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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1997, Az.: 4 StR 544/97

Einstellung eines Verfahrens mit Zustimmung des Generalbundesanwalts; Wegfall von Einzelstrafen bei teilweiser Einstellung des Verfahrens; Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen mehrerer Einzelstrafen; Änderung eines Schuldspruchs durch eine Verfahrenseinstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1997
Aktenzeichen
4 StR 544/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 21.03.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Dezember 1997
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 10, 15, 16, 18, 23, 35, 39, 41, 42, 48, 49, 50, 60, 65, 82, 89, 90 und 99 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 1997 - soweit es ihn betrifft -

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 60 Fällen, des Bandendiebstahls in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen, der Hehlerei in drei Fällen, des Betruges sowie der Urkundenfälschung in fünf Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte W. in den Fällen 1, 10, 15, 16, 18, 23, 35, 39, 41, 42, 48, 49, 50, 60, 65, 82, 89, 90 und 99 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Hier besteht - teilweise mehrfach - Anlaß zu Beanstandungen:

2

In den Fällen 1, 48, 49, 65, 82 und 89 fehlen im angefochtenen Urteil Angaben zu den Tatzeiten; diese ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

3

Die Feststellungen zu den Fällen 16, 23, 35, 41, 49 und 60 tragen nicht die Verurteilung wegen (versuchten oder vollendeten) schweren Bandendiebstahls. Dieser Tatbestand setzt nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 49) voraus, daß der Diebstahl unter unmittelbarer Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitgliedes begangen wird (vgl. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Tröndle StGB 48. Aufl. § 244 a Rdn. 2).

4

In den Fällen 10, 18, 42, 48, 50 und 99 sind die Voraussetzungen des vollendeten Betruges nicht zweifelsfrei dargetan. Es kommt - je nach Sachlage - versuchter Betrug, Beihilfe zum versuchten oder vollendeten Betrug oder ein anderer Straftatbestand in Betracht.

5

Aufgrund der ungenauen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht in den Fällen 15 und 39 das Konkurrenzverhältnis zu den diesen jeweils unmittelbar vorangegangenen Taten fehlerhaft beurteilt hat.

6

Bei den im Fall 90 vom Landgericht als 14 Einzeltaten behandelten Sachbeschädigungen ist eine Zusammenfassung zu einer Tat im rechtlichen Sinne aufgrund der Klammerwirkung eines Waffendelikts (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 42 a Nr. 4 1. WaffenV) möglich.

7

2.

Neben der durch die Verfahrenseinstellung veranlaßten Änderung des Schuldspruches hat der Senat die Urteilsformel insoweit berichtigt, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf (statt: sieben) Fällen schuldig ist. Der Urteilstenor nennt im Widerspruch zu den Urteilsgründen mehr Einzeltaten. Da sich der Grund für diese Unstimmigkeit nicht aus dem Urteil ergibt, hat der Senat die für den Angeklagten günstigere Zahl festgesetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1994 - 4 StR 481/94).

8

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der Einzelstrafen in den genannten Fällen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Die anderen Einzelstrafen und die Maßregelanordnung werden hiervon nicht berührt; sie bleiben deshalb bestehen.

9

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

10

3.

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nur noch einen Erwachsenen betrifft (BGHSt 35, 267).

11

Der neue Tatrichter wird sich - entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - auch mit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung beschäftigen müssen.

12

Im übrigen ist zu bemerken, daß sich bei Annahme einer Vielzahl von Verbrechen die Anordnung des § 154 StPO hinsichtlich zusätzlich in Betracht kommender Vergehen schon im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung empfiehlt.

Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann