Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1964, Az.: BVerwG VII P 4.63
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 Personalvertretungsgestez (PersVG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 4.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 17.12.1962 - AZ: VGH BPV 2/61
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 3 PersVG
- § 76 PersVG
Fundstelle
- BVerwGE 19, 133 - 139
Amtlicher Leitsatz
Über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 PersVG.
In der Personalvertretungssache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim ... Verwaltungsgerichtshof vom 17. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Da es der Präsident der Deutschen Bundesbank ablehnte, einem Mitglied des Hauptpersonalrats die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Prüfungen für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank zu gestatten, hat der Hauptpersonalrat beim Verwaltungsgericht ... ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß gemäß § 57 Abs. 3 PersVG einem Mitglied des Hauptpersonalrats bei der Deutschen Bundesbank die Anwesenheit bei der Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung für den höheren Bankdienst zu gestatten ist.
Das Verwaltungsgericht ... hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1961 dem Antrag stattgegeben. Die von dem beteiligten Präsidenten der Deutschen Bundesbank eingelegte Beschwerde hat der ... Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 17. Dezember 1962 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Zulässigkeit des Antrags sei zu bejahen, weil es sich um einen Streit über die Zuständigkeit des Antragstellers im Sinne von § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG handle.
Auch die Antragsbefugnis dos Antragstellers sei gegeben, weil das die Prüfungen abnehmende Prüfungsamt bei der Deutschen Bundesbank bestehe und seine Mitglieder vom Präsidenten der Deutschen Bundesbank als der obersten Dienstbehörde bestellt würden. Personalvertretungsrechtlicher Partner der obersten Dienstbehörde sei der bei ihr als Stufenvertretung gebildete Hauptpersonalrat.
Der Antrag sei auch begründet. Gemäß § 57 Abs. 3 PersVG sei bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Bediensteten ihres Bereiches abnehme, einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats die Anwesenheit zu gestatten. Dies bedeute, daß bei einer vom Präsidenten als oberster Dienstbehörde der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung einem Mitglied des Hauptpersonalrats während des mündlichen Teils der Prüfung die Anwesenheit zu gestatten sei. Zunächst stehe fest, daß es sich bei der Prüfung für den höheren Bankdienst um eine verwaltungsinterne Prüfung der Deutschen Bundesbank handle, weil sie nur von Bediensteten ihres eigenen Geschäftsbereichs abgenommen werde. Für die Abnahme der Prüfungen habe gemäß § 11 Abs. 2 der vom Zentralbankrat beschlossenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung das Prüfungsamt zu sorgen. Die vom Prüfungsamt gebildeten Prüfungsausschüsse beständen aus Mitgliedern des Prüfungsamtes und weiteren Prüfern, die vom Direktorium und von den Vorständen der Landeszentralbanken im Benehmen mit dem Prüfungsamt für die Dauer von zwei Jahren benannt würden. Die Termine für die Prüfungen und den Ort der mündlichen Prüfung setze der Vorsitzende des Prüfungsamtes fest. Das Prüfungsamt bestehe "bei der Deutschen Bundesbank". Der Präsident der Deutschen Bundesbank bestelle auf Vorschlag des Zentralbankrates den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsamtes auf vier Jahre. Außerdem bestelle der Präsident der Deutschen Bundesbank einen Beamten des höheren Dienstes zum Geschäftsführer des Prüfungsamtes. Hiernach könne nicht zweifelhaft sein, daß das Prüfungsamt ein Bestandteil der Bundesbankverwaltung sei und öffentlich-rechtliche Aufgaben der Bundesbank gegenüber ihren Bediensteten zu erfüllen habe. Die Stellung des Prüfungsamtes im Rahmen der übrigen Verwaltung werde von der Eigenart seiner Aufgaben bestimmt. Möge auch das Prüfungsamt, das keine Dienststelle im Sinne von § 7 PersVG sei, den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriff einer Dienststelle erfüllen, so liege es doch keinesfalls außerhalb des Geschäftsbereichs der Bundesbankverwaltung. Das Prüfungsamt und die Prüfungsausschüsse handelten im Namen der Bundesbankverwaltung. Dies werde vor allem dadurch bestätigt, daß der Präsident der Deutschen Bundesbank den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsamtes bestelle. Diese Befugnis decke sich mit dem Ernennungsrecht des Präsidenten der Deutschen Bundesbank als oberster Dienstbehörde. Gehöre mithin zu dem Aufgabenbereich des Präsidenten die Bildung des Prüfungsamtes und seiner Organe, so zähle auch der Geschäftsbereich des Prüfungsamtes zu dem der obersten Dienstbehörde, die die Prüfungen durch das Prüfungsamt abnehmen lasse. Dies werde dadurch verdeutlicht, daß der derzeitige Geschäftsführer des Prüfungsamtes Leiter der Hauptabteilung "Personal" sei und in dieser Hauptabteilung das Ausbildungs- und Prüfungswesen bearbeitet werde. Im Geschäftsverteilungsplan seien der Hauptabteilung ausdrücklich die Prüfungen für den höheren Dienst in der Deutschen Bundesbank zugewiesen.
Von der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ... Fachkammer für Personalvertretungssachen, vom 3. Oktober 1961 und des ... Verwaltungsgerichtshofs ..., Fachsenat für Personalvertretungssachen, vom 17. Dezember 1962 festzustellen,
daß einem Mitglied des Hauptpersonalrats der Deutschen Bundesbank die Anwesenheit bei der Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung für den höheren Bankdienst nicht gestattet werden muß.
Zur Begründung trägt der Beteiligte vor:
Das Beschwerdegericht habe § 57 Abs. 3 PersVG und § 31 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBkG) unrichtig angewendet.
Die Prüfungen für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank würden im Gegensatz zu den Prüfungen für den Zähldienst, Bürodienst und gehobenen Bankdienst, bei denen der zuständigen Personalvertretung das Anwesenheitsrecht im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG zugestanden werde, in einem bei der Deutschen Bundesbank gebildeten Prüfungsamt durchgeführt. Ein Anwesenheitsrecht gemäß § 57 Abs. 3 PersVG bestehe aber nur, wenn es sich um die Abhaltung einer Prüfung durch eine Dienststelle handle, wenn die zu prüfenden Bediensteten zum Bereich der die Prüfung abnehmenden Dienststelle gehörten und wenn für den Geschäftsbereich der die Prüfung abnehmenden Dienststelle und für die an der Prüfung teilnehmenden Kandidaten eine zuständige Personalvertretung bestehe.
Das Prüfungsamt der Deutschen Bundesbank sei keine personalratspflichtige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Beim Prüfungsamt seien - außer dem Geschäftsführer - Bedienstete im Sinne von § 3 PersVG überhaupt nicht tätig. Den Mitgliedern des Prüfungsamtes stehe ein aktives oder passives Wahlrecht nach dem Personalvertretungsgesetz nicht zu. Bei den vom Prüfungsamt durchgeführten Prüfungen für den höheren Bankdienst handle es sich auch nicht um Prüfungen, die eine Dienststelle von Bediensteten ihres Bereiches abnehme. Die Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterzögen, gehörten zu verschiedenen Dienststellen der Deutschen Bundesbank und blieben auch für die Dauer der Prüfung Angehörige dieser Dienststellen.
Das Beschwerdegericht, das selbst einräume, daß das Prüfungsamt keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sei, habe sich mit der These geholfen, das Prüfungsamt gehöre zum Geschäftsbereich des Präsidenten der Deutschen Bundesbank, der als oberste Dienstbehörde die Prüfungen abnehme und sich hierzu des Prüfungsamtes bediene. Dieser Auffassung ständen sowohl §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 6 BBkG als auch die Vorschriften über das Prüfungsrecht der Deutschen Bundesbank entgegen. Der Aufgabenbereich des Präsidenten auf personalrechtlichem Gebiet sei in § 31 Abs. 2 BBkG abgegrenzt; er umfasse nicht die Regelung und Abnahme der Prüfungen für den höheren Bankdienst. Die Leitung der Ausbildung und die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung für den höheren Bankdienst fielen nicht in die Kompetenz des Präsidenten der Deutschen Bundesbank, sondern - jeweils für ihren Geschäftsbereich - in die Kompetenz des Direktoriums oder der Vorstände der Landeszentralbanken, die sich zur Abnahme der Prüfungen des Prüfungsamtes bedienten. Das Prüfungsamt sei deshalb nicht als Hilfsorgan des Präsidenten anzusehen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Präsident die Mitglieder des Prüfungsamtes ernenne. Dieses Recht sei dem Präsidenten in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht deshalb eingeräumt worden, weil er oberste Dienstbehörde sei, sondern weil er im Bereich der Deutschen Bundesbank auch sonst die erforderlichen Ernennungen vornehme.
Bei dem außerhalb des Geschäftsbereichs des Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestehenden Prüfungsamt existiere keine beteiligungsberechtigte Personalvertretung. Auch durch den Zweck der Vorschrift des § 57 Abs. 3 PersVG werde das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt, da das Prüfungsamt nicht vorgesetzte Dienststelle der Prüflinge und deshalb nicht zu befürchten sei, daß sich die Prüflinge gegenüber den Prüfern unsicher fühlten. Ebenso spreche ein Vergleich mit dem Prüfungswesen bei anderen Behörden gegen die Teilnahmeberechtigung des Antragstellers. So hätten z.B. bei der Abnahme des mündlichen Teils der vor den Landesjustizprüfungsämtern stattfindenden zweiten juristischen Staatsprüfung Mitglieder der Personalvertretung kein Anwesenheitsrecht.
Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt sieht den Grund der in § 57 Abs. 3 PersVG getroffenen Regelung darin, daß bei dienststelleninternen Prüfungen die Vertreter der Dienststellen in doppelter Eigenschaft tätig würden, sie seien nicht nur Prüfer, sondern auch Vorgesetzte der Prüflinge. Die Prüflinge seien regelmäßig auf Grund ihrer dienstlichen Leistungen und ihrer persönlichen Verhältnisse bekannt. Deshalb sei nicht auszuschließen, daß sich diese Kenntnisse günstig oder ungünstig auf die bei der Prüfung gestellten Anforderungen und auf das Prüfungsergebnis auswirken könnten. Die Anwesenheit eines Mitgliedes der Personalvertretung diene dazu, derartige Einflüsse bei der Prüfung auszuschließen und dadurch die Sicherheit des Prüflings zu stärken. Da die Prüfungen im vorliegenden Fall nicht von der Dienststelle des betreffenden Bediensteten, sondern einem unabhängigen Prüfungsamt, dem die Prüflinge regelmäßig unbekannt seien, durchgeführt würden, bedürfe es derartiger Sicherungsmaßnahmen nicht. Es fehle an dem entscheidenden Kriterium, daß die Abnahme der Prüfungen durch die Dienststelle erfolge. Der angefochtene Beschluß beruhe daher auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung des § 57 Abs. 3 PersVG.
II.
Die Zulässigkeit des Antrags folgt aus § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, da er den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers zum Gegenstand hat. Damit ist aber auch die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Die hierzu von dem Beschwerdegericht gegebene Begründung ist entbehrlich und greift in gewisser Weise der materiellrechtlichen Prüfung vor. Die von dem Beschwerdegericht als Rechtfertigung der Antragsbefugnis angenommene Partnerschaft zwischen Antragsteller und Beigeladenen beruht auf der Erwägung, daß das Prüfungsamt bei der Deutschen Bundesbank besteht und seine Mitglieder vom Präsidenten bestellt werden.
Auch im materiellrechtlichen Ergebnis ist der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung zuzustimmen.
Über den Umfang des dem Personalrat in § 57 Abs. 3 PersVG eingeräumten Anwesenheitsrechte besteht kein Streit. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1963 (BVerwGE 16, 101[BVerwG 14.05.1963 - BVerwG VII P 9/62]) ausführt, beschränkt sich dieses Recht auf die Anwesenheit eines vom Personalrat benannten Mitgliedes beim mündlichen Teil der Prüfung, ohne diesem Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, Einfluß auf den Prüfungsablauf oder das Prüfungsergebnis zu nehmen.
Ob einem Mitglied des antragstellenden Hauptpersonalrats dieses Anwesenheitsrecht bei dem mündlichen Teil der durch das Prüfungsamt durchgeführten Prüfungen für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank zu gewähren ist, hängt gemäß § 57 Abs. 3 PersVG davon ab, ob es sich hierbei um Prüfungen handelt, die der Präsident der Deutschen Bundesbank von den Bediensteten seines Bereiches abnimmt.
Daß diese Prüfungen den Anforderungen genügen, die an eine Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG zu stellen sind, ist unstreitig und entspricht der vom Senat in seinem Beschluß vom 14. Mai 1963 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach unter einer solchen Prüfung ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen ist, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bediensteten dient.
Mit Recht macht der Oberbundesanwalt die positive Beantwortung dieser Frage aber auch davon abhängig, daß diese Prüfungen als verwaltungsinterne Prüfungen, d.h. als Prüfungen anzusehen sind, die, wie es in § 57 Abs. 3 PersVG heißt "eine Dienststelle von den Bediensteten ihres Bereiches abnimmt".
Die von dem Prüfungsamt durchgeführten Prüfungen für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank beruhen auf folgender Regelung:
Gemäß § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) - BBkG - erläßt der Zentralbankrat mit Zustimmung der Bundesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Gestützt auf diese gesetzliche Vorschrift hat der Zentralbankrat mit Zustimmung der Bundesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank erlassen. Diese Laufbahnvorschriften haben nicht nur den höheren Dienst, sondern auch den einfachen Dienst, den mittleren Dienst und den gehobenen Dienst zum Gegenstand. Dabei sehen die Laufbahnvorschriften bei dem mittleren, bei dem gehobenen und bei dem höheren Dienst Prüfungen vor. Daß den zuständigen Personalvertretungen ein Anwesenheitsrecht bei dem mündlichen Teil der für den mittleren und gehobenen Dienst abgenommenen Prüfung zusteht, wird von dem Beteiligten ausdrücklich anerkannt. Die Verweigerung dieses Anwesenheitsrechts für die Prüfungen des höheren Dienstes beruht im wesentlichen darauf, daß für die Durchführung dieser Prüfungen ein besonderes Prüfungsamt eingeschaltet wurde. Dies ist durch die vom Zentralbankrat auf Grund von § 13 der Vorbildungs- und Laufbahnvorschriften erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrO) für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank geschehen. Sowohl die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank als auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank können nur als verwaltungsinterne Regelungen angesehen werden, da sie von einem Organ der Deutschen Bundesbank im Rahmen der diesem Organ gemäß § 31 Abs. 6 BBkG eingeräumten Ermächtigung erlassen wurden und weil sie sich ausschließlich auf die Laufbahnen und Prüfungen von Bediensteten der Deutschen Bundesbank beziehen, also nur innerhalb des Verwaltungsbereiches der Deutschen Bundesbank Geltung haben.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt in § 11 Abs. 1, daß "bei" der Deutschen Bundesbank ein Prüfungsamt besteht. Die Aufgabe dieses Amtes ist es, das Prüfungswesen für den höheren Bankdienst zu überwachen, für die Abnahme der Prüfungen zu sorgen, Grundsatzfragen der Ausbildung und Prüfung zu erörtern und Entscheidungen des Zentralbankrats in diesen Angelegenheiten vorzubereiten (§ 11 Abs. 2 APrO). Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Prüfungsamtes, selbst Prüfungen abzunehmen. Dies geschieht vielmehr durch vom Prüfungsamt gebildete Prüfungsausschüsse.
Ferner bestimmt § 11 APrO, daß das Prüfungsamt aus sieben Mitgliedern besteht, daß der Präsident der Deutschen Bundesbank auf Vorschlag des Zentralbankrats den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsamtes auf vier Jahre bestellt und daß der Präsident der Deutschen Bundesbank außerdem einen Beamten des höheren Dienstes zum Geschäftsführer des Prüfungsamtes zu bestellen hat.
Schon diese organisatorische Gestaltung des Prüfungsamtes und die Ernennung seiner Mitglieder durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank schließen es aus, daß es sich um ein "Amt" handeln könnte, das außerhalb des Verwaltungsbereichs der Deutschen Bundesbank liegt. Ist aber das. Prüfungsamt Bestandteil der Bundesbankverwaltung, ohne, wie allseits anerkannt wird, eine Dienststelle im Sinne von § 7 PersVG zu sein, dann kann es nur der obersten Dienstbehörde, d.h. dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank zugerechnet werden. Dies findet, wie das Beschwerdegericht feststellt, auch darin seinen Ausdruck, daß nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan das Ausbildungs- und Prüfungswesen einer bei dem Präsidenten bestehenden Hauptabteilung zugewiesen ist.
§ 12 APrO bestimmt, daß die Abnahme der Prüfungen durch Prüfungsausschüsse erfolgt, die nach Bedarf vom Prüfungsamt gebildet werden. Jeder Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und drei Fachprüfern. Gemäß § 12 Abs. 2 APrO werden die Prüfungsausschüsse aus Mitgliedern des Prüfungsamtes sowie aus weiteren Prüfern gebildet, die vom Direktorium und von den Vorständen der Landeszentralbanken im Benehmen mit dem Prüfungsamt für die Dauer von zwei Jahren benannt werden. Einem Prüfungsausschuß sollen nicht mehr als zwei Mitglieder aus einem Bereich (Direktorium, Landeszentralbank) angehören. Durch diese Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse wird der verwaltungsinterne Charakter der Prüfungen ebenfalls betont. Da die Prüfungsausschüsse aus vier Mitgliedern bestehen, von denen bis zu zwei Mitgliedern einem Bereich (Direktorium, Landeszentralbank) angehören können, entfällt aber auch der Einwand, die Prüflinge würden regelmäßig die Prüfer nicht kennen, so daß es auch nach Sinn und Zweck der Regelung der Anwesenheit eines Mitgliedes der Personalvertretung nicht bedürfe. Wenn bis zu zwei Mitgliedern eines Prüfungsausschusses einem Bereich angehören können, dann besteht jedenfalls die Möglichkeit, daß die Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses dem Prüfling bekannt und für ihn nicht nur Prüfer, sondern auch Vorgesetzte sind.
Der verwaltungsinterne Charakter der Prüfungen wird aber noch dadurch verstärkt, daß, wie es in § 20 Abs. 4 APrO heißt, beim mündlichen Teil der Prüfung und bei Beratungen über die Prüfung nicht nur die Mitglieder des Prüfungsamtes, sondern auch - mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - die vom Direktorium und von den Vorständen der Landeszentralbanken benannten Prüfer als Zuhörer anwesend sein können. Ob sich diese Regelung, soweit sie die Anwesenheit von nicht zum Prüfungsausschuß gehörenden Personen bei den Beratungen über die Prüfung vorsieht, mit allgemeinen Prüfungsgrundsätzen vereinbaren läßt, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Wesentlich ist dagegen, daß außerdem bei dem mündlichen Teil der nicht öffentlichen Prüfung auch Mitglieder des Direktoriums und der Vorstände der Landeszentralbanken als Zuhörer teilnehmen können. Die Anwesenheit dieser Repräsentanten des Direktoriums und der Vorstände der Landeszentralbanken muß bei den Prüflingen den Eindruck erwecken, daß ihre Anwesenheit dazu dienen soll, die Leistungen und die Eignung der Prüflinge zu kontrollieren. Schon deshalb entspricht es dem in § 57 Abs. 3 PersVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, auch einem Repräsentanten der Personalvertretung die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Prüfung zu gestatten.
Ein wesentliches Merkmal für den verwaltungsinternen Charakter ist aber auch, und gerade dadurch unterscheiden sich diese Prüfungen deutlich von den von den Landesjustizprüfungsämtern durchgeführten zweiten juristischen Staatsprüfungen, daß der erfolgreiche Kandidat weder aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, noch die Qualifikation für eine andere als die Laufbahn "des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank" erwirbt.
Daß der Präsident der Deutschen Bundesbank die Prüfungen nicht selbst durchführt, steht der Auffassung nicht entgegen, daß sie im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG von ihm abgenommen werden. Der Präsident der Deutschen Bundesbank bedient sich hierfür vielmehr des von ihm personell bestellten und organisatorisch betreuten Prüfungsamtes, das seinerseits für die Durchführung der Prüfungen durch Prüfungsausschüsse Sorge zu tragen hat. Nicht das Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken bedienen sich, wie der Beteiligte meint, des Prüfungsamtes zur Abnahme der Prüfungen. Diesen Dienststellen liegt lediglich die Leitung der Ausbildung und die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ob (§§ 4 u. 10 Abs. 3 APrO). Wäre die Auffassung des Beteiligten richtig, daß sich nicht der Präsident der Deutschen Bundesbank, sondern die für die einzelnen Prüflinge zuständigen Organe des Prüfungsamtes bedienen, dann hätte dies höchstens zur Folge, daß dann die bei diesen Organen bestehenden Personalvertretungen ein Anwesenheitsrecht gemäß § 57 Abs. 3 PersVG in Anspruch nehmen könnten. Da aber nicht vorgeschrieben ist, daß immer nur Beamte eines Landeszentralbankenbereichs gleichzeitig geprüft werden dürfen und durch die Gestaltung des Prüfungsamtes und der mit der Abnahme der Prüfungen betrauten Prüfungsausschüsse der zentrale Charakter der Prüfungen betont wird, würde sich eine derartige Handhabung weder mit der Organisation des Prüfungsamtes noch mit der praktischen Durchführung der Prüfungen vereinbaren lassen.
Der Auffassung, daß die Abnahme der Prüfungen durch den Präsidenten unter Zwischenschaltung des Prüfungsamtes erfolgt, kann auch nicht entgegengehalten werden, dem Präsidenten seien im Bundesbankgesetz keine entsprechenden Kompetenzen eingeräumt. Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank befaßt sich weder mit der Vorbildung noch der Laufbahn der Beamten. Dagegen wird in § 31 Abs. 6 BBkG dem Zentralbankrat die Aufgabe gestellt, mit Zustimmung der Bundesregierung hierüber Vorschriften zu erlassen. Diese bereits erörterten Bestimmungen stellen aber das Prüfungsamt und damit auch die von ihm durch die Prüfungsausschüsse durchgeführten Prüfungen in den Kompetenzbereich der obersten Dienstbehörde.
Ebensowenig kann dem Einwand des Beteiligten gefolgt werden, die zu prüfenden Beamten gehörten nicht zum Dienstbereich des Präsidenten. Diesem Einwand liegt die irrige Auffassung zugrunde, der "Bereich" einer Dienststelle gehe nicht über den Rahmen der organisatorischen Einheit der Dienststelle hinaus, sei vielmehr mit diesem identisch. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß zum Bereich einer Dienststelle im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG nur diejenigen Bediensteten gehören, die bei dieser Dienststelle selbst tätig sind, dann hätte er nicht von Prüfungen zu sprechen brauchen, die eine Dienststelle "von den Bediensteten ihres Bereiches" abnimmt, sondern das Anwesenheitsrecht auf die "von ihren Bediensteten" abgenommenen Prüfungen beschränkt. Daß unter "Bereich" im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG nur der Kompetenzbereich zu verstehen ist, wird, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum nirgends in Frage gestellt (vgl. Dietz Anm. 37, Fitting-Heyer Anm. 21, Grabendorff-Windscheid Anm. 4 und Molitor Anm. 9 zu § 57 PersVG). Da sich der Kompetenzbereich der obersten Dienstbehörde auf alle ihr unterstellten Dienststellen erstreckt, gehören alle Beamten der Deutschen Bundesbank, gleichgültig, bei welcher Dienststelle sie tätig sind, zum Bereich des Präsidenten der Deutschen Bundesbank im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG.
Das von dem Antragsteller als der bei dem Präsidenten der Deutschen Bundesbank bestehenden Stufenvertretung geltend gemachte Anwesenheitsrecht bei dem mündlichen Teil der Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank ist somit begründet.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl