Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1963, Az.: BVerwG VII P 9/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 9/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 02.02.1962 - AZ: P OVG B 2/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 16, 101 - 103
- AS XVI, 101
- DÖV 1965, 178 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1963, 232
- VerwRspr 16, 174
- ZBR 1963, 254
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... - Fachsenat für Bundes-Personalvertretungssachen vom 2. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Auslese der Bewerber für den gehobenen Zolldienst erfolgt durch die Oberfinanzdirektionen aufgrund eines von dem Bundesminister der Finanzen mit Runderlaß vom 1. Dezember 1955 angeordneten Verfahrens. Die Bewerberauslese wird durch einen Ausschuß durchgeführt, der sich aus dem Personalreferenten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion als Vorsitzer sowie einem Hauptzollamtsvorsteher und einem weiteren Beamten der Zollverwaltung mindestens im Dienstrange eines Oberzollinspektors als Beisitzer zusammensetzt. Die Bewerber haben zunächst ein Thema - vorwiegend aus den Gebieten der Staatsbürgerkunde und Politik - innerhalb von drei Stunden ohne Hilfsmittel und unter Aufsicht schriftlich zu behandeln. Nach einer zweistündigen Pause, in der der Ausschuß die schriftlichen Arbeiten kurz beurteilt, werden den Bewerbern vom Ausschuß Fragen aus allen Lebensgebieten zur mündlichen Beantwortung vorgelegt. Es können auch Kurzreferate gefordert und Themen zur Diskussion durch die Bewerber gestellt werden. Bei Beamten des mittleren Dienstes, die eine Zulassung zur Vorbereitung auf den gehobenen Dienst erstreben, kann im schriftlichen Teil anstelle eines allgemeinen Themas auch ein Fachthema zur wahlweisen Bearbeitung gestellt und im mündlichen Teil können anstelle allgemeiner Fragen solche aus dem Fachwissen vorgelegt werden.
Am 8. Juli 1959 teilte der Bundesminister der Finanzen den Oberfinanzdirektionen mit, daß das Ausleseverfahren für den gehobenen Dienst nicht als eine Prüfung im Sinne des Laufbahnrechts anzusehen sei und deshalb der Personalvertretung am mündlichen Teil des Verfahrens kein Anwesenheitsrecht zustehe. Daraufhin wurde dem Antragsteller von der beteiligten Oberfinanzdirektion die Teilnahme an dem mündlichen Teil des Ausleseverfahrens verweigert.
Da der Antragsteller in dem Ausleseverfahren, soweit es den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst zum Gegenstand hat, eine Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG erblickt und deshalb ein Recht auf Anwesenheit eines seiner Mitglieder bei dem mündlichen Teil des Verfahrens geltend macht, hat er ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, die Oberfinanzdirektion für verpflichtet zu erklären, einem Mitglied des Antragstellers die Anwesenheit bei dem mündlichen Teil der Bewerberauslese (Befragung der Bewerber) für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst zu gestatten.
Das ... Verwaltungsgericht in ... hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1961 dem Antrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte Beschwerde der beteiligten Oberfinanzdirektion hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder ... ... durch Beschluß vom 2. Februar 1962 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Gegen die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens und die Antragsbefugnis des Antragstellers beständen keine Bedenken. Der Antrag sei auch begründet.
§ 57 Abs. 3 PersVG, der die Anwesenheit eines Mitgliedes des Personalrats bei Prüfungen gestatte, die eine Dienststelle von den Bediensteten ihres Bereiches abnehme, biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Anwesenheitsrecht auf die in der Laufbahnverordnung vorgesehenen Prüfungen beschränkt sei. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ständen einer derartigen Auffassung entgegen.
Unter Prüfung sei die Feststellung von Leistungen, Fähigkeiten und auch der geistig körperlichen Eigenschaften in Schule und Beruf zu verstehen. Diese Feststellung sei der ausschließliche Zweck des im Erlaß vom 1. Dezember 1955 eingehend geregelten und mit gewissen Förmlichkeiten ausgestatteten "Ausleseverfahrens", das sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedere und dessen Ziel es sei, die Allgemeinbildung und - soweit es sich um Beamte des mittleren Dienstes handle - auch das Fachwissen der Bewerber einer eingehenden Beurteilung zu unterziehen. Wenn für die in dem Erlaß vom 1. Dezember 1955 geregelte Bewerberauslese der Ausdruck "Prüfung" nicht mehr verwendet werde, so sei dies nicht entscheidend. Die Bewerberauslese sei eine echte Prüfung, die eine Dienststelle von dem Bediensteten ihres Bereichs abnehme. Der ständige Vertreter des Dienststellenleiters der beteiligten Oberfinanzdirektion habe selbst eingeräumt, daß das Ergebnis der "Bewerberauslese" mit Einzelbewertungen in einer Niederschrift festgehalten werde, daß die Bewerber auch darüber unterrichtet würden, ob sie das Ausleseverfahren mit Erfolg durchlaufen hätten und daß hierbei auch gelegentlich die Wendungen "bestanden" oder "nicht bestanden" gebraucht würden.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die beteiligte Oberfinanzdirektion Gebrauch gemacht und beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts ... aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt die Rechtsbeschwerdeführerin vor: Gerügt werde die Verletzung des § 57 Abs. 3 PersVG. Der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung, bei dem Verfahren zur Auswahl von Beamten des mittleren Dienstes für eine Zulassung zur Vorbereitung auf den gehobenen Dienst handele es sich um eine nach allgemeinem Sprachgebrauch echte Prüfung, die eine Dienststelle von den Bediensteten ihres Dienstbereichs abnehme, stehe entgegen, daß sich nur aus dem Beamtenrecht ergebe, welche Prüfungen Dienststellen von ihren Beamten abnehmen dürfen. Nur solche Prüfungen könne der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 57 Abs. 3 PersVG, soweit er sich auf die von Beamten abzulegenden Prüfungen beziehe, im Auge gehabt haben, nicht jedoch Prüfungen nach allgemeinem Sprachgebrauch schlechthin. Die Auslese diene der Auswahl der in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Zulassung sei nur der erste Schritt zum Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn. Die Eignung des Beamten zum Aufstieg hänge abgesehen von der Mindestdienstzeit nur davon ab, daß er nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für die nächsthöhere Laufbahn geeignet erscheine. Während für Prüfungen die obersten Dienstbehörden unter Mitwirkung des Bundespersonalausschusses Prüfungsordnungen erlassen müßten, sei das Ausleseverfahren nur von der obersten Dienstbehörde zu regeln. Für die Zulassung seien in der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - keine Förmlichkeiten vorgeschrieben. Würde der unmittelbare Vorgesetzte allein über die Eignung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entscheiden, würde es sich zweifellos um ein von dem zuständigen Dienstvorgesetzten abzugebendes Werturteil handeln. Wenn die oberste Dienstbehörde im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und der Gewinnung geeigneten Nachwuchses den Dienstvorgesetzten einen Ausschuß zur Seite stelle, der sich in einem bestimmten Verfahren einen Gesamteindruck verschaffe und sich gutachtlich über die Eignung der Beamten äußere, so sei nicht einzusehen, weshalb dadurch das Ausleseverfahren zu einer Prüfung werden solle.
Es könne auch schon deshalb keine Prüfung sein, weil keine Prüfungsordnung nach § 13 BLV erlassen worden sei und keine Prüfungsnoten erteilt würden. Schließlich werde das Auswahlverfahren nicht "von der Dienststelle", sondern "bei den Dienststellen" von einem besonderen Ausschuß durchgeführt. Würde man in dem Auswahlverfahren eine Prüfung sehen, dann könnte dies dazu führen, jedes Gespräch als Prüfung zu betrachten, das der Dienstvorgesetzte mit einem Beamten führt, um sich ein Werturteil über ihn zu bilden.
Der Antragsteller ist den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung ist zuzustimmen, da § 57 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - keine andere Begriffsbestimmung der durch die Dienststelle von den Bediensteten ihres Bereichs abzunehmenden Prüfung zuläßt.
Daß § 57 Abs. 3 PersVG nicht nur Prüfungen im Sinne des Beamtenrechts im Auge haben kann, ergibt sich schon daraus, daß er sich nicht nur auf Prüfungen von Beamten bezieht, sondern die "von den Bediensteten" abzunehmenden Prüfungen zum Gegenstand hat. § 57 Abs. 3 PersVG begründet lediglich das Recht eines Personalratsmitgliedes auf Anwesenheit bei der Prüfung, ohne dem anwesenden Mitglied des Personalrats die Möglichkeit einer Beeinflussung des Prüfungsablaufs oder des Prüfungsergebnisses einzuräumen, und soll im wesentlichen dazu beitragen, durch die Anwesenheit eines Personalratsmitgliedes beruhigend auf die Prüflinge einzuwirken. Auch deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Anwesenheitsbefugnis auf bestimmte Arten von Prüfungen beschränkt sein soll. Daß § 57 Abs. 3 PersVG Prüfungen aller Art umfaßt, wurde, soweit ersichtlich, bisher weder in der Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Mai 1961 in ZBR 1962 S. 23 und Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 1962 Az. PB 4.61) noch im Schrifttum in Frage gestellt (vgl. Dietz Anm. 37 Grabendorff-Windscheid Anm. 4 und Molitor Anm. 3 zu § 57 PersVG). Darum kann es auch keine Rolle spielen, welchem speziellen Zweck die Prüfung dient, sofern sie nur mit dem beruflichen Fortkommen der Bediensteten in Verbindung steht. In Übereinstimmung mit der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begriffsbestimmung ist unter Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Eigenschaften der Bediensteten dient. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Regelung des Verfahrens ist im Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 1. Dezember 1955 enthalten, wonach sich das Verfahren in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert und vorgesehen ist, welche Aufgaben den Bewerbern gestellt werden. Die Bedeutung des Verfahrens für das berufliche Fortkommen der Beamten folgt daraus, daß das von den Teilnehmern erzielte Ergebnis für die Zulassung zum gehobenen Dienst maßgebliche Bedeutung besitzt. Auch hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß das Ergebnis der mit dem Verfahren verbundenen "Bewerberauslese" in einer Niederschrift festgehalten wird, wobei die von den Bewerbern erbrachten Leistungen im einzelnen bewertet und die Bewerber davon unterrichtet werden, ob sie das Ausleseverfahren mit Erfolg durchlaufen haben oder nicht.
Gleichgültig, welche Bezeichnung man diesem Verfahren gibt, erfüllt es jedenfalls alle diejenigen Voraussetzungen, die an den Begriff der Prüfung im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG zu stellen sind.
Es kann auch nicht in Frage gestellt werden, daß es die Dienststelle ist, die im Sinne von § 57 Abs. 3 PersVG die Prüfung von den Bediensteten ihres Bereiches abnimmt. Der Vorsitzende des dreiköpfigen Ausschusses, vor dem sich das Verfahren abspielt, ist der Personalreferent (Gruppenleiter Personal) der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der beteiligten Oberfinanzdirektion und repräsentiert damit maßgebend innerhalb des Ausschusses die Dienststelle; der Ausschuß wird für die Dienststelle tätig.
Diese Abgrenzung des Prüfungsbegriffs kann entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeführerin auch nicht dazu führen, jedes Gespräch als Prüfung anzusehen, das ein Dienstvorgesetzter mit einem Beamten führt, um sich ein Werturteil über ihn zu bilden. Solche Gespräche können schon deshalb nicht als Prüfung gelten, weil ihnen kein geregeltes Verfahren zugrunde liegt.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG i. Verb. mit §§ 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Reimer
Dr. Boerckel