Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1994, Az.: 4 StR 481/94
Geldauflage; Anrechnung; Günstige Entscheidung; Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 481/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es muß eine für den Angeklagten günstige Entscheidung getroffen werden, wenn sich aus dem Urteilstenor und den Urteilsgründen unterschiedliche Zeiträume ergeben, auf die eine erfüllte Geldauflage anzurechnen ist,
Gründe
Während nach dem Urteilstenor die in der Bewährungssache 9 AR 1/92 (Amtsgericht Gummersbach) gezahlte Geldbuße von 2.000 DM in der Weise auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angerechnet wird, daß eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als verbüßt gilt, wird in den Urteilsgründen eine Anrechnung von drei Monaten Freiheitsstrafe genannt (UA 124). Worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Senat hat daher den Urteilsspruch insofern berichtigt, daß die für den Angeklagten günstigere Anrechnung festgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.