Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.1998, Az.: 4 StR 171/98
Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 171/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 30.01.1998
- LG Saarbrücken - 16.10.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 1998
gemäß §§ 346 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1998 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß auch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aus den Gründen des Urteils (UA 13) ergibt sich, daß auch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67 b StGB).
Mit Beschluß vom 30. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei.
Der Angeklagte beantragt "gemäß § 346 Abs. 2 StPO", den "landgerichtlichen Beschluß zu verwerfen"; mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1998 aufzuheben, weil die Revisionsbegründung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist.
2.
Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - die Urteilsformel (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO) dahingehend, daß auch die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wird.
Soweit in den Urteilsgründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist -, abweichend von der verkündeten Urteilsformel (ein Jahr Freiheitsstrafe), "eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen" erachtet wird (UA 11, vgl. auch UA 13), gilt die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -, vom 29. September 1994 - 4 StR 481/94 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann