgebiet zu richten. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Handbuch zum Grundstücks- und Baurecht, Rechtsprechungsbeilage 1959 Nr. 1) betont, es sei bei der Umlegung nicht auf den einzelnen Betroffenen abzustellen, sondern von der Auswirkung der Umlegung auf alle beteiligten Grundstücke auszugehen. Es gehört nicht zum Wesen der Umlegung, daß die Grenzen aller Grundstücke verändert werden (Brügolmann-Förster, BBauG § 45 Anm. B 1 b). Die Einbeziehung eines in seinen Grenzen unverändert bleibenden Grundstücks in das Umlegungsverfahren kann durchaus sachlich geboten sein; so kann sich die Wirkung eines Umlegungsverfahrens, wenn es auch als Ganzes nicht nur in einer Änderung von Rechten wird bestehen dürfen, bei einzelnen Grundstücken hierauf beschränken (Brügelmann-Förster a.a.O.). Auch kann, worauf Dittus in "Blätter für Grundstücks-Bau- und Wohnungswesen" 1960, 161-165 zutreffend hinweist, ein Grundstück, ohne selbst geändert zu werden, mehr oder weniger stark berührt werden, wenn andere Grundstücke einen anderen Zuschnitt erhalten; es kann durch eine Umlegung eine Straße in einer Weise heranrücken, die dem Grundstück einen vielleicht erheblichen Vorteil bringt, eine Bereinigung der Umgebung nach Maßgabe des Bebauungsplanes kann für sich allein unverändert bleibende Grundstücke an den Vorzügen und Bequemlichkeiten teilnehmen lassen, die die mit der Planung und Umlegung verbundene Neuordnung des Bodens mit sich bringt. Schließlich besagt § 52 Abs. 2 BBauG, daß einzelne Grundstücke, deren Grenzen durch die Umlegung nicht geändert werden sollen, von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden können, geht also von einer Einbeziehung solcher Grundstücke in ein Umlegungsverfahren aus und stellt es in das Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie ein solches Grundstück von der Umlegung ausnehmen will. Dann aber ist weiterhin zu schließen: Hält man eine Umlegung allein zu dem Zweck, Straßenland zu schaffen, für unzulässig (Brügelmann-Förster § 45 Anm. 1 a sowie die weiteren Erläuterungswerke zum Bundesbaugesetz von Schütz-Frohberg 2. Aufl. § 45 Anm. 2 und Schrödter § 45 Anm. 7 sowie Hamacher in DWM 1960, 260 und andere), so ist auch dies im Blick auf die Umlegung als Ganzes zu sehen. Ein einzelnes Grundstück kann im Rahmen des Umlegungsverfahrens, das innerhalb seines Bereiches im Einklang mit dem Gesetz den Grund und Boden neu ordnet und im Zuge dieser Neuordnung des Gebiets Straßenland ausweist, in die Umlegung nur zu dem Zwecke einbezogen werden, um durch seine Heranziehung zwecks einer besseren Neuordnung des Umlegungsgebiets Straßenland zu gewinnen. Wollte man anderer Meinung sein, so ließe sich in vielen Fällen der mit der Umlegung angestrebte Zweck, zu dem die Schaffung der benötigten Straßen und Wege mitgehören kann, nicht oder nur unvollständig erreichen.
Daß die Umlegung, bezogen auf das gesamte Umlegungsgebiet, notwendig ist, um eine sachgemäße Bebauung zu erreichen, und nicht allein der Gewinnung von Straßenland dient, hat das Berufungsgericht festgestellt.
Die Revision verweist zwar, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verletzt angibt, auf einen anderen Bebauungsvorschlag, der eine das Grundstück der Kläger nicht berührende Straßenführung vorsehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Gericht, wenn es mit der Anfechtung, eines Umlegungsbeschlusses befaßt wird, den Bebauungsplan nachprüfen kann. Denn eine Überprüfung würde nicht zu dem von der Revision gewünschten Ergebnis führen.
Wie nämlich das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Verhältnisse ausführt, bildet die von der Beklagten vorgenommene Gestaltung des zweiten Bauabschnittes, auch für den Laien erkennbar eine sehr viel bessere und harmonischere Ergänzung des ersten Abschnittes als die im Planentwurf der Antragsteller vorgesehene; auch ist in einem Hanggelände wie hier eine Straßenführung, die längs des Hanges, also in Süd-Nord-Richtung verläuft, günstiger als eine Straße, die nach der Vorstellung der Antragsteller sich teilweise schräg die Böschung hinaufzieht und in ihrer Anlage auch kostspieliger sein würde. Die einzelnen Straßenstücke aber nur bis an die Süd- und Nordgrenze des Grundstücks der Antragsteller hinzuführen, die Enden aber nicht miteinander zu verbinden, erschiene von vornherein bloß als eine Notlösung, die auf die Dauer nicht bestehen bleiben könnte. Vernünftigerweise sind die einzelnen. Straßenteile miteinander zu verbinden.
Nach dem bisher Gesagten erscheint die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in die Umlegung notwendig wie zweckmäßig (§ 52 Abs. 1 BBauG) und ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Grundstück nicht von der Umlegung ausgenommen wurde (§ 52 Abs. 2 BBauG).
An dem Ergebnis ändert auch der weitere Vortrag der Revision nichts. Die Antragsteller, die betont haben, sie würden ihr Grundstück, auch wenn auf ihm noch weitere Bauplätze ausgewiesen würden, nicht weiter bebauen, hatten vorgetragen, durch die Straßenführung über ihren Grund und Boden würde ihre jahrelang auf die gärtnerische Ausgestaltung verwendete Mühe, Arbeit und der Kostenaufwand vertan, das auf dem Grundstück errichtete Eigenheim von der Garage und dem Schwimmbecken am anderen Ende des Grundstücks getrennt sowie die vorhandene Wasser-, Strom- und Fernsprechleitung unterbrochen, auch würde der von ihnen bei Erwerb und Bebauung des Grundstücks verfolgte Zweck einer ungestörten Aussicht und Ruhe nicht mehr erfüllt werden können. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es ist auf ihn im Tatbestand (S. 6) wie in den Gründen (S. 19) seines Urteils zu sprechen gekommen, letzteres in dem Sinne, daß die Nachteile der Kläger gegebenenfalls durch einen Geldausgleich aufgefangen werden müßten. Daß der Verkaufswert des Grundstücks durch die beabsichtigte Art der Umlegung erheblich gemindert würde, versteht sich keinesfalls von selbst. Der Umstand, daß auf dem Grundstück mehrere Bauplätze ausgewiesen werden, spricht eher für das Gegenteil. Aber selbst wenn der Verkaufswert gemindert würde, bliebe zu bedenken: Das Grundstück der Antragsteller ist nach seiner Lage und Größe der Gefahr, daß es von der Umlegung betroffen wird, in beträchtlichem Maße ausgesetzt. Die Antragsteller kommen nun einmal nicht an der, auch von den Vorinstanzen beachteten Tatsache vorbei, daß ihr Grundbesitz mit rund 3.500 qm im Vergleich zu den bereits erschlossenen wie den noch vorgesehenen Bauplätzen der Umgebung außergewöhnlich groß ist, daß ferner die Ausweisung der noch nicht bebauten Grundstücke als Baugebiet, ihre Umlegung zu diesem Zweck nicht zu beanstanden ist und daß eine sachgerechte verkehrsmäßige Erschließung des Gebiets, die der Gesamtheit der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer dient, sich vernünftigerweise nicht ohne Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller durchführen läßt. Um des Anliegens willen, ein Gebiet, das erschlossen werden soll, zu einem Höchstmaß mit einem Straßennetz, wie es sich als die gegebene Lösung aufdrängt, der baulichen Nutzung zuzuführen, muß nicht nur das Interesse der Antragsteller an dem ungestörten Bestand ihres Grundbesitzes weichen, sondern auch hingenommen werden, daß auf Seiten der Antragsteller möglicherweise erhebliche ausgleichsp flichtige Nachteile entstehen. Daß der durch die Umlegung angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu ihrem Schaden stehe, kann den Antragstellern nicht zugegeben werden.
Die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts, eine Baulandumlegung und die Erschließung von Bauplätzen in der vorgesehenen Größe wäre überhaupt unmöglich, wenn in dem Umlegungsgebiet noch ein oder zwei Grundstücke von der Größe des den Antragssteilern gehörenden lägen und nach dem Willen der Eigentümer ebenfalls nicht angetastet werden dürften, kann hinweggedacht werden, ohne daß das Ergebnis ein anderes würde. Entgegen der Auffassung der Revision hat schließlich die öffentliche Verwaltung mit der den Klägern erteilten Genehmigung zum Bau eines Wochenendhauses nicht eine Verpflichtung zur Erhaltung des Baugrundstücks gegenüber einem Umlegungsverfahren übernommen.
3.)
Die im Vorstehenden nicht berührten Ausführungen der Revision und ihres Nachtrags geben zu einer Änderung der Betrachtungsweise keinen Anlaß. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen beachtlichen entscheidungserheblichen Irrtum nicht ersehen läßt, ist die Revision der Antragsteller zurückzuweisen. Diese sind mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten, zu denen auch die durch die Einlegung der Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht erwachsenen Kosten gehören. Die eben genannte Revision ist nicht etwa als unzulässig zu verwerfen. Macht nämlich eine Partei mehrmals von einem Rechtsmittel Gebrauch und führt eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Übrprüfung des Urteils, so hat das in anderer Form eingelegte Rechtsmittel, mag es früher oder später eingelegt sein, keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls für die zu treffende Kostenentscheidung (VI. Zivilsenat in NJW 1966, 1753; vgl. auch auf der gleichen Linie RGZ 102, 364; BGHZ 24, 179 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]; Urteile vom 10. Februar 1958 VII ZR 40/57 und 15. November 1961 VIII ZR 114/61).
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt