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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1974, Az.: 4 StR 37/74

Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden; Vorliegen eines Vertretungsfalls; Ablehnung des Beweisantrags auf Augenscheineinnahme der Unfallstelle; Fahrlässige Tötung durch Verursachen eines Unfalls infolge fehlerhafter Betätigung des Blinklichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1974
Aktenzeichen
4 StR 37/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 03.09.1973

Fundstellen

  • MDR 1974, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2242 (amtl. Leitsatz)
  • VerkMitt 1974, 59

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Tätigkeit in einer weiteren Strafkammer.

Redaktioneller Leitsatz

Der Wartepflichtige darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtige die Fahrtrichtung, die er durch die Fahrtrichtungsanszeige angekündigt hat ("Blinker"), auch nehmen werde.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Mai 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 3. September 1973 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte dreier tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung 'in drei' Fällen - gemeint ist: wegen dreier tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung - zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

3

I.
Verfahrensrügen

5

Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat nicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden auswärtigen Strafkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe (Strafkammer IX), Vorsitzender Richter Dr. Gohl, sondern der stellvertretende Vorsitzende, Richter am Amts- und Landgericht Raquet, geführt. Dr. Gohl, der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für das Jahr 1973 zugleich den Vorsitz der in erster Linie für Staatsschutzsachen zuständigen Strafkammer IV innehatte, war am Tage der Hauptverhandlung, dem 3. September 1973, noch mit der Absetzung eines von dieser Strafkammer am 23. Juli 1973 verkündeten Urteils befaßt.

6

Die Revision zieht die Verhinderung als solche nicht in Zweifel, ist aber der Auffassung, daß ein Vertretungsfall, wie ihn das Gesetz in § 21 f Abs. 2 GVG (§ 66 Abs. 1 GVG aF) vorsieht, nicht vorgelegen habe, weil Dr. Gohl durch seine Bestimmung zum Vorsitzenden einer weiteren Strafkammer und durch seine Tätigkeit in dieser Kammer bereits seit 1972 nicht nur vorübergehend, sondern dauernd an der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden in der erkennenden Strafkammer verhindert gewesen sei und insbesondere einen richtunggebenden Einfluß auf deren Rechtsprechung nicht mehr ausgeübt habe.

7

Die vom Verteidiger auch schon zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer erhobene und von dieser für unbegründet erklärte Rüge geht fehl.

8

Sinn und Zweck des § 21 f GVG liegen darin, daß den Vorsitz in einer großen Strafkammer ein qualifizierter Richter innehaben soll, der den besonderen und vielfältigen Aufgaben, die der Vorsitz mit sich bringt, gerecht werden kann (vgl. BGHSt 21, 131, 133 [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66]; 25, 54 ff [BGH 15.11.1972 - 2 ARs 300/72]). Das bedeutet allerdings, daß eine große Strafkammer nur dann im Sinne des § 21 f Abs. 1 GVG von dem zu ihrem Vorsitzenden bestellten Richter geführt wird, wenn dieser auch in der Lage ist, seine Aufgaben in ausreichender Weise wahrzunehmen. Das zwingt dazu, die Vorschrift des § 21 f Abs. 2 GVG - die keinerlei bedeutsamen sachlichen Änderungen gegenüber der früheren Regelung in § 66 Abs. 1 GVG aF enthält (BGH, Urteil vom 29. August 1973 - 3 StR 47/73 -) - eng auszulegen und eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden nur in den Fällen sog. vorübergehender Verhinderung zuzulassen (vgl. auch BGHSt 8, 17, 18 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; 14, 11, 14 ff [BGH 06.11.1959 - 4 StR 376/59]). Die Revision irrt indessen, wenn sie glaubt, eine (nur) vorübergehende Verhinderung sei hier schon deshalb auszuschließen, weil Dr. Gohl infolge seiner Tätigkeit auch in der Strafkammer IV jedenfalls für einen längeren Zeitraum praktisch keinen Einfluß mehr auf Geschäftsgang und Rechtsprechung der hier erkennenden Strafkammer IX habe nehmen können. Der Begriff der vorübergehenden Verhinderung läßt sich weder allein von ihrer Dauer her noch ausschließlich durch den Umfang der tatsächlichen Einflußnahme des (verhinderten) Vorsitzenden auf die Geschäfte seiner Kammer bestimmen. Sowohl der längere Zeit erkrankte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 -) als auch der den Vorsitz in einer umfangreichen Schwurgerichtssache führende Strafkammervorsitzende (vgl. BGHSt 21, 131) gelten beispielweise in der Rechtsprechung, jedenfalls normalerweise (vgl. BGHSt 25, 54 ff), als (nur) vorübergehend verhindert. Dafür spricht schon die Erwägung, daß anderenfalls die Planstelle des Vorsitzenden - nur für die Dauer seiner Erkrankung oder seiner Tätigkeit in der Schwurgerichtssache - noch einmal mit einem Vorsitzenden Richter besetzt werden müßte, der nach Wegfall der Verhinderung ohne Vorsitz wäre. Bei der entscheidenden Frage, ob eine Verhinderung noch als vorübergehend oder als dauernd anzusehen ist, ist im Zweifelsfall vielmehr darauf abzustellen, inwieweit die Gefahr besteht, daß die Forderung nach dem gebotenen Einfluß des Vorsitzenden umgangen und durch willkürliche Handhabung der Geschäftsverteilung auf die Dauer der Verhinderung und damit auf den gesetzlichen Richter in der Person des Vorsitzenden Richters in einer nicht mehr erträglichen Weise Einfluß genommen wird. Gewiß ist eine solche Gefahr bei der Übertragung des Vorsitzes zugleich in mehreren Strafkammern eher gegeben als beispielsweise im Fall einer Erkrankung des Vorsitzenden (vgl. BGHSt 2, 71, 73 [BGH 13.12.1951 - 3 StR 683/51]; 21, 131, 133) [BGH 09.09.1966 - 4 StR 226/66]. Von Willkür kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn eine - übermäßige - Inanspruchnahme des Vorsitzenden durch seine Tätigkeit in der anderen Strafkammer und die Notwendigkeit seiner ständigen Vertretung während eines nicht absehbaren längeren Zeitraumes in der erkennenden Strafkammer vor Beginn des Geschäftsjahres nicht vorauszusehen waren und somit ein solcher Vertretungsfall auch durch eine entsprechende Geschäftsverteilung nicht hätte vermieden werden können. Die nur von den Belangen der Rechtspflege bestimmte Bewältigung eines ungewöhnlichen, zu einer einmaligen Mehrbelastung des Vorsitzenden führenden Verfahrens rechtfertigt die Annahme einer nur vorübergehenden Verhinderung deshalb auch dann, wenn sie einen längeren Zeitraum erfordert, dessen Dauer richterlicher Steuerung weitgehend entzogen ist und den begründeten früheren Erwartungen widerspricht. Dann ist auch der vom Gesetz sonst geforderte Einfluß des Vorsitzenden nicht Voraussetzung für die vorschriftsmäßige Besetzung der unter dem Vorsitz seines Vertreters erkennenden Strafkammer (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1974 - 1 StR 35/74 -; auch BGHZ - GSZ - 37, 210, 214 ff).

9

So liegt es hier, wie auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der im wesentlichen gleichgelagerten Sache 1 StR 35/74 am 30. April 1974 entschieden hat. Die bereits angeführten dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden Richters Dr. Gohl ergeben folgenden Sachverhalt:

10

Die insbesondere gemäß § 74 a GVG zuständige Strafkammer IV hatte in den vergangenen Jahren jeweils eine oder allenfalls zwei Sachen zu bearbeiten. Bei 'normalem Verlauf' hätte auch das 1972 anhängig gewordene Verfahren gegen 10 Mitglieder des sogenannten Heidelberger Sozialistischen Patientenkollektivs 'in längstens einem Monat erledigt werden können'. Das Verhalten der Angeklagten, ihrer Verteidiger und von Gesinnungsgenossen machte jedoch einen geregelten Ablauf unmöglich. Es mußte, weil die Angeklagten, die auf freiem Fuß waren, nicht erschienen, zunächst gegen drei verhaftete Kollektivmitglieder vom 7. November bis 19. Dezember 1972 verhandelt werden. Die Möglichkeit der Verhandlung gegen die übrigen Mitglieder hing von ihrer Festnahme ab. Das zwang zu einer schrittweisen Erledigung des Gesamtkomplexes unter wiederholter Verbindung und Trennung der sachlich zusammenhängenden Strafsache. Gegen drei weitere Angeklagte wurde vom 8. Mai bis zum 23. Juli 1973 verhandelt. Dieser Ablauf und der Wechsel richterlicher Beisitzer bedingten, daß Dr. Gohl, der den Gesamtkomplex überschaute, auch die am 19. Dezember 1972 und am 23. Juli 1973 verkündeten Urteile selbst absetzte. Diese Tätigkeit verhinderte seine Mitwirkung in der vorliegenden, am 3. September 1973 vor der erkennenden Strafkammer IX verhandelten Sache. Dr. Gohl hat im übrigen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. November 1973 in 10 von insgesamt 23 Fällen selbst den Vorsitz in dieser Strafkammer geführt.

11

Bei dieser Sachlage sind Bedenken gegen die Führung des Vorsitzes nicht durch Dr. Gohl, sondern durch seinen ständigen Vertreter sachlich nicht gerechtfertigt. Dr. Gohl war, bevor das Verfahren gegen die Mitglieder des Patientenkollektivs anhängig wurde, durchaus in der Lage, den Vorsitz sowohl in der Strafkammer IV als auch in der Strafkammer IX auszuüben. Selbst in Zukunft wird die Strafkammer IV als sogenannte Staatsschutzkammer nur zuweilen so belastet sein, daß sie einen Vorsitzenden Richter ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Der Arbeitsanfall, den das Verfahren gegen die Mitglieder des Patientenkollektivs mit sich brachte, war Folge einer nicht einmal wegen des Umfangs der Sache, sondern nur wegen ihres anormalen Ablaufs außergewöhnlichen, bisher einmaligen Situation. Das war bei der Geschäftsverteilung für das Jahr 1973 nicht vorauszusehen. Vielmehr war eine schrittweise Bewältigung in absehbaren, wenn auch nicht näher konkretisierbaren Zeiträumen zu erwarten. Ein wesentlicher Teil des Gesamtkomplexes, das Verfahren gegen drei verhaftete Angeklagte, war bereits abgeschlossen oder stand vor dem Abschluß. Wann gegen weitere, (flüchtige) Angeklagte verhandelt werden konnte, war ungewiß. Zwar war vorauszusehen, daß das Verfahren gegen diese Angeklagten die Arbeitskraft des Vorsitzenden noch stark beanspruchen werde; jedoch konnte auch davon ausgegangen werden, daß es sich (wie bisher) um eine jeweils zeitlich übersehbare, von Teilerledigung zu Teilerledigung führende Inanspruchnahme handeln werde. Wie der tatsächliche Ablauf zeigt, ist Dr. Gohl denn auch jeweils nur für einen gewissen überschaubaren Zeitraum, also nur vorübergehend, durch seine Tätigkeit in der Strafkammer IV voll in Anspruch genommen worden. Es blieb ihm immer wieder die Möglichkeit, auch in der erkennenden Strafkammer den Vorsitz in Hauptverhandlungen zu führen. Daß er sich in der hier in Rede stehenden Zeit ausschließlich mit dem Absetzen der am 23. Juli 1973 verkündeten Urteile befaßt hat, war sachdienlich und durch eindeutige Anordnungen des Landgerichtspräsidenten als Vertretungsfall gedeckt (vgl. auch BGHSt 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

13

Die Strafkammer hat die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung beantragte Augenscheineinnahme der Unfallstelle mit der im Gesetz vorgesehenen Begründung abgelehnt, daß nach ihrer Überzeugung die beantragte Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei (§ 244 Abs. 5 StPO). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie damit von ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht oder sonst ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hätte. Sie konnte sich aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten an Hand der vorliegenden Lichtbilder und Skizzen ein ausreichendes Bild von der Unfallstelle machen. Insbesondere war es ihr auch möglich, die vom Verteidiger behauptete Blendung der getöteten Kraftfahrerin auszuschließen. Der Angeklagte näherte sich etwa von Osten, die Sonne stand zur Unfallzeit etwa im Süden, das rechte Blinklicht befand sich also an der von der Sonne abgewendeten Fahrzeugseite des Angeklagten. Eine Blendung kam somit auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Straße, auf der sich der Angeklagte näherte, nicht genau von Osten her, sondern in einer langgestreckten Rechtskurve herangeführt wird.

14

II.
Sachbeschwerde:

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Nach den Urteilsfeststellungen war das rechte Blinklicht am Ford Capri des Angeklagten eingeschaltet, als er sich auf der B 10, von Osten her, mit mindestens 80 km/st der Bundesautobahnzufahrt Pforzheim-West näherte. Zu dieser Zeit hielt Frau S... mit ihrem VW 1200 nach Verlassen der Autobahn an der Einmündung der Ausfahrt. Sie wollte nach links (Osten) in die bevorrechtigte Bundesstraße einbiegen. Die Strafkammer ist von folgendem Unfallhergang überzeugt:

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Frau Schabinger sah den herankommenden Ford Capri und nahm an, er werde entsprechend der Blinklichtanzeige nach rechts in die Autobahnzufahrt einbiegen; sie fuhr an, als der Angeklagte noch mindestens 3 Sekunden = 66,66 m von der Unfallstelle entfernt war und damit die Zufahrt zur Autobahn noch nicht ganz erreicht hatte. Der Angeklagte bog entgegen der Blinklichtanzeige nicht ein. Etwa auf Fahrbahnmitte der B 10 stießen die Fahrzeuge zusammen. Frau S... und zwei weitere Insassen ihres Fahrzeugs verstarben an den Folgen ihrer beim Unfall erlittenen Verletzungen, der Angeklagte wurde schwer verletzt. Beide Fahrzeuge erlitten Totalschaden.

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Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Er hat, wenn auch nur unbewußt, dadurch fahrlässig zum Unfall beigetragen, daß er sich der Einmündungsstelle mit eingeschaltetem Blinklicht näherte und so in Frau S... ... den Irrtum hervorrief, er wolle ihren Weg nicht kreuzen, sondern vorher nach rechts abbiegen. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß der Vorfahrtberechtigte die durch Fahrtrichtungsanzeige angekündigte Fahrtrichtung auch nehmen werde (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt. 1967 Nr. 10; OLG Hamm VRS 20, 461 sowie Beschluß vom 2. November 1973 - 5 Ss OWi 1200/73; OLG Celle VRS 41, 309; Cramer Straßenverkehrsrecht Rn 120, Jagusch Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. Rn 52, Krumme/Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht Anm. B III 2 a, Mühlhaus Straßenverkehrsordnung Anm. 8 h, jeweils zu § 8 StVO). Eine etwaige Mitschuld der beim Unfall getöteten Fahrerin, die möglicherweise darin liegen könnte, daß diese noch anfuhr, obwohl die hohe Geschwindigkeit, mit der sich der Angeklagte näherte, Zweifel an einer Einbiegeabsicht wecken mußte, schließt die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Unfall nicht aus.

18

Die Bedenken der Revision gegen den von der Strafkammer angenommenen Unfallhergang erschöpfen sich zu einem wesentlichen Teil in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

19

Die Strafkammer teilt in den Urteilsgründen nicht mit, wie sie die drei Sekunden errechnet hat, die Frau Schabinger für das Anfahren bis zum Zusammenstoß gebraucht haben soll. Das bemängelt die Revision an sich mit Recht; denn so kann der Senat diesen Zeitwert, der Grundlage der Zeitweg-Berechnung ist, nicht nachprüfen. Der Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Der Angeklagte bliebe auch dann für den Unfall mitverantwortlich, wenn Frau S..., was in Betracht kommt, etwas weniger als drei Sekunden Fahrzeit benötigt hätte, der Angeklagte also noch näher gewesen wäre, als sie mit dem Einfahren begann. Auch dann war sein irritierendes Blinken nach den Urteilsfeststellungen die Ursache für ihr Fehlverhalten. Eine nur denkbare geringfügige Verschiebung im Maß des beiderseitigen Verschuldens ist aber auf die Strafzumessung ersichtlich ohne Einfluß, zumal da die Strafkammer dem Angeklagten ohnehin nur ein leichtes Verschulden vorwirft.