Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1961, Az.: VIII ZR 114/61
Beginn der Berufungsfrist für ein zuerst ergangenes Urteil bei Ergänzung des zuerst ergangenen Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung vor Ablauf der Berufungsfrist; Glaubwürdigkeit und Bedeutung der Bekundung eines dem Beklagten nahe stehenden Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1961
- Aktenzeichen
- VIII ZR 114/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 14.12.1960
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1962, 127 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 71-73 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BGH - 15.11.1961 - AZ: VIII ZR 115/61
Amtlicher Leitsatz
Mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung (§ 321 ZPO) beginnt die Berufungsfrist (Revisionsfrist) auch für die Berufung (Revision) gegen das zuerst ergangene Urteil dann von neuem zu laufen, wenn dieses Urteil vor Ablauf der Berufungsfrist (Revisionsfrist) - also nicht nur "innerhalb" der Berufungsfrist (Revisionsfrist) - durch die nachträgliche Entscheidung ergänzt worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Wegen des bisherigen Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1959 - VIII ZR 161/58 - Bezug genommen.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr durch das im Parteibetrieb am 18. Mai 1961 zugestellte, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil vom 14. Dezember 1960 die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie gegen die im Rubrum aufgeführten Beklagten, gerichtet ist. Durch das im Parteibetrieb ebenfalls am 18. Mai 1961 zugestellte Ergänzungsurteil vom 1. März 1961 hat es gemäß §§ 713, 716, 321 ZPO der Klägerin nachgelassen, die VollstrReplace_all durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Klägerin hat am 13. Juni 1961 nach dem Wortlaut der Revisionsschrift "gegen das am 1. März 1961 verkündete Urteil" und am 15. Juni 1961 gegen das Urteil vom 14. Dezember 1960 (im folgenden als Berufungsurteil bezeichnet) Revision eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil vom 14. Dezember 1960 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten wollen die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revisionen.
Die Klägerin vertritt in erster Linie die Ansicht, die am 13. Juni 1961 eingegangene Revisionsschrift vom gleichen Tage betreffe entgegen ihrem Wortlaut das Berufungsurteil; denn sie sei durch das in dieser Schrift als angefochten bezeichnete Urteil vom 1. März 1961 - wie aus dessen ihr in abgekürzter Form beigefügter Ausfertigung ohne weiteres zu ersehen gewesen sei - nicht beschwert gewesen. Außerdem sei in der Revisionsschrift als Streitwert der Betrag von 10.000 DM angegeben, der dem von ihr im Rechtsstreit verfolgten Zahlungsanspruch entspreche; über ihn sei indessen in dem Urteil vom 1. März 1961 nicht entschieden worden, wohl aber in dem in der Formel dieses Urteils durch das Datum "14. Dezember 1960" gekennzeichneten Berufungsurteil. Die Revision gegen das Berufungsurteil sei daher schon deshalb vor dem Ende der nach sechs Monaten seit Verkündung dieses Urteils, also am 14. Juni 1961 ablaufenden Revisionsfrist eingelegt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Allenfalls wird aus der Revisionsschrift vom 13. Juni 1961 unter Berücksichtigung ihrer Anlage geschlossen werden können, daß als angefochtene Entscheidung nicht das Urteil vom 1. März 1961 gemeint sei; nicht aber war aus den beiden Schriftstücken mit Sicherheit zu entnehmen, daß die Revision entgegen dem Wortlaut der Revisionsschrift auf das Berufungsurteil abzielte.
Indessen ergeben andere Erwägungen, daß die Revision gegen das Berufungsurteil rechtzeitig eingelegt ist. Freilich folgt das nicht schon daraus, daß in der am 15. Juni 1961 eingegangenen Revisionsschrift vom gleichen Tage "zur Berichtigung" der seinem Wortlaut nach das Ergänzungsurteil betreffenden Revisionsschrift vom 13. Juni 1961 "klargestellt" worden ist, daß gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt werde. Diese Berichtigung ist nämlich - für sich betrachtet - deshalb nicht wirksam, weil die für das Berufungsurteil nach§ 552 ZPO zunächst maßgebliche Revisionsfrist bereits am 14. Juni 1961 abgelaufen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VIII Z R 1/56 - LM ZPO § 554 a Nr. 5). Doch hat diese Revisionsfrist nach § 517 ZPO, der auf die Revisionsfrist entsprechend anzuwenden ist (RGZ 151, 304, 306 ff und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 - LM ZPO § 517 Nr. 1), für die Revision gegen das Berufungsurteil am 18. Mai 1961, dem Tage der Zustellung des Ergänzungsurteils, von neuem zu laufen begonnen, weil das Ergänzungsurteil vor Ablauf der das Berufungsurteil betreffenden Revisionsfrist ergangen ist. Zwar beginnt nach dem Wortlaut des § 517 ZPO der Lauf der Berufungsfrist (Revisionsfrist) für die Berufung (Revision) gegen das Haupturteil nur dann von neuem, wenn das Ergänzungsurteil "innerhalb der Berufungsfrist (Revisionsfrist)" ergangen ist; das trifft hier nicht zu, da das Ergänzungsurteil am 1. März 1961 ergangen ist, die Revisionsfrist für das Berufungsurteil aber erst am 14. Mai 1961 zu laufen begonnen hat. Indessen ist nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung des Schrifttums (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 517 Anm. II (mit weiterem Nachweis); Wieczorek ZPO § 517 B I b, b 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl.,§ 135 IV 2, S. 644; ferner Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. § 517 Anm. 2) im Hinblick auf die Neuregelung der Berufungsfrist in § 516 ZPO durch die Novelle 1924 der§ 517 ZPO so zu verstehen, als wenn die Worte "innerhalb der Berufungsfrist" ersetzt wären durch die Worte "vor Ablauf der Berufungsfrist"; so ist übrigens der § 517 ZPO auch in dem bezeichneten Urteil vom 24. Februar 1953 ohne ausdrückliche Erörterung aufgefaßt worden, wie sich aus der Gegenüberstellung der in dem Urteil aufgeführten Daten der Zustellung des Haupturteils und der Verkündung des Ergänzungsurteils ergibt.
War danach die für das Berufungsurteil maßgebliche Revisionsfrist am 15. Juni 1961 noch nicht abgelaufen, so hatte die klarstellende Berichtigung in der Revisionsschrift von diesem Tage die damit beabsichtigte Wirkung, daß die Revisionsschrift vom 13. Juni 1961 nicht das Ergänzungsurteil, sondern das Berufungsurteil betrifft.
Die Revisionsschrift vom 15. Juni 1961 ist als solche rechtlich bedeutungslos (Stein/Jonas/Schönke a.a.O. § 518 Anm. I 3; vgl. auch BGHZ 24, 179), weil kraft der in ihr enthaltenen Klarstellung der Revisionsschrift vom 13. Juni 1961 die Revision gegen das Berufungsurteil bereits an diesem Tage, also rechtzeitig eingelegt worden ist.
Mithin liegt nur eine Revision vor und diese betrifft allein das Berufungsurteil, nicht das Ergänzungsurteil.
B.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch aus dem Mietvertrag deshalb nicht herleiten, weil dieser infolge der von den Beklagten wegen arglistiger Täuschung erklärten Anfechtung nichtig ist.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt: Die Vereinbarung vom 6. Oktober 1954 sei ein Mietvorvertrag dessen Wirksamkeit von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung abgehangen habe, daß die Firma J. als Mieterin des Ladens nicht mehr in Frage komme. Ob diese Bedingung eingetreten sei, könne offen bleiben; denn auch bejahendenfalls schlösse die durch ihren Generalbevollmächtigten H. vermittelte Bindung der Beklagten an den Vorvertrag nicht aus, daß eine bei dem Abschluß des Mietvertrages von der Klägerin begangene arglistige Täuschung ursächlich für dessen Abschluß geworden sei.
Die Beklagten hätten rechtzeitig angefochten. Die Klägerin habe bei Abschluß des Mietvertrages H. gegenüber die objektiv unrichtige Erklärung abgegeben, daß die Einkaufsgemeinschaft auch für die Mietzahlungsverpflichtungen einstehe. Die Klägerin habe gewußt, daß ihre Erklärung unrichtig sei. Sie habe diese Erklärung arglistig abgegeben, nämlich deshalb, um H. zum Abschluß des Mietvertrages zu veranlassen. Die Erklärung hebe H. auch zum Abschluß mitbewogen.
II.
Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, H. sei trotz der Bindung der Beklagten durch den Vorvertrag nicht gehindert gewesen, vom Abschluß des Mietvertrages abzusehen, scheitern daran, daß das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO an die rechtliche Beurteilung gebunden war, die der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil dem Verhältnis zwischen dem Vorvertrag und dem Mietvertrag unter den hier obwaltenden Umständen auf Seite 6 der Ausfertigung des Urteils hat angedeihen lassen. Denn die Aufhebung des ersten Berufungsurteils beruht - wie aus der angeführten Stelle des ersten Revisionsurteils ersichtlich ist - auf dieser Beurteilung.
III.
Unbegründet sind auch die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie im wesentlichen nachzuweisen sucht, daß das angefochtene Urteil auf Verletzung des § 286 ZPO beruht.
1.)
Die Feststellung, daß die Klägerin H. erklärt hat, die Einkaufsgemeinschaft werde auch für die Miete einstehen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung Hansens getroffen.
a)
Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe H. Zeugenaussage für subjektiv glaubwürdig gehalten, ohne zu berücksichtigen, daß ihm die Beklagten den Streit verkündet haben. Die Rüge geht fehl; denn im angefochtenen Urteil (Bl. 32 der Urteilsausfertigung) ist erörtert, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Beklagten sich an H. halten würden, falls sie auf Grund seiner Maßnahmen von der Klägerin in Anspruch genommen werden sollten, und hinzugefügt, daß dadurch nach den Umständen die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht beeinflußt werde. Die Streitverkündung hat H. wirtschaftliche und rechtliche Lage nicht verschlechtert; sie brauchte daher vom Berufungsgericht bei der Beurteilung von H. Glaubwürdigkeit nicht erörtert zu werden.
b)
Die vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltene Aussage H. hat es durch das Verhalten der Klägerin im Rechtsstreit bestätigt gefunden. Die Klägerin habe nämlich - so führt das Berufungsgericht aus - das, was H. vor dem Landgericht über ihreÄußerung bekundet habe, im ersten Rechtszuge nicht als unrichtig angegriffen. Ein derartiger Angriff wurde nahegelegen haben, wenn sie diese Bekundung für falsch gehalten hätte. Hinzu komme aber noch, daß die Bedeutsamkeit der Bekundung im Hinblick auf die von den Beklagten schon zu Beginn des ersten Rechtszuges erklärte Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung offen zutage gelegen habe. Die Klägerin habe aber auch in der Berufungsbeantwortung nicht nur nicht bestritten, daß sie H. gegenüber die von ihm bekundete Äußerung getan habe, sei vielmehr davon ausgegangen, etwas derartiges geäußert zu haben; ihr Vorbringen ziele nämlich nicht darauf ab, H. Bekundung als unrichtig hinzustellen, vielmehr führe sie aus, daß es auf diese Bekundung aus Rechtsgründen nicht ankomme. Dem komme besondere Bedeutung deshalb zu, weil die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung die Berechtigung der Anfechtung u.a. auf H. Aussage gestützt hätten.
Die Revision greift diese Würdigung des Verhaltens der Klägerin vergeblich an. Der Klägerin sei - so führt die Revision aus - nicht klar gewesen, daß es auf ihre von H. bekundeteÄußerung über die Mietzinsgarantie überhaupt ankommen könne. Die Bedeutsamkeit von H. Bekundung habe umsoweniger offen zutage gelegen, als die Klägerin vor dem Landgericht obgesiegt habe und auch das Oberlandesgericht im ersten Berufungsurteil aus H. Bekundung im Ergebnis nichts zuungunsten der Klägerin gefolgert habe. Übrigens habe die Klägerin sich in der Berufungsbeantwortung gegen die Richtigkeit von H. Bekundung gewandt, indem sie darin ihre Äußerung H. gegenüber als "angeblich" und die Mietzinsgarantie der Einkaufsgemeinschaft als "etwa" fehlend bezeichnet habe.
Die Rüge, daß demnach das Berufungsgericht§ 286 ZPO verletzt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht war vielmehr nicht gehindert, es als auffällig zu bewerten, daß die Klägerin H. Bekundung nicht auf alle Fälle eindeutig als unrichtig bezeichnet hat. Das Berufungsgericht durfte vielmehr den Beweiswert dieser Bekundung durch das Schweigen der Klägerin bestätigt finden, zumal das Berufungsgericht nicht auf die künftige, kaum voraussehbare Entscheidung des Landgerichts abgestellt hat, sondern auf die von den Beklagten bereits erklärte Anfechtung des Mietvertrages, deren Berechtigung zu einem erheblichen Teil davon abhängen konnte, ob das Landgericht der Bekundung H. folgte oder nicht. - Die Revision läßt ferner außer acht, daß die Klägerin in der Berufungsbeantwortung zunächst ausgeführt hat, "allein dieÄußerung der Klägerin, daß der Einkaufsverband die Miete garantiere ..." sei auf H. Willensbildung ohne Einfluß gewesen und daß sie damit also unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, sie habe die Äußerung getan. Das Berufungsgericht durfte daher davon ausgehen, daß es demgegenüber nur sehr geringes Gewicht habe, wenn die Klägerin in der Berufungsbeantwortung später ihreÄußerung beiläufig durch den Zusatz "angeblich" als nicht getan angedeutet hat. Aus der Bemerkung der Klägerin über die "etwa" fehlende Garantie der Einkaufsgemeinschaft ist von vornherein deshalb nichts gegen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bewertung der Aussage H. zu entnehmen, weil diese Bemerkung nicht die Äußerung der Klägerin, sondern die Zusage der Einkaufsgemeinschaft betrifft, von der das Berufungsgericht übrigens festgestellt hat, daß sie nicht gegeben worden ist. - Unter diesen Umständen kann der Revision keinesfalls in der Auffassung gefolgt werden, "daß ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Auslage H. wegfällt und daß damit die ganze Beweiswürdigung in sich zusammensinkt", zumal das Berufungsgericht in dem Verhalten der Klägerin nur zusätzlich ein Beweisanzeichen dafür erblickt hat, daß H. als Zeuge die Wahrheit gesagt hat.
c)
Nach dem angefochtenen Urteil ist auch die Aussage des Zeugen Dr. K., der der Klägerin bei den Verhandlungen mit H. beratend zur Seite gestanden hat, nicht geeignet, den vom Berufungsgericht bejahten vollen Beweiswert von H. Bekundung zu erschüttern. Die Angriffe, die die Revision gegen die Würdigung von Dr. K. Aussage richtet, sind unbegründet. Insbesondere ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungsgericht bei der Bewertung der Aussage ein Widerspruch unterlaufen ist. Daß Dr. K. vor dem Landgericht über die von H. bekundete Erklärung der Klägerin nicht vernommen werden sollte und auch nicht vernommen worden ist, steht nicht im Gegensatz zu der Bemerkung des Berufungsgerichts, Dr. K. habe sich bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages mit den Interessen der Klägerin identifiziert. - Daß Dr. K. nach seiner Aussage vor dem Landgericht der Klägerin sogar Kredit gewährt haben würde, wenn sie ihr Geschäft in dem Laden hätte weiter betreiben können, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu würdigen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus geschlossen werden müßte, daß die Klägerin nicht erklärt habe, die Einkaufsgemeinschaft werde für die Miete einstehen.
d)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird die Beweiskraft der Aussage H. auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die sog. Mietzinsgarantie der Einkaufsgemeinschaft weder in dem Mietvertrag noch insbesondere von H. in einer anderen Urkunde auch nur erwähnt worden ist. Zur Erklärung dafür, daß das nicht auffällig sei, hat es ausgeführt, H. habe bei Abschluß des Mietvertrages gewußt, daß die Einkaufsgemeinschaft die Garantie erst in Aussicht gestellt habe, aber der Klägerin vertraut. Weshalb - wie die Revision meint - aus der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen Bindung der Parteien an den Vorvertrag zu entnehmen sein könnte, H. habe bei Abschluß des Mietvertrages, doch gewußt, daß die Einkaufsgemeinschaft die Garantie noch nicht endgültig zugesagt habe, ist unerfindlich.
2.)
Die Revision bemängelt einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts zu dessen Feststellung, die Klägerin habe ihre bewußt unrichtige Erklärung über die Mietzinsgarantie abgegeben, um H. zum Abschluß des Mietvertrages zu veranlassen. Im angefochtenen Urteil ist dazu u.a. ausgeführt, die Klägerin möge die bezeichnete Erklärung für nicht sehr wesentlich gehalten haben. Nach Ansicht der Revision folgt daraus, daß die Klägerin nicht arglistig getäuscht hat. In diesem Zusammenhang vermißt die Revision auch eine Würdigung des Vorbringens der Klägerin insoweit, als sie danach gemeint hat, ihr Geschäft in dem Laden - wenn auch nur mit Hilfe von Geld- und Warenkrediten - weiterführen zu können. Das Berufungsgericht hat indessen ausführlich dargelegt, weshalb es zu derÜberzeugung gekommen ist, die Klägerin habe sich ungeachtet der optimistischen Beurteilung, die sie hinsichtlich ihres künftigen geschäftlichen Erfolges in dem Laden für vertretbar gehalten haben mochte, mit ihrer Erklärung über die Aufbringung des Mietzinses deshalb besonders genau an die Wahrheit halten müssen, weil sie gewußt habe, daß dieser Punkt - wenn auch vielleicht nicht für sie - so doch für H. eine wesentliche Bedeutung gehabt hätte. Diese mit der Revision nicht angreifbaren Erwägungen lassen einen Verstoß gegen die von der Revision als verletzt bezeichneten § 123 BGB und § 286 ZPO nicht erkennen.
3.)
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin durch ihre Täuschung dazu beigetragen hat, daß H. den Mietvertrag abgeschlossen hat, greift die Revision vergeblich an.
a)
Wie zunächst auf der Hand liegt, ist es für die Beantwortung der Frage, ob die Täuschung ursächlich für H. Entschluß gewesen ist, entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß im Mietvertrag die Mietzinsgarantie nicht erwähnt ist und daß seine Wirksamkeit vom Fehlen einer derartigen Erwähnung nicht berührt worden ist.
b)
Ferner zieht die Revision die Ursächlichkeit der Täuschung mit dem Hinweis darauf in Zweifel, H. habe gewußt, daß die Einkaufsgemeinschaft keine Mietzinsgarantie zu übernehmen pflegt; indessen hat H. das nicht bekundet vielmehr nur ausgesagt, er habe gewußt, daß die Einkaufsgemeinschaft das Delkredere für Warenlieferungen in gewissem Umfange übernehme, und hinzugefügt, daß ihm Einzelheiten (über die Gepflogenheiten der Einkaufsgemeinschaft) nicht bekannt seien. Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß H. gewußt hat, die Einkaufsgemeinschaft übernehme die Mietzinsgarantie keinesfalls.
c)
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision verwertet, daß H. sich nicht viel Gedanken über die von ihm für günstig gehaltenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemacht hat und davon ausgegangen ist, er werde die Klägerin - falls sie wider sein Erwarten die Miete nicht aufbringen sollte - verhältnismäßig leicht aus dem Laden entfernen können (Bl. 32 f der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Der Revision ist aber nicht zu folgen, wenn sie meint, dazu stehe im Widerspruch, daß H. - wie das Berufungsgericht auf Grund seiner Aussage festgestellt hat (Bl. 44 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) - den Mietvertrag nicht abgeschlossen haben würde, wenn er gewußt hätte, daß die Erklärung der Klägerin über die Mietzinsgarantie unrichtig gewesen sei; denn im angefochtenen Urteil ist dazu weiter erwogen, daß H. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht gleichgültig waren und daß H. Entschluß im Rechtssinne schon dann auf die Täuschung zurückzuführen ist, wenn sie bloß mitbestimmend dafür gewesen ist. Er mußte - wie das Berufungsgericht bemerkt hat (Bl. 33 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) - den Beklagten gegenüber die Vermietung an die Klägerin verantworten können. Hatte H. sich darüber, ob die Klägerin die Miete werde aufbringen können, zunächst deshalb keine besondere Sorge gemacht, weil er ihre wirtschaftlichen Verhältnisse für gesund gehalten und obendrein gemeint hat, äußerstenfalls die Räumung des Ladens unschwer erzwingen zu können, so kam nun noch hinzu, daß er in der Erklärung der Klägerin eine weitere erhebliche Sicherung fand, die ihn in seinem Entschluß bestärkte, ihr den laden zu vermieten, weil er meinte, nunmehr erwachse den Beklagten dadurch überhaupt kein Risiko.
d)
Daß das Gespräch über den Mietzins nicht viel Zeit beansprucht hat und daß für Hansen durch die Erklärung der Klägerin über die Mietzinsgarantie die Frage der Aufbringung der Miete erledigt war, hat das Berufungsgericht als in Einklang mit der Lebenserfahrung stehend gefunden, wonach in Verhandlungen oft sehr wesentliche Fragen ganz kurz abgetan werden, wenn man sich über sie alsbald geeinigt hat. Die Revision versucht vergeblich, daß Bestehen dieser Lebenserfahrung mit dem Hinweis darauf in Abrede zu stellen, daß sie jedenfalls für individuelle Verhandlungen nicht passe. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts von dem Bestehen dieser Lebenserfahrung auch für individuelle Verhandlungen ausgegangen ist. Es brauchte also daraus, daß im Hinblick auf das Vertrauen, das Hansen in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin hatte, und nicht zuletzt auf die Erklärung der Klägerin die Verhandlungen über die Miete nur kurz waren, nicht zu schließen, die Erklärung der Klägerin könne H. nicht zum Abschluß mitbestimmt haben.
C.
Weitere Rügen hat die Revision nicht erhoben. Daß das angefochtene Urteil sonst auf Verstößen gegen das materielle Recht beruht, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Spieler
Dr. Dorschel