Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1981, Az.: KZR 33/80 und KZR 4/81
Vereinbarkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots mit den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Rechtliche Einordnung des Wettbewerbsverbots in Form eines befristeten Konkurrenzverbots; Zweck eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots; Angemessene Dauer eines solchen Wettbewerbsverbots; Verstoß gegen § 138 BGB durch die Vereinbarung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots; Berücksichtigung des Alters des Vertragspartners bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit einer Bindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1981
- Aktenzeichen
- KZR 33/80 und KZR 4/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.10.1980
- OLG Hamm - 04.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1982, 2000-2001 (Volltext mit red. LS)
- WuW 1982, 470
Amtlicher Leitsatz
Ein bei einem Unternehmensverkauf eingegangenes Wettbewerbsverbot, dass das Maß sachlicher Notwendigkeit überschreitet, unterliegt § 1 GWB, sofern die Beteiligten mit dieser weitergehenden Wettbewerbsbeschränkung einen gemeinsamen Zweck verfolgen (Holzpaneele).
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1981
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Lohmann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Beklagten werden die Urteile des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1980 und vom 4. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 15. April 1978 kauften der Kläger und der Zeuge Sch. von dem damals 64jährigen Beklagten dessen Betrieb für Holzbearbeitung und -verarbeitung. Am 26. Juni 1978 trat der Zeuge Sch. die ihm zustehenden Rechte aus dem Kaufvertrag an den Kläger ab.
Auf den Kaufpreis, der zunächst mit 153.718,40 DM zuzüglich des noch zu ermittelnden Wertes des Warenbestandes vereinbart war, sollten bei Vertragsschluß 80.000 DM gezahlt werden. Der Rest sollte in gleichen Monatsraten ab 1. Juli 1978 bis zum 3. August 1988 getilgt werden. Die Übergabe des Betriebes sollte am 1. Juli 1978 stattfinden. Außerdem war in § 5 des Kaufvertrages folgende Wettbewerbsklausel enthalten:
"Ab 1.7.1978 verpflichtet sich der Verkäufer - abgesehen von Vereinbarungen, die zwischen den Parteien außerhalb des Vertrages geschlossen werden - keinen Handel mehr mit Holzpaneelen oder Kassetten zu betreiben. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis der Gesamtkaufpreis von den Käufern an den Verkäufer gezahlt worden ist ... Gestattet ist dem Verkäufer der Handel mit Schleiflackpaneelen und deren Herstellung ..."
Der Beklagte verpflichtete sich weiterhin, die Käufer des Betriebes für die Dauer eines Jahres unentgeltlich umfassend zu beraten; diese Tätigkeit sollte in den ersten drei Monaten nach Betriebsübergabe mindestens eine Stunde pro Arbeitstag betragen.
Nachdem es zwischen den Beteiligten zu Differenzen gekommen war, schlossen die Parteien am 16. August 1978 in einem Parallelverfahren einen Vergleich über Einzelpunkte des Kaufvertrages. Es wurde u.a. vereinbart, daß Paneele und Kassetten mit Furnierbeschädigungen in Längsrichtung sowie einige andere Gegenstände nicht übernommen werden. Der Kaufpreis wurde entsprechend abgeändert; der Zeitraum für die Ratenzahlungen wurde bis zum 15. September 1988 verlängert. Die einjährige Beratungspflicht des Beklagten wurde aufgehoben.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte verstoße laufend gegen das Wettbewerbsverbot in § 5 des Kaufvertrages, da er über den Zeitpunkt der Betriebsübergabe hinaus weiterhin mit Holzpaneelen und Kassetten handle. Auf seine Unterlassungsklage hat das Landgericht dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsstrafen untersagt, bis zur vereinbarungsgemäßen Bezahlung des Gesamtkaufpreises Handel mit Holzpaneelen - außer mit Schleiflackpaneelen, mit denen er weiter handeln dürfe - zu betreiben.
Mit der Berufung hat der Beklagte u.a. die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nach § 1 GWB geltend gemacht. Durch Urteil vom 10. Oktober 1980 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung durch Versäumnisurteil die vom Verbot ausgenommene Handelstätigkeit des Beklagten eingeschränkt auf den Handel mit solchen Paneelen, die dem Beklagten als beschädigt zurückgegeben und von diesem mit farbigem Schleiflack versehen worden sind. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 4. Februar 1981 die Einschränkung auf "farbige" Paneele wiederum aufgehoben. Der Beklagte hat gegen beide Urteile Revision eingelegt und begehrt weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revisionen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat das Wettbewerbsverbot in § 5 des Kaufvertrages als mit den §§ 1, 15 und 18 GWB sowie mit § 138 BGB vereinbar angesehen, weil die dem Unternehmensveräußerer auferlegte befristete Wettbewerbsbeschränkung ein zulässiger Bestandteil des Leistungsaustausches sei. Sie habe keinem darüber hinausgehenden Zweck dienen sollen, da der Beklagte sich ohnehin habe zur Ruhe setzen wollen.
Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Die Auslegung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes durch das Berufungsgericht ist allerdings nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsverstoß hat es angenommen, daß das Verbot für etwas über zehn Jahre, nämlich bis zu dem für die letzte Kaufpreisrate vorgesehenen Zahlungstermin, vereinbart worden ist. Entgegen der Revision ist das Verbot nicht deshalb als unbefristet anzusehen, weil der Kläger die Zahlung des Kaufpreisrestes unbegrenzt hinauszögern und damit das Wettbewerbsverbot entsprechend verlängern könne. Diese Gefahr besteht deshalb nicht, weil der Kläger bei Hinausschieben der Restzahlung den Eintritt der Bedingung für das Ende des Wettbewerbsverbots treuwidrig verhinderte, so daß diese Bedingung gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gälte.
Das Berufungsgericht hat das Wettbewerbsverbot auch vom Umfang her rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß als Ausnahme dem Beklagten nur der Handel mit solchen Holzpaneelen gestattet ist, die er vom Kläger als beschädigt zurückerhalten und mit Schleiflack versehen hat.
Das Berufungsgericht war berechtigt, diese Einschränkung des dem Beklagten gestatteten Wettbewerbs zu berücksichtigen, auch wenn der Kläger sie erst mit der Anschlußberufung geltend gemacht hatte. Da der Kläger damit die Ausnahme von dem Wettbewerbsverbot einengte, erweiterte er den Umfang seines Unterlassungsanspruchs. Es handelte sich somit um eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO; diese ist auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig.
In der Sache ist die vom Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme getroffene Auslegung nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und ist auf Grund der Aussage der Zeugin Starke möglich und vertretbar.
3.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß das Wettbewerbsverbot nicht gegen § 138 BGB verstößt. Es kann wegen der hier gegebenen besonderen Umstände nicht als eine sittenwidrige Beschränkung des Verpflichteten in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und Berufsausübung angesehen werden. Der bei Vertragsschluß 64jährige Beklagte wollte sich zur Ruhe setzen und die Kaufpreisraten für seinen Lebensunterhalt verwenden. Für eine gewisse Zeit nach der Veräußerung mußte er sich als Verkäufer des Unternehmens ohnehin des Wettbewerbs zu dem veräußerten Unternehmen enthalten, um den Käufern den unbeeinträchtigten Zugang zu den mitübertragenen Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Eine sittenwidrige Bindung käme daher allenfalls wegen der anschließenden Zeit in Betracht, in der der Beklagte das übliche Ruhestandsalter von 65 Jahren überschritten hätte und sich bereits zur Ruhe gesetzt haben wollte. Eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit für eine solche Zeit, in der der Verpflichtete bei normalem Ablauf der Dinge ohnehin nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, kann nicht als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden.
4.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß das Wettbewerbsverbot in vollem Umfang mit § 1 GWB vereinbar sei, weil es als befristetes Konkurrenzverbot Bestandteil des Leistungsaustausches des Unternehmenskaufs sei und keinem darüber hinausgehenden gemeinsamen Zweck im Sinne von § 1 GWB diene. Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als das Berufungsgericht damit das Wettbewerbsverbot als Nebenabrede des Austauschvertrages über die Veräußerung des Unternehmens des Beklagten angesehen hat. Diese Tatsache allein reicht jedoch noch nicht aus, um das Wettbewerbsverbot der Beurteilung nach § 1 GWB zu entziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien mit dieser Nebenabrede tatsächlich nur die sich gegenüberstehenden Interessen des Leistungsaustausches verfolgt oder ob sie einen darüber hinausgehenden gemeinsamen Zweck angestrebt haben. Soweit das Wettbewerbsverbot zur Erreichung des Leistungsaustausches sachlich erforderlich ist, fehlt es in der Regel an weitergehenden gleichgerichteten Interessen. Dagegen kann bei einer darüber hinausgehenden Wettbewerbsbeschränkung ein gemeinsamer Zweck im Sinne von § 1 GWB vorliegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 6, 9 [BGH 14.10.1976 - KZR 36/75] "Fertigbeton" undvom 6. März 1979 - KZR 4/78 = WuW/E 1597, 1598 f. = GRUR 1979, 650 f. "Erbauseinandersetzung").
Bei der Veräußerung eines Unternehmens ist regelmäßig ein Wettbewerbsverbot erforderlich. Es soll verhindern, daß der Verkäufer die Kundenbeziehungen, die er mit verkauft und bezahlt erhalten hat, anschließend durch eigene Konkurrenztätigkeit dem Käufer wieder entzieht oder entscheidend beeinträchtigt. Ein solches Wettbewerbsverbot darf jedoch nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unangemessen sein. Es muß nach Zeit, Ort und Gegenstand auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit der Erwerber die ihm bei der Unternehmensübertragung überlassenen Kundenbeziehungen festigen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1979 a.a.O. undvom 13. März 1979 - KZR 23/77 = WuW/E 1600, 1602 = GRUR 1979, 657, 658 "Ausscheidungsvereinbarung").
Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, inwieweit das Wettbewerbsverbot zur Übertragung des Unternehmens mit seinen Kundenbeziehungen sachlich erforderlich war. Soweit dieses Maß der sachlichen Notwendigkeit überschritten ist, kommt § 1 GWB zur Anwendung, sofern die Beteiligten mit dieser weitergehenden Wettbewerbsbeschränkung einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben.
Die Feststellung der sachlichen Notwendigkeit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung ist im wesentlichen Tatfrage und kann daher vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden. Es läßt sich jedoch bereits nach den bisher geklärten Umständen feststellen, daß ein Wettbewerbsverbot für zehn Jahre nicht gerechtfertigt ist. Nach der Erfahrung wirken die Beziehungen der Kunden zur Person des Unternehmers nicht über einen so langen Zeitraum fort. Sie verflüchtigen sich vielmehr nach einer gewissen, jedenfalls unter zehn Jahren liegenden Zeit, so daß das geschützte Unternehmen durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens des Verpflichteten keine wesentlichen Einbußen mehr erleiden kann. Von diesem Zeitpunkt an besteht keine Notwendigkeit mehr an der Fernhaltung der Konkurrenz des Veräußerers; vielmehr geht dessen schutzwürdiges Interesse an einer möglichst geringen Beschränkung seiner beruflichen Bewegungsfreiheit vor (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1979 a.a.O. und BGH Urteile vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 262/63 "Pachtapotheke" sowievom 19. November 1973 - II ZR 52/72 = WM 1974, 74, 76). Für die Entscheidung, welcher Zeitraum im vorliegenden Fall als angemessene Dauer des Wettbewerbsverbots in Betracht kommt, bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. Es ist insbesondere zu klären, inwieweit sich die geschäftlichen Beziehungen des Beklagten verfestigt hatten und wieviel Zeit die Käufer benötigten, um das übernommene Geschäft mit seinen Kundenbeziehungen in eigener Hand zu konsolidieren.
5.
Soweit das vereinbarte Wettbewerbsverbot das zulässige Maß überschreiten sollte, ist auch die Voraussetzung "zu einem gemeinsamen Zweck" im Sinne von § 1 GWB erfüllt. Dieses Merkmal ist eigenständig unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes auszulegen. Es ist schon dann gegeben, wenn die Beteiligten mit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gleichgerichtete Interessen verfolgen. Dabei genügt es, wenn die Wettbewerbsbeschränkung oder deren Ziel bzw. Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und von beiden Seiten angestrebt wird (vgl. BGHZ 68, 6, 10 [BGH 14.10.1976 - KZR 36/75] "Fertigbeton"). Im vorliegenden Fall waren beide Seiten, insbesondere auch der Beklagte, an dem Fortbestand des veräußerten Geschäfts interessiert. Das Interesse des Beklagten ergibt sich u.a. daraus, daß die Kaufpreisraten aus den Betriebseinnahmen geleistet werden sollten und ihre pünktliche Zahlung somit von einer erfolgreichen Unternehmensfortführung abhing.
6.
Soweit das Wettbewerbsverbot möglicherweise als sachlich ungerechtfertigt unter § 1 GWB fallen kann, ist weiterhin zu prüfen, ob es zu der erforderlichen spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse führen konnte (vgl. BGHZ 68, 6, 11 [BGH 14.10.1976 - KZR 36/75] "Fertigbeton"). Auch hierzu bedarf es gegebenenfalls der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgerichts.
7.
Im Ergebnis kommt es somit darauf an, inwieweit das vereinbarte Wettbewerbsverbot sachlich gerechtfertigt ist und ob eine etwaige darüber hinausgehende Beschränkung geeignet war, die Marktverhältnisse in spürbarer Weise zu beeinflussen. Da es insoweit weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, waren die angefochtenen Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Da die Klage auf eine möglicherweise unter § 1 GWB fallende Vereinbarung gestützt wird, war die Zurückverweisung an den zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auszusprechen (§§ 92, 87, 94 GWB). Damit erübrigt sich die Frage, ob das Berufungsgericht gegen die Aussetzungspflicht des § 96 Abs. 2 GWB verstoßen hat.
v. Gamm
Lohmann
Theune
Scholz-Hoppe